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Beschluss

19 A 2636/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.19A2636.11.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihre „Befangenheitsrüge im Zusammenhang mit der Beteiligung des Schulleiters“, Herrn T. , zu Unrecht als „unsubstantiiert und spekulativ“ verworfen. Diese Rüge geht an den Entscheidungsgründen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin nicht als „unsubstantiiert und spekulativ“ zurückgewiesen, sondern auf den Seiten 18 und 19 des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt, dass die Prüfung nicht deshalb verfahrensfehlerhaft unter Beteiligung befangener Personen durchgeführt worden sei, weil der Prüfungsausschuss den Schulleiter vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört und damit die ihm gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 OVP 2004 obliegende Verpflichtung beachtet habe. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung nicht erkennen lasse, dass der Schulleiter im Rahmen seiner Anhörung Umstände vorgetragen habe, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses sachwidrig beeinflusst haben könnten. Nach der Niederschrift hat er im Wesentlichen nur von einer „regelgerechten Ausbildung“ der Klägerin und vom Wechsel ihres Ausbildungsortes berichtet. Auch sonst sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter auf die Leistungsbewertungen der Prüfer sachwidrig Einfluss genommen hat, nicht ersichtlich. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob Herr T. die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen seiner Anhörung sachwidrig beeinflusst habe. Eine erfolgreiche Rüge mangelhafter Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beteiligte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die als erforderlich angesehene Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Insbesondere die mangelnde Stellung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO kann eine dem Kläger zurechenbare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) darstellen, die zur Folge hat, dass er sich nicht mehr auf die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts berufen kann. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 ‑ 7 BN 6.11 ‑, juris, Rdn. 7; Urteil vom 20. April 2004 ‑ 1 C 13.03 ‑, juris, Rdn. 18. Hiernach war eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht veranlasst. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hat im Verfahren erster Instanz eine nähere Sachaufklärung zur Schulleiteranhörung nicht in der gebotenen Weise beantragt. Einen Beweisantrag hierzu, etwa durch Zeugenvernehmung der in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht zu den unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin befragten Prüfer L. und D. , hat sie nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, aus den oben angeführten Gründen auch nicht von sich aus aufdrängen. Die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen endet dort, wo wie hier keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen bestehen. 2. Der pauschale Einwand der Klägerin greift nicht durch, die Prüfer hätten den „Schwierigkeitsrahmen der Prüfung“ nicht ausreichend konkretisiert, weil sie die bewertete Leistung der Klägerin nicht in Verhältnis zu den Leistungen anderer Prüflinge gesetzt hätten. Auch könne die Bezugnahme auf die schriftliche Unterrichtsplanung des Prüflings den eigenen Bewertungsmaßstab der Prüfer nicht ersetzen. Ein Mangel der Begründung der Bewertung ist damit nicht dargelegt. Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 ‑ 6 C 18.93 ‑, juris, Rdnr. 33, sind prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen, auf die der Prüfer seine Bewertung gestützt hat (wie etwa der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe), zu begründen. Den Schwierigkeitsgerad hier hervorzuheben, war zum Verständnis der Begründung indes nicht erforderlich, weil diese aus sich heraus verständlich ist. Unsubstantiiert und in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist das weitere Vorbringen der Klägerin, die Prüfer hätten ihren eigenen Bewertungsmaßstab durch die Bezugnahme auf die schriftliche Unterrichtsplanung der Klägerin „ersetzt“. Vielmehr haben die Prüfer ihrer Leistungsbewertung das konkrete tatsächliche Unterrichtsgeschehen zugrunde gelegt, wie auch ihre Stellungnahme vom 12. November 2010 im Einzelnen aufzeigt. 3. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Prüferkritik in der Stellungnahme vom 12. November 2010 zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Technik, die Fachausdrücke seien von der Klägerin nicht schülergemäß umschrieben worden und das Bestimmen des Durchmessers sowie der Tiefe der Bohrungen sei nicht hinreichend erklärt und geübt worden, nicht weiter aufgeklärt. Die Klägerin hat einen dahingehenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hatte auch insoweit keine Veranlassung den Sachverhalt von Amts wegen näher aufzuklären. Denn die Klägerin hat die Prüferkritik in dem von ihr im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen Schriftsatz vom 12. Januar 2011 lediglich mit dem einen Satz, „Fachausdrücke wurden entgegen der Ansicht des Beklagten in der Stunde durch die Klägerin schülergerecht erläutert, ebenso wie die Einzelheiten zu der Bohrung“, und damit unsubstantiiert bestritten. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, sie hätte entgegen der Prüferkritik „allgemeine Anweisungen an alle“ Schüler gegeben (Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2011). 4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte die „streitig gebliebene Existenz der Beschilderung“ weiter aufklären müssen, greift ebenfalls nicht durch. Ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, an der Unterrichtstafel habe sich ein Zettel mit der Aufschrift „Minibaumarkt“ befunden, geht an der Prüferkritik vorbei. Die Prüfer haben weder in der Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung vom 15. Januar 2010 noch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2010 das Fehlen eines solchen Zettels kritisiert. Lediglich auf die Behauptung der Klägerin zum Vorhandensein des Zettels haben die Prüfer L. und D. in der mündlichen Verhandlung entgegnet, dass sie insoweit eine „andere Erinnerung“ hätten. 5. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin, es sei vertretbar gewesen, in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Technik die Werkzeuge nur „im Frontalunterricht“ zu präsentieren, ergeben sich ebenso wie aus ihrem Vorbringen zur visuellen Wahrnehmbarkeit der Werkzeuge keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert unter anderem eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Dem genügt die bloße Wiederholung des vom Verwaltungsgericht auf den Seiten 21 und 22 des angefochtenen Urteils gewürdigten erstinstanzlichen Vortrags nicht. 6. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass aus der Rüge der Klägerin, der Prüfer D. hätte sich während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Technik im Durchgang zwischen den beiden Werkräumen aufgehalten und sie dadurch gestört, kein Verstoß gegen das Fairnessgebot folgt. Dieses Gebot verpflichtet den Prüfer darauf zu achten, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 19 B 1366/12 ‑, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot schon nicht substantiiert dargelegt. Nicht zu beanstanden ist, dass sich der Prüfer D. zwischen den Werkräumen aufgehalten hat, um das der Leistungsbewertung zugrunde zu legende Unterrichtsgeschehen in beiden Räumen vollständig zu erfassen. Der Vortrag der Klägerin, der Durchgang sei nicht ausreichend gewesen, um ein „ungestörtes Passieren und damit die uneingeschränkte Unterrichtsausübung“ zu gewährleisten, ist derart allgemein, dass sich hieraus ein fehlerhaftes Verhalten des Prüfers nicht herleiten lässt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich an den Prüfer mit der Bitte zu wenden, „etwas mehr Platz zu lassen“ (Seite 23 des Urteilsabdrucks). Dies betrifft auch den Einwand der mangelnden Übersichtlichkeit der Unterrichtsräume. Auch im Zulassungsverfahren hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die erkennen lassen, dass ihr dies nicht zumutbar gewesen sein soll. 7. Das Vorbringen der Klägerin, die „Nichterteilung [von Hausaufgaben in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik] stellt ein vertretbares Vorgehen“ dar, geht an der Prüferkritik vorbei. Die Prüfer haben nicht in Abrede gestellt, dass auf die Erteilung von Hausaufgaben auch verzichtet werden könne. Der Kern ihrer Kritik liegt vielmehr darin, dass es sinnvoll gewesen wäre, der von der Klägerin unterrichteten Klasse Hausaufgaben „zum Üben der behandelten Regeln“ aufzugeben. Hiergegen ist nichts zu erinnern, weil auch die Klägerin in ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung unter Punkt 2.4 (Didaktisch-methodische Entscheidungen) angegeben hat, in der Klasse 10a bestehe „Bedarf der ständigen Wiederholung bereits behandelter mathematischer Inhalte“. 8. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Kritik der Prüfer, die „Spielszene“ zu Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik sei nicht „problemorientiert“ gewesen, sei bewertungsfehlerhaft. Diese Eingangsszene habe sie einem für die Altersstufe geeigneten Lehrbuch entnommen und mit Ausnahme des spielerischen Elements auch umgesetzt. Auch mit dieser Rüge greift die Klägerin die Kritik der Prüfer nicht auf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Prüfer nicht die Vertretbarkeit der Unterrichtsmethode „spielerischer Einstieg“ als solche kritisiert hätten, sondern den Umstand, dass die Szene in der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin gerade nicht durch spielerische Elemente (Münzwurf) begleitet worden sei (Seite 24 des Urteilsabdrucks). Hieran setzt die Kritik der Prüfer an, die „Spielszene“ sei nicht „problemorientiert und ansprechend“ gewesen. Ein Bewertungsfehler liegt hierin nicht. Die Klägerin hat auf Seite 4 ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung selbst angegeben, dass sie die Spielszene einsetzen wolle, um die Schüler „zu motivieren und den Realitätsbezug herzustellen. Von Anfang an soll die Klasse im Unterricht involviert werden“. Hierzu ist es indes nicht gekommen. 9. Weiter greift der Einwand der Klägerin nicht durch, „auch bei enaktiver Ausrichtung im Lehrplan kann der Lehrkörper (...) einzelne Punkte im Frontalunterricht vermitteln“, weil „nicht nur die Anwendung, sondern auch das Ausmaß der Anwendung spielerischen Lernens gegenüber dem Frontalunterricht streitig“ ist. Auch diese Rüge geht an der Prüferkritik vorbei. Die Prüfer haben nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin den Gegenstand der Unterrichtssunde auch im „Frontalunterricht“ hätte vermitteln können. Sie haben vielmehr bemängelt, dass es in der Unterrichtsstunde im Fach Mathematik entgegen der schriftlichen Unterrichtsplanung der Klägerin nicht zu einer „enaktiven Auseinandersetzung mit dem mathematischen Problem“ gekommen ist (Stellungnahme vom 12. November 2010). Die Klägerin hat in ihrer Unterrichtsplanung auf Seite 3 ausgeführt, „die Mehrheit der Klasse hat Probleme mit dem abstrakten Denken. Die Schüler brauchen daher verschiedene Darstellungsarten: Auf der enaktiven Ebene erfolgt z. B. die Arbeit mit den Gegenständen (...)“. Vor diesem Hintergrund ist ein Bewertungsfehler nicht darin zu erkennen, dass die Prüfer kritisiert haben, dass die Klägerin die Schüler vom Würfeln abgehalten hat („Ihr braucht nicht würfeln, nicht drehen, nur anschauen.“). Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Prüfer mit ihrer Kritik, der zweistufige Zufallsversuch sei nicht mit „Hilfe des entdeckenden Lernens“ erarbeitet worden, auch nicht den „gleichen Umstand doppelt negativ gewichtet“, sondern vielmehr ihre Kritik an der fehlenden Umsetzung der Unterrichtsplanung am tatsächlichen Unterrichtsgeschehen (zweistufiger Zufallsversuch) konkretisiert. 10. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zweite Staatsprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Buchstabe c) OVP 2004 nicht bestanden ist, wenn die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wie hier nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Ohne Erfolg bleiben demzufolge die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Abschlussbeurteilungen der Seminarausbilderin I. im Fach Technik vom 20. Dezember 2009 und des Schulleiters T. vom 15. Dezember 2009 sowie der zusammenfassenden Note vom 15. Januar 2010. Auch der im Zusammenhang mit der Abschlussbeurteilung der Seminarausbilderin I. geltend gemachte Einwand, diese Beurteilung habe sie erst zwei Tage vor der unterrichtspraktischen Prüfung erhalten, greift nicht durch. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Klägerin wiederholt hiermit lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).