Urteil
2 D 124/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.2D124.12NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1145 - C. - "Grazer Straße" der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 1145 - C. - "Grazer Straße" der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1145 ‑ C. ‑ „H. Straße“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. Straße 54 (Gemarkung I. , Flur 19, Flurstück 149). Das 1.843 qm große Grundstück ist an der H. Straße mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich schließen sich zunächst ein Garagenhof und dann Gartenland an. Das Grundstück der Antragstellerin liegt insgesamt im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Das Plangebiet liegt im Ortsteil C. der Antragsgegnerin. Es umfasst den südlichen Teil des von den Straßen L. Straße, C1.---------straße , T.-------straße und H. Straße umschlossenen Baublocks. Richtung Norden endet das Plangebiet an den nördlichen Grenzen der Grundstücke H. Straße 60 (Flurstück 145) und C1.---------straße 18 (Flurstück 146). Das Plangebiet hat damit eine Fläche von rund 12 ha. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den Planbereich als Wohnbaufläche dar. Das Plangebiet ist entlang der vorgenannten Straßen mit ein‑ und zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Der Blockinnenbereich wird sowohl als Gartenland (rückwärtiger Bereich des Flurstücks 149 und Flurstück 1360) als auch baulich genutzt. So befinden sich im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 145 ein Garagenhof und im rückwärtigen Bereich des Grundstücks H. Straße 58 ein Einfamilienwohnhaus (H. Straße 58 c, Flurstück 1297) sowie ein Doppelhaus (H. Straße 58 a und 58 b, Flurstücke 1294 und 1295). Diese Hinterlandbebauung wird über einen zwischen den Grundstücken H. Straße 54 und 58 verlaufenden Weg (Flurstück 1296) erschlossen. Zudem wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 24. Oktober 2006 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Flurstück 1360 erteilt. Die Geltungsdauer des Bauvorbescheides wurde von der Antragsgegnerin zuletzt bis zum 24. August 2013 verlängert. Der Bauvorbescheid sieht eine Erschließung des Vorhabengrundstücks (Flurstück 1360) über einen südlich des Grundstücks C1.---------straße 26 (Flurstück 1359) zur C1.---------straße verlaufenden Weg vor. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet zwei reine Wohngebiete fest. Das Wohngebiet WR II erfasst die straßennahe Bebauung an der H. Straße, der T1.------straße sowie der C1.---------straße . Für diesen Bereich werden durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand aufgreifen bzw. abdecken. Des Weiteren enthält der angefochtene Bebauungsplan für das Wohngebiet WR II Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, gestalterische Festsetzungen sowie Festsetzungen zur Lage der Stellplätze, Garagen/Carports und sonstiger Nebenanlagen. Nach Nr. 5 der textlichen Festsetzungen sind für die straßenseitig zur H. Straße weisenden Gebäudefronten der Wohnhäuser im WR II Außenbauteile mit einem bewerteten Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) für Aufenthaltsräume in Wohnungen bzw. 30 dB(A) in Büroräumen u.ä. entsprechend der Lärmpegelklasse 3 gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ erforderlich. Der Blockinnenbereich wird im Wesentlichen als reines Wohngebiet WR I festgesetzt. In dem WR I sind durch Baugrenzen insgesamt vier sog. Baufenster festgesetzt. Diese Baufenster erfassen zum Einen das vorhandene Einfamilienhaus H. Straße 58 c sowie das vorhandene Doppelhaus H. Straße 58 a und 58 b. Zwei weitere, noch unbebaute Baufenster werden für den rückwärtigen Bereich des Flurstücks 149 - also das Grundstück der Antragstellerin - sowie für das Flurstück 1360 festgesetzt. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind im WR I die gemäß § 3 Abs. 3 Punkt 1 und 2 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans und die gemäß § 13 BauNVO allgemein zulässigen Räume für freie Berufe nicht zulässig. Nach Nr. 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen sind im WR I Stellplätze und Garagen nur auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auch für das Wohngebiet WR I enthält der angefochtene Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, gestalterische Festsetzungen sowie Festsetzungen zur Lage der Stellplätze, Garagen/Carports und sonstiger Nebenanlagen. Zur Erschließung des WR I setzt der angefochtene Bebauungsplan eine mit Geh‑, Fahr‑ und Leitungsrechten zu Gunsten der Versorgungsträger sowie mit Geh‑ und Fahrrechten zu Gunsten der jeweiligen Anlieger zu belastende Fläche fest. Diese greift den vorhandenen Erschließungsstich (Flurstück 1296) auf. An dessen Ende ‑ inmitten des WR I ‑ verbreitert sich dann die belastete Fläche nach Süden (auf dem Flurstück 149) zu einem Wendehammer. Dieser dient vor allem zur Erschließung der Flurstücke 149 und 1360. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1145 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 5. Juli 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1145 im Verfahren nach § 13 a BauGB. Am 7. April 2011 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgeranhörung statt. Im Rahmen der im August/September 2011 durchgeführten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wies das Amt für Umwelt und Grün der Antragsgegnerin darauf hin, nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung vom 10. Oktober 2010 sei von einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 auszugehen. Daher seien zwingend Maßnahmen zum Schallschutz in Form von Festsetzungen eines Lärmpegelbereichs III für den Bereich an der H. Straße festzusetzen. Die Offenlage des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 8. August 2011 bis zum 9. September 2011 (Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2011). Im Rahmen der Offenlage machte u. a. die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2011 Einwendungen gegen die Planung geltend. In der öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Einwendungen und sodann den Bebauungsplan Nr. 1145 als Satzung. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 2011. Am 27. Dezember 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: In formeller Hinsicht sei zu bemängeln, dass die Einladung zur Bürgeranhörung allein im Internet und nicht auch in der Tagespresse veröffentlicht worden sei. Die Anwohner des betroffenen Gebiets seien jedoch zu einem großen Teil in einem Alter, in dem das Internet als Informationsquelle unüblich sei. In materieller Hinsicht sei einzuwenden, dass der angefochtene Bebauungsplan allein den Zweck habe, die rechtswidrig genehmigten Gebäude H. Straße 58 a, 58 b und 58 c zu legalisieren. Die entsprechenden Baugenehmigungen seien bereits im Jahre 2001 von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf aufgehoben worden. Mit dem Vorgängerbebauungsplan Nr. 1048 habe die Antragsgegnerin ohne Erfolg versucht, eine Legalisierung der rechtswidrigen Wohngebäude herbeizuführen. Dieser Bebauungsplan sei von dem 10. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 24. Februar 2010 ‑ 10 D 136 und 137/07.NE ‑ für unwirksam erklärt worden. Da sie selbst eine Bebauung der auf ihrem Grundstück (Flurstück 149) festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nicht plane, erschöpfe sich die Wirkung des Bebauungsplans in der Legalisierung der rechtswidrig errichteten Gebäude. Damit sei aber keinem Allgemeinwohlbelang gedient, sondern ausschließlich dem privaten Interesse dieser Eigentümer. Ein Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans fehle damit. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägung die Alternative, gegen die rechtswidrige Bebauung bauordnungsrechtlich vorzugehen, überhaupt nicht in Betracht gezogen worden sei. Damit sei auch die Abwägung rechtsfehlerhaft. Unabhängig davon bestehe kein Bedarf an der Ausweisung von Bauflächen im Plangebiet. Es stünden im Stadtgebiet immer noch erhebliche Flächen zur Bebauung zur Verfügung, deren ökologischer Wert für die Anwohner wesentlich geringer sei als im Plangebiet, wie z.B. im Bereich der ehemaligen Kasernen. Bei dem in Streit stehenden Bebauungsplan Nr. 1145 sei bereits die Umgrenzung des Plangebiets willkürlich. Die Antragstellerin sowie die weiteren Anwohner des südlichen Teils des Baublocks würden gegenüber den nördlichen Anwohnern im gleichen Gebiet, welches durch den Bebauungsplan ohne sachlichen Grund zerschnitten werde, durch die sich auf den südlichen Teil beschränkende Nachverdichtung erheblich benachteiligt. Auch dort bestehe, wie im gesamten Blockinnenbereich, ein Gartenbereich mit altem Baumbestand. Es handele sich um eine von allen Anwohnern geschätzte Ruhezone. Diese gehe im südlichen Blockinnenbereich durch die Planung vollständig verloren, während im nördlichen Teil die Gärten und damit die Lebensqualität erhalten bleibe. Diese Nachteile würden insbesondere sie, die Antragstellerin, treffen, weil die vorgesehene verkehrliche Erschließung des Blockinnenbereichs auf ihrem Grundstück geplant sei, sie also in besonderem Maße von Lärm, Abgasen und Versiegelung betroffen sei. Sie werde durch die geplante Bebauung ihre Ruhe‑ und Rückzugszone endgültig verlieren. Zudem könne mit der Planung das verfolgte Ziel einer geordneten Nachverdichtung nicht erreicht werden. Nach dem für das Flurstück 1360 ergangenen Bauvorbescheid sei zwar eine Erschließung über einen Stichweg zur C1.---------straße vorgesehen. Es bestehe aber ein Streit über die Benutzung dieses Stichwegs, so dass eine Erschließung des Flurstücks 1360 nur über die im Bebauungsplan festgesetzte, mit einem Geh‑ und Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger belastete Fläche in Betracht komme. Sie bzw. ihre Erben seien aber nicht bereit, einen Teil ihres Grundstücks (Flurstück 149) für die Erschließung des Flurstücks 1360 zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1145 ‑ C. ‑ „H. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der angefochtene Bebauungsplan leide weder an formellen noch an materiellen Mängeln. Der Termin der Bürgeranhörung sei am 2. April 2011 auch in der örtlichen Tagespresse, der S. Post, bekanntgemacht worden. Abgesehen davon gehöre ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauGB nicht zu den beachtlichen Verfahrensmängeln. Das Plangebiet sei zutreffend abgegrenzt. Der gesamte Blockinnenbereich gliedere sich in drei sehr unterschiedlich vorgeprägte Bereiche, von denen nur für den südlichen Teil ein Planungserfordernis bestehe. So sei der südliche Bereich im Gegensatz zu den anderen Blockinnenbereichen baulich stärker verdichtet und verkehrlich vorbelastet. Dort weise der Blockinnenbereich einen sehr hohen Versiegelungsgrad in Form von Garagenhöfen auf. Diese seien durch insgesamt sechs Erschließungsstiche über private Grundstücke verkehrlich angebunden. In diesem Bereich solle durch Ausweisung neuer Bauflächen eine behutsame Nachverdichtung erfolgen. Anders als in dem für unwirksam erklärten Vorgängerbebauungsplan Nr. 1041 sei nunmehr zur Erschließung der rückwärtigen Baufenster im WR I ausgehend von der H. Straße eine private Erschließungsstraße als mit Geh‑, Fahr‑ und Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt worden. Da dieser Bereich aufgrund der vorhandenen Erschließungsstiche bereits heute eine verkehrliche Vorbelastung aufweise, sei die Erschließung des WR I in diesem Bereich vorgesehen worden. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Antragstellerin habe durch die geplante Bebauung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ihrer Ruhe- und Erholungszone zu erwarten. Eine Benachteiligung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus der vorgenommenen Abgrenzung des Plangebiets. Ein planerischer Handlungsbedarf habe nur für den südlichen Blockbereich bestanden. Eine plankonforme Erschließung des Flurstücks 1360 könne die Antragstellerin nicht verhindern. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht könne von der Antragsgegnerin notfalls zwangsweise durchgesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der am 27. Dezember 2012 und damit entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 2011 gestellte Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff. und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12; Beschluss vom 20. September 2005 - 4 BN 46.05 -, BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 6. Gemessen daran ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin ohne Weiteres daraus, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück H. Str. 54 (Flurstück 149) im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt und sie sich auch gegen ihr Grundstück betreffende Festsetzungen - etwa gegen die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen sowie eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts - wendet. Darüber hinaus beruft sie sich darauf, durch die Bebauung im Blockinnenbereich (Wohngebiet WR I) in abwägungserheblicher Weise - nämlich wegen der geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen - betroffen zu sein. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sie hat im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 8. August bis 9. September 2011 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2011 (Eingang bei der Antragsgegnerin am selben Tag) und damit rechtzeitig Einwendungen gegen die Planung erhoben. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Zur Unwirksamkeit führende beachtliche formelle Mängel des angefochtenen Bebauungsplans macht die Antragstellerin nicht geltend. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die amtliche Bekanntmachung der Einladung zur Bürgerversammlung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. März 2011, so dass Zweifel an der Wirksamkeit der ortsüblichen Bekanntmachung nicht veranlasst sind. Darüber hinaus würde ein Fehler bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Plans führen, weil diese Bestimmung nicht zu den beachtlichen Verfahrensvorschriften zählt (vgl. § 214 Abs. 1 BauGB). 2. Allerdings ist der Bebauungsplan Nr. 1145 - C. - „H. Straße“ der Antragsgegnerin aus materiellen Gründen unwirksam. Er ist zwar städtebaulich erforderlich (dazu a), leidet aber - ausgehend von der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 12. Dezember 2011 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - an einem beachtlichen Abwägungsmangel (dazu b), der auch zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt (dazu c). a) Der angefochtene Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4;OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt grundsätzlich dem weiten Planungsermessen der Gemeinde. Das Merkmal der Erforderlichkeit setzt der Bauleitplanung der Gemeinde dabei nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, Rn. 9 des amtl. Umdrucks, veröffentlicht unter www.bverwg.de. Nach diesen Maßstäben ist die streitige Planänderung städtebaulich erforderlich. Dem Bebauungsplan liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Hinterlandbebauung im Plangebiet zu ordnen, die Erschließung zu sichern und gleichzeitig durch Ausweisung neuer Bauflächen eine behutsame Nachverdichtung zu erreichen (vgl. Nr. 2 der Planbegründung). Das sind ohne Weiteres städtebaulich legitime Ziele im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch Nachverdichtung). Der Umstand, dass die Planung mit der Ausweisung neuer Bauflächen im Wohngebiet WR I auch den privaten Interessen der Grundeigentümer und insbesondere der Eigentümer der Wohngebäude H. Straße 58a, 58b und 58c dient, macht sie nicht zu einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung. Ist ein Bebauungsplan - wie hier - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese sogar den Anstoß für die Planung gegeben haben. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen Gefälligkeitsplanung ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011- 2 B 1078/11.NE -, juris Rn. 39, m. w. N. Dies ist nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - mit der Planung zugleich öffentliche Belange der Nachverdichtung durch Ausweisung von Bauflächen verfolgt. Insoweit ist es durchaus legitim, dass die Antragsgegnerin mit der Planung auch das Ziel der Legalisierung der Wohngebäude H. Straße 58a, 58b und 58c verfolgt (vgl. Nr. 3.8 der Verwaltungsvorlage Nr. 11-1728). Auch dies dient nämlich der Nachverdichtung im Plangebiet. Eines konkreten Nachweises für einen Bedarf an Wohnbauflächen bedurfte es ebenfalls nicht. b) Der Bebauungsplan Nr. 1145 der Antragsgegnerin leidet aber an einem erheblichen Abwägungsmangel. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin entscheidungsrelevant verstoßen. aa) Zwar ist die Abgrenzung des Plangebiets sachgerecht und auch sonst frei von Abwägungsfehlern. Insbesondere wird in der Verwaltungsvorlage Nr. 11-1728 zum Satzungsbeschluss zutreffend darauf hingewiesen, der südliche Bereich des Baublocks - also das Plangebiet - sei aufgrund der in den rückwärtigen Bereichen vorhandenen Garagenhöfe bereits baulich verdichtet und verkehrlich vorbelastet. Zudem sind (nur) dort im Blockinnenbereich - (formell) baurechtswidrige, allerdings von der Antragsgegnerin geduldete - Wohngebäude (H. Str. 58a, 58b und 58s c) bereits vorhanden und wurde den Beigeladenen ein (bestandskräftiger) Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Flurstück 1360 erteilt. Von daher besteht im Plangebiet ein gesteigertes Planungserfordernis, um die dort - aufgrund der vorhandenen und von der Antragsgegnerin auf Dauer geduldeten Hinterlandbebauung - schon nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nachverdichtung weitergehend planungsrechtlich zu steuern. Die Überplanung des im Wohngebiet WR I gelegenen Teils des Grundstücks der Antragstellerin (Flurstück 149) mit einem - notfalls im Wege der Umlegung oder der Enteignung durchzusetzenden - Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger bzw. der Anlieger ist im Grundsatz ebenfalls frei von Abwägungsfehlern. Bei der planerischen Abwägung, die einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB vorauszugehen hat, ist das Interesse des Eigentümers an der ungeschmälerten Nutzung seines Eigentums gegen das städtebauliche Interesse, zu dessen Verwirklichung ein Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht erforderlich erscheint, abzuwägen. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erweist sich regelmäßig als abwägungsfehlerhaft, wenn sie ganz oder ganz überwiegend zu fremdnützigen Zwecken erfolgt und eine solche Intensität erreicht, dass der Grundstückseigentümer nur noch seine formale Rechtsposition behält und ihm selbst wegen des vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts keine oder keine ausreichende Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums mehr verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 96, und vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15 = juris Rn. 15, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE-, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - OVG 2 A 17.08 -, juris Rn. 37. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Belastung des Flurstücks 149 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist nicht allein fremdnützig. Sie dient vielmehr auch objektiv dem Eigentümerinteresse der Antragstellerin. Durch die entsprechende Festsetzung wird nämlich der rückwärtige Bereich ihres Grundstücks erschlossen, was Voraussetzung für die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf diesem Teilbereich des Flurstücks 149 war. Zudem ist nur ein relativ geringer Bereich des Grundstücks der Antragstellerin mit dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet, so dass eine sinnvolle und ausreichende Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks verbleibt. Schließlich hat die Antragsgegnerin zutreffend in die Abwägung eingestellt, dass die Ausweisung des Wohngebiets WR I im Blockinnenbereich für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht mit einer unzumutbaren Lärmbelastung verbunden ist. Die mit der Wohnnutzung im WR I verbundenen Lebensäußerungen der Bewohner haben die Eigentümer bzw. Mieter der angrenzenden, im WR II gelegenen Hausgrundstücke ohne Weiteres als sozialadäquat hinzunehmen. Die relativ geringfügige Mehrbelastung an Verkehr führt nach der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Oktober 2010 (vgl. dort Ziff. 3 und 5) zur Zunahme der Verkehrsgeräusche von unter 1 dB(A). Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin kann im Übrigen auch deshalb nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung einer „Ruhe- und Erholungszone“ die Rede sein, weil der Garagenhof (mit sechs Garagen) zu dem auf ihrem Grundstück an der H. Straße vorhandenen Mehrfamilienhaus im rückwärtigen Blockinnenbereich angeordnet ist. Auch dies führt aber bereits - zusammen mit den weiteren im Plangebiet vorhandenen Garagenanlagen - zu einer nicht unerheblichen verkehrlichen Vorbelastung des Blockinnenbereichs. Daher würde auch der Maßstab des § 51 Abs. 7 BauO NRW die Abwägung nicht in eine andere Richtung lenken. bb) Bei der Festsetzung zum passiven Lärmschutz (Nr. 5) hat die Antragsgegnerin aber gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Nach Nr. 5 der textlichen Festsetzungen sind für die straßenseitig zur H. Straße weisenden Gebäudefronten der Wohnhäuser im WR II Außenbauteile mit einem bewerteten Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) für Aufenthaltsräume in Wohnungen bzw. 30 dB(A) in Büroräumen u.ä. entsprechend der Lärmpegelklasse 3 gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ erforderlich. Dieser auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützten Festsetzung zum passiven Lärmschutz fehlt es zwar nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Insbesondere lässt sich der maßgeblichen Formulierung - „straßenseitig zur H. Straße weisenden Gebäudefronten“ - ohne Weiteres entnehmen, dass auch - jedenfalls bis 90° - schräg gestellte Gebäudefronten die festgesetzten Anforderungen des passiven Lärmschutzes erfüllen müssen. Ein jenseits der vorgenannten rechtlichen Anforderungen liegender Abwägungsmangel ergibt sich allerdings daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Abwägung - unter (weitgehender) Befolgung der Anregung des Amts für Umwelt und Grün vom 8. September 2011 - davon ausgegangen ist, passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Lärmschutzklasse III sei für jegliche Bebauung im WR II an der H. Straße festzusetzen. Dabei ist verkannt worden, dass die überbaubare Grundstücksfläche in diesem Bereich durch Baugrenzen festgesetzt worden ist und daher nicht zwingend an dieser zu bauen ist (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO). Vielmehr ist bei realitätsnaher Betrachtungsweise auch eine Bebauung mit einem Wohnhaus möglich, dessen Gebäudefront erst einige Meter hinter der Baugrenze errichtet wird, wie dies im Bestand bei dem Wohngebäude H. Straße 60 der Fall ist. Ein solches zurückgesetztes Gebäude müsste bei der hier gegebenen zulässigen Bautiefe von max. 14 m auch nicht zwangsläufig die hintere Baugrenze überschreiten. In einem solchen - durchaus realistischen - Szenario eines zurückgesetzten Wohngebäudes wäre an der straßenseitigen Gebäudefront nach der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Oktober 2010 aber mit einem maßgeblichen Außenpegel von weniger als 61 dB(A) zu rechnen, so dass nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 auch nicht mehr die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III gelten würden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Das Amt 61-21 der Antragsgegnerin hat in seiner schalltechnischen Untersuchung vom 10. Oktober 2010 die auf das Plangebiet einwirkenden verkehrsbedingten Schallimmissionen ermittelt, wobei es sich bei der Wahl der maßgeblichen Immissionspunkte ausschließlich an den Bestandsgebäuden orientiert hat, die allerdings teilweise - dies betrifft insbesondere die Immissionspunkte 01/1 (H. Straße 58) und 07 (H. Straße 50) - außerhalb der durch den Bebauungsplan Nr. 1145 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegen. Für die H. Straße wurde ein DTV von 2.000 Kfz/24h zugrundegelegt und das durch die innere Erschließung (Wohngebiet WR I) anfallende zusätzliche Verkehrsaufkommen mit maximal 40 Fahrten am Tag angesetzt. Auf dieser Grundlage wurde etwa an den Immissionspunkten 01/1 und 07 ein Beurteilungspegel von 59,4 dB(A) bzw. 59,0 dB(A) am Tag errechnet. Zur Ermittlung des „maßgeblichen Außenpegels“ sind zu diesen errechneten Tagwerten 3 dB(A) zu addieren (vgl. Nr. 5.5.2 DIN 4109). Daraus ergibt sich ein maßgeblicher Außenpegel von 62,4 DB(A) bzw. 62,0 dB(A), was wiederum nach der Tabelle 8 der DIN 4109 dem Lärmpegelbereich III entspricht und damit höhere Anforderungen an das Schalldämmmaß von Außenbauteilen nach sich zieht. Da durch die vorgenannten Werte die nach der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) für ein reines Wohngebiet geltenden Orientierungswerte von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (deutlich) überschritten werden, hat das Amt für Umwelt und Grün der Antragsgegnerin im Rahmen der Behördenbeteiligung gefordert, „im Rahmen des Planverfahrens zwingend Maßnahmen zum Schallschutz vorzusehen.“ Dieser Anregung auf Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich III ist der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung gefolgt. Dabei wurde allerdings von beiden Seiten übersehen, dass ein maßgeblicher Außenpegel von mehr als 60 dB(A) - also entsprechend dem Lärmpegelbereich III - durch das schalltechnische Gutachten allein für die unmittelbar an der H. Straße - außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen - liegenden Häuser Nr. 58 (IO 01/1) und 50 (IO 07) ermittelt worden ist. Eine solche Vorgehensweise entspricht aber weder dem Prinzip einer gerechten Lastenverteilung noch der Ausgestaltung des angefochtenen Bebauungsplans als Angebotsplanung. Bei dieser darf der Plangeber die Bestimmung der Lärmpegelbereiche nicht immer und ausschließlich vom - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses existierenden - Gebäudebestand abhängig machen. Vielmehr sind je nach Planungssituation auch der (mögliche) Abriss der Bestandsgebäude und eine dann mögliche neue Bebauung - mit einer anderen Lage des Vorhabens innerhalb des Baufensters - (ebenfalls) in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, S. 13 des amtl. Umdrucks. Ein reines Abstellen auf die Bestandsgebäude ist zwar dann möglich, wenn aufgrund der (geringen) Größe der festgesetzten Baufenster bei einer realistischen Betrachtungsweise, die sich der Plangeber zu Eigen machen darf, davon auszugehen ist, dass ein Neubau dieses im Regelfall ausfüllen wird, und auch eine sonstige wesentliche Veränderung der Fassadenanordnungen, welche die Frage nach dem, was geltende Anforderung im Sinne der textlichen Festsetzungen zum passiven Schallschutz und der DIN 4109 sein soll, aufwerfen würde, nicht in Rede steht. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, S. 24 des amtl. Umdrucks, und vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 105 ff. Vorliegend ist es aber so, dass die Bestandsgebäude H. Straße 50 und 58, auf die die Antragsgegnerin für das Erreichen des Lärmpegelbereichs III abgestellt hat, außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegen und zudem - wie ausgeführt - aufgrund der Tiefe der Baufenster von 14 m bei realistischer Betrachtungsweise auch ein Neubau möglich ist, dessen Gebäudefront einige Meter hinter der vorderen Baugrenze liegt. Für einen solchen Neubau würden aber - anders als für die Bestandsgebäude unmittelbar an der H. Straße - nicht die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III gelten. Ein maßgeblicher Außenlärmpegel von mehr als 60 dB(A) wird nämlich allenfalls im vorderen Bereich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche erreicht. Dies ergibt sich aus der Rasterlärmkarte für den Tag (Anhang 1 zur schalltechnischen Untersuchung vom 10. Oktober 2010). Danach überlagert der Pegelbereich 60 - 65 dB(A) die H. Straße und erstreckt sich allenfalls in minimalen Randbereichen auf die anliegenden Grundstücke. Der Pegelbereich 55 - 60 dB(A) reicht - wie sich aus dessen Verlauf im Bereich des Haus Nr. 58 ableiten lässt - bis etwa 8 m in die Grundstücke (von der Straßenbegrenzungslinie aus) hinein und damit bis etwa 4 m hinter die vordere Baugrenze. Da die Pegelbereiche die errechneten Werte wiedergeben, diesen zur Ermittlung des maßgeblichen Außenpegels nach Nr. 5.5.2 der DIN 4109 aber 3 dB(A) hinzuzurechnen sind, lässt dies den Schluss zu, dass ein maßgeblicher Außenpegel von mehr als 60 dB(A) in etwa nur bis zur Mitte des in der Rasterlärmkarte Tag eingezeichneten Pegelbereichs 55 - 60 dB(A) und damit allenfalls im vorderen straßennahen Bereich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen erreicht wird. Für einen Neubau, der die mögliche Bautiefe von 14 m nicht ausnutzt, sondern dessen straßenseitige Gebäudefront erst einige Meter hinter der vorderen Baugrenze errichtet wird, wären daher keine passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich III erforderlich. Der Festsetzung geringerer Schallschutzanforderungen bedürfte es für ein solches Vorhaben ebenfalls nicht, da die für die Lärmpegelbereiche I und II erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ohnehin dem heute üblichen Baustandard für Fassaden, Fenster und Dächer entsprechen (vgl. Kap. 6, S. 5, der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Oktober 2010). Dieses - im vorliegenden Fall realistische - Szenario eines hinter die Baugrenzen zurückgesetzten Neubaus hat der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht in den Blick genommen, obwohl sich dies nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Oktober 2010 aufgedrängt hätte. Er hat vielmehr ohne jegliche weitere Begründung Maßnahmen des passiven Schallschutzes für den an die H. Straße grenzenden Bereich des Wohngebiets WR II generell festgesetzt, obwohl solche - im Regelfall mit zusätzlichen Kosten verbundene - Maßnahmen nach dem insoweit einschlägigen technischen Regelwerk, der DIN 4109, für mögliche Neubauten in diesem Bereich nicht in jedem Fall geboten wären. Damit hat die Antragsgegnerin die Interessen der Grundeigentümer daran, nicht mit unnötigen passiven Schallschutzmaßnahmen belastet zu werden, erkennbar fehlgewichtet. Daraus resultiert ein - auch ohne Rüge (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) - beachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis, da auch eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis, nämlich zur Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich III für den gesamten Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche an der H. Straße, hätte führen können. Vgl. zu den Anforderungen an einen Mangel im Abwägungsergebnis: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 ff. = BRS 76 Nr. 89 = juris Rn. 22. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Amt für Umwelt und Grün in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 weitere Empfehlungen für den Lärmpegelbereich III ausgesprochen hat (Ausstattung von Schlafräumen und Kinderzimmern auf der straßenzugewandten Seite mit schallgedämpften Lüftungselementen; Orientierung dieser Räumlichkeiten zur lärmabgewandten Gebäudeseite, Anordnung schutzbedürftiger Außenwohnbereiche zur lärmabgewandten Gebäudeseite). Diese Empfehlungen beruhen auf den Regelungen der DIN 4109 (Nr. 5.4), wonach bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm nur dann voll wirksam sind, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben und die geforderte Luftschalldämmung nicht durch zusätzliche Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen verringert wird. Die Festsetzung entsprechender flankierender, die Effektivität der Schalldämmmaßnahmen absichernder Maßnahmen, hat der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung aber überhaupt nicht in den Blick genommen (vgl. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorlage Nr. 11-1728). Ob dies einen zusätzlichen erheblichen Abwägungsmangel begründet, mag allerding dahingestellt bleiben. c) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 5 zum Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, vom6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 =juris Rn. 11, und vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 59,und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 80. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1145 der Antragsgegnerin auszugehen. Die textliche Festsetzung Nr. 5 beruht auf der Stellungnahme des Amtes für Grün und Umwelt der Antragsgegnerin, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 10. Oktober 2013 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass an den zur H. Straße weisenden Gebäudefronten die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) teils deutlich - um bis zu 9,4 dB(A) tags und bis zu 12 dB(A) nachts - überschritten und damit Maßnahmen des passiven Schallschutzes entsprechend dem Lärmpegelbereich III nach der DIN 4109 festzusetzen seien. Ein dem Lärmpegelbereich III entsprechender Außenlärmpegel von 61 - 65 dB(A) ist zwar - wie sich aus Ausführungen zu 2. a) bb) ergibt - nicht im gesamten Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zu erwarten - was zur Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 5 führt -, wohl aber im Bereich unmittelbar hinter der Baugrenze an der H. Straße. Eine isolierte Aufhebung der textlichen Festsetzung Nr. 5 hätte aber den gänzlichen Wegfall der Schallschutzmaßnahmen zur Folge, also auch an dieser straßenseitigen Baugrenze. Dies widerspräche erkennbar dem Willen der Antragsgegnerin, die mit der Schallschutzfestsetzung gerade in diesem am stärksten belasteten Bereich auf die - jedenfalls dort gegebene - Überschreitung der Orientierungswerte reagieren und damit gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.