Leitsatz: Die Zertifizierung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern können die Veranstalter regelmäßig noch nach Abschluss der Veranstaltung mittels Verpflichtungsklage einklagen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger verfolgt ausweislich seiner Satzung das Ziel, „die Erkenntnisse der erweiterten Quantenphysik (Burkhardt Heim) in den Bereich der biologischen Systeme zu integrieren, insbesondere in den Bereich der Humanmedizin“. Gemäß der Satzung werden von dem Kläger Kongresse, Seminare und Workshops angeboten zur Vermittlung der Vereinsziele und zum Zweck der „Volksaufklärung“ und Weiterbildung. Am 16. Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung eines für den 30. und 31. August 2008 geplanten „1. Internationalen Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" als Fortbildungsmaßnahme im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung durch die Beklagte. Das Veranstaltungsthema laute „Gesundheit durch Frequenzen: Licht, elektromagnetische Wellen, Farben und Klänge". Der Kongress betreffe das Fachgebiet Innere Medizin, Hauptzielgruppe seien Ärzte und Therapeuten. Die Anerkennung der Veranstaltung solle für die Teilnehmer nach der Kategorie B („Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland“), für die Referenten nach der Kategorie F („Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge“) erfolgen. Die Beklagte leitete das Kongressprogramm weiter an den Sektionsvorstand ihrer Akademie für ärztliche Fortbildung und der kassenärztlichen Vereinigung X. -M. für den Bereich Naturheilkunde mit der Bitte um Stellungnahme zu der Anerkennungsfähigkeit der Vorträge im Rahmen der Zertifizierung als ärztliche Fortbildung. Als Mitglied dieses Sektionsvorstands antwortete Priv.-Doz. Dr. C. , Chefarzt in der Abteilung für Naturheilkunde der Klinik C1. , am 31. Juli 2008 der Beklagten. Nach Durchsicht der Referenzliste erschienen ihm die zwei Vorträge des Herrn U. und der Frau U1. nur bedingt anerkennenswert. Es sei davon auszugehen, dass diese keine Fachvorträge, sondern eher Werbevorträge hielten. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 4. August 2008 wies Priv.-Doz. Dr. C. am 1. August 2008 telefonisch darauf hin, dass das Thema Frequenztherapie von verschiedenen Vertretern der Naturheilkunde aufgegriffen worden sei. Zugleich bekräftigte er Bedenken hinsichtlich der Vorträge des Herrn U. und der Frau U1. . Wenn sich der Vortrag der Frau Dr. U2. auf Therapieverfahren nach Hulda Clark beziehe, sei dies nicht haltbar. Mit Schriftsatz vom 19. August 2008 äußerte sich der von der Beklagten ebenfalls um Stellungnahme gebetene Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Umweltmedizin, Akupunktur Dr. med. Q. aus I. als Präsident des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin (ZAEN) e.V. zur Anerkennungsfähigkeit der Vorträge. Dieser führte u.a. aus, die Bedeutung der Frequenzen, Schwingungen und Rhythmen in der Medizin nehme zu, es gebe dazu einige interessante Forschungsergebnisse und praktische Anwendungen. Der Inhalt einer Fortbildung sei nicht immer einfach zu beurteilen. Es sei gut, wenn der Arzt das gesamte Spektrum von Ideen und Methoden kennenlerne, mit denen die Patienten konfrontiert würden. Mit Schreiben vom 28. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter Verweis auf ihre Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen mit, es sei notwendig, ihr die Inhalte aller Vorträge zur Prüfung zu übersenden. Zudem erwarte sie nähere Informationen über die Zusammensetzung der Kongressteilnehmer. Es seien die Gesamtzahl aller Teilnehmer und die Anzahl der teilnehmenden Ärzte zu nennen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage dieser Unterlagen. Der Kläger reichte nachfolgend bei dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW als der Aufsichtsbehörde der Beklagten 14 DVDs ein, auf denen die auf dem streitgegenständlichen Kongress gehaltenen Vorträge aufgezeichnet sind, und bat um Bearbeitung des Zertifizierungsantrags. Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 nahm Priv.-Doz. Dr. C. auf Anfrage der Beklagten u.a. folgendermaßen Stellung: „Es handelt sich um ein noch junges medizinisches Fach, das auf theoretischen Grundlagen zur energetischen Medizin erste „Gehversuche" macht und inhaltlich nicht zu den Naturheilverfahren und auch nur bedingt zu den Inhalten der Elektrotherapie (Physikalische Medizin) zu rechnen ist. Evidenznachweise sind in klinischen Studien noch nicht erbracht. Vielmehr werden sehr viele theoretische Inhalte aus der Quantenphysik referiert und die Inhalte auf Möglichkeiten bei der Behandlung von Krankheiten spekulativ übertragen. Dabei werden meist Kasuistiken und Sammelkasuistiken als Belege bemüht. Diese Disziplin sollte noch ein paar Jahre Studien etc. durchführen, um die Ergebnisse dann solide, auch mit klinischem Bezug referieren zu können. Dann kann ein solcher Kongress eine Anerkennung durch die Ärztekammer erfahren. Eine medizinisch- fachliche Solidität und Validität ist derzeit nicht erkennbar. ... Eine Anerkennung der Kongressinhalte ist der Akademie derzeit nicht zu empfehlen." Der Facharzt für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Naturheilkunde Dr. med. T. aus Münster nahm als Mitglied des Sektionsvorstands der Akademie für ärztliche Fortbildung für den Bereich Naturheilkunde mit Schreiben vom 10. Februar 2009 gegenüber der Beklagten Stellung. Darin kam er nach Erläuterung und Bewertung des Inhalts einiger der DVDs zu folgender Beurteilung: „Einige der genannten Vorträge sind durchaus interessant, insgesamt muss jedoch festgestellt werden, dass die Inhalte der DVDs dem Standard der von uns heute gewünschten und geforderten Fortbildung nicht entsprechen. Ich möchte Ihnen daher eine Anerkennung der Fortbildungsinhalte nicht empfehlen." Nach Anhörung mit Schreiben vom 4. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seines 1. Internationalen Kongresses als Fortbildungsmaßnahme im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung mit Bescheid vom 9. April 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 2 ihrer Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ vom 1. Januar 2005 solle durch ärztliche Fortbildung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung solle sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung solle sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Die ärztliche Fortbildung schließe außerdem Methoden der Qualitätssicherung, das Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Auf der Basis von Abschnitt III. 1. ihrer Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen vom 13. April 2005 könnten Fortbildungsmaßnahmen keine Anerkennung im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung finden, die einen nicht medizinisch-fachlichen Inhalt haben und die nicht auf der Grundlage des allgemein anerkannten medizinischen Wissenschaftsverständnisses und einer entsprechenden wissenschaftlichen Evidenz beruhen. Die eingegangenen 14 DVDs der gefilmten Vorträge seien sorgfältig geprüft worden. Der zuständige Sektionsvorstand der Akademie für ärztliche Fortbildung sei in die Prüfung einbezogen worden. Die während des Kongresses vermittelten Inhalte beruhten nicht auf der Grundlage des allgemein anerkannten medizinischen Wissenschaftsverständnisses und könnten daher nicht zertifiziert werden. Für die vermittelten Inhalte fehlten Evidenznachweise in klinischen Studien. Vielmehr würden theoretische Inhalte aus der Quantenphysik referiert und die Inhalte auf die Möglichkeiten bei der Behandlung von Krankheiten spekulativ übertragen. Aus den DVDs gehe hervor, dass vor allem Laien an der Veranstaltung teilgenommen hätten, manche Vorträge seien laienorientiert gehalten worden. Soweit aus den DVDs erkennbar, habe die Hauptzielgruppe nicht aus Ärztinnen und Ärzten bestanden. Auch die Vorträge, die sich mit theoretischen Inhalten befassten, seien in der Gesamtsicht als nicht anerkennungsfähig eingestuft worden. Zahlreiche Vorträge erwiesen sich als obskur und spekulativ. Der Kläger hat am 8. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er – unter Übersendung der von der Beklagten geforderten Teilnehmerliste, weiterer Unterlagen und von Stellungnahmen verschiedener Personen – im Wesentlichen vorgetragen, er habe ein anerkennenswertes Interesse an einer Entscheidung über die Anerkennung der Veranstaltung, obwohl diese bereits stattgefunden habe. Die teilnehmenden und die referierenden Ärzte seien zur Fortbildung verpflichtet und könnten mittels Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen die nötigen Fortbildungspunkte sammeln. Auch sei im Jahr 2011 eine weitere Veranstaltung zu dem in Rede stehenden Themenkreis geplant. Der Zuspruch und die Durchführbarkeit dieser Veranstaltung hänge erheblich von der Möglichkeit ab, Fortbildungspunkte zu vergeben. Die Ablehnung der Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme sei schon formell rechtswidrig. Die Beklagte habe das durch die Richtlinien vorgegebene Verfahren nicht eingehalten. Zudem sei der Antrag verzögert bearbeitet worden und eine Befangenheit der Beklagten sei zu besorgen. Die Ablehnung des Antrags sei auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte habe in dem Bescheid Ausschlusskriterien angewandt, die erst in der Fassung der Fortbildungs-Richtlinie vom November 2008 genannt seien. Diese sei noch nicht anwendbar gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Inhalte der Veranstaltung nicht medizinisch-fachlich seien. Sie bewegten sich auch nicht außerhalb des allgemein anerkannten Wissenschaftsverständnisses. Die Themen der Veranstaltung basierten auf naturwissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen. Eine Fortbildung von Ärzten sei nicht nur im Bereich der evidenzbasierten Medizin möglich. Die Lehren von Dr. HuIda Clark seien nicht Gegenstand der Vorträge gewesen. Nicht alle der Frequenztherapie zuzuordnenden Therapieformen bezögen sich auf deren Therapiekonzept. Die Veranstaltung habe sich auch nicht überwiegend an Laien, sondern vor allem an Ärzte gerichtet. Die Referenten seien überwiegend Ärzte gewesen. Die Beklagte habe die beiden zunächst eingeholten, überwiegend positiven Stellungnahmen des Dr. med. C. und des Dr. med. Q. außer Acht gelassen. Im Übrigen seien ähnliche Veranstaltungen bzw. einzelne der in Rede stehenden Vorträge in der Vergangenheit von Ärztekammern anerkannt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. April 2009 zu verpflichten, die am 30. und 31. August 2008 durchgeführte Veranstaltung „1. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" als Fortbildungsveranstaltung mit bis zu 12 Punkten anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2009 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, ihr Bescheid vom 9. April 2009 sei formell und materiell rechtmäßig. Das zur Antragsprüfung in der Satzung vorgegebene Verfahren sei eingehalten worden. Sie habe auf die Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen in der Fassung von 2005 zurückgegriffen. Aus diesen ergebe sich, dass ein laienorientierter Vortrag den Anforderungen an einen medizinisch-fachlichen Inhalt nicht genüge. Die Richtlinien vom November 2008 habe sie im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung anwenden dürfen. Die auf dem Kongress vermittelten Inhalte beruhten nicht auf einem allgemein anerkannten medizinischen Wissenschaftsverständnis. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den Verpflichtungsantrag fehle dem Kläger nach Durchführung des Kongresses das nötige Rechtsschutzinteresse. Eine nachträgliche Anerkennung könne die Zahl der Teilnehmer und die damit verbundenen Einnahmen des Klägers nicht mehr erhöhen. Mit der Ablehnung der Anerkennung sei keine Aussage über die grundsätzliche Eignung des Klägers verbunden, anerkennungsfähige Veranstaltungen auszurichten. Da die Anerkennungsfähigkeit jeder Veranstaltung nach ihrem – sich jedes Jahr ändernden – jeweiligen Inhalt zu beurteilen sei, bedeute die Ablehnung kein Präjudiz für die Anerkennungsfähigkeit künftiger Veranstaltungen des Klägers. Für die beendete Veranstaltung sei durch die fehlende Anerkennung kein Nachteil mehr zu erwarten. Es könne dahinstehen, ob es nach § 5 Satz 2, § 7 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Fortbildung möglich sei, für die Teilnahme an einer Veranstaltung, die erst nach ihrer Durchführung als Fortbildungsmaßnahme anerkannt worden sei, Fortbildungspunkte zu vergeben. Das lediglich mittelbare Interesse des Klägers, dass Ärzte im Nachhinein noch Fortbildungspunkte für ihre Teilnahme an seinem Kongress erhielten, sei unzureichend. Schließlich sei der Kläger auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Er habe vor Durchführung der Veranstaltung um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können. Der hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsantrag sei mangels berechtigten Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich. Die Themen der auf den Kongressen in den Jahren 2009 und 2010 gehaltenen Vorträge unterschieden sich erheblich von den Vorträgen der streitgegenständlichen Veranstaltung im Jahr 2008. Auch für die im Jahr 2011 geplante Veranstaltung spreche alles dafür, dass ihr Programm nicht mit dem Programm der im Jahr 2008 durchgeführten Veranstaltung identisch sein werde. Der Kläger habe auch kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse. Die Ablehnung einer Anerkennung des Kongresses als Fortbildungsmaßnahme habe keine diskriminierende Wirkung. Die Beklagte habe seit Januar 2006 die Anerkennung von über 200 Veranstaltungen als Fortbildungsmaßnahme aus unterschiedlichsten Gründen abgelehnt. Auch die Begründung der Ablehnungsentscheidung belege kein Rehabilitationsinteresse. Die Beklagte habe sachliche Argumente angeführt. Ehrenrührige oder ehrverletzende Vorwürfe seien der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen. Eine Aussage über die Eignung des Klägers, anerkennungsfähige Veranstaltungen auszurichten, enthalte die Verfügung nicht. Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses sei weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger begründet die von dem Verwaltungsgericht zugelassene, rechtzeitig eingelegte, aber auf den (Fortsetzungs-)Feststellungantrag beschränkte Berufung fristgerecht im Wesentlichen dahingehend, dass die Klage zulässig sei, da er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides habe. Ein Rehabilitationsinteresse ergebe sich daraus, dass schon die Ablehnung der Zertifizierung diskriminierend wirke. Diese Maßnahme sei geeignet, sein berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen, indem sie seinen Ruf als Veranstalter derartiger Fortbildung in der Fachwelt beschädige. Die Nichtzertifizierung sei den Teilnehmern und den Dozenten bekannt geworden, weil sie sich keine Fortbildungspunkte hätten anrechnen lassen können. Es habe eine Vielzahl von Nachfragen gegeben. Die Anerkennung als ärztliche Fortbildung sei ein nicht unwesentliches Kriterium für den Erfolg einer solchen Veranstaltung. Ohne eine gerichtliche Feststellung zur materiellen Rechtslage sei es ihm kaum möglich, die Ausrichtung seiner künftigen Veranstaltungen zu planen. Eine diskriminierende Wirkung des Ablehnungsbescheides folge auch aus dessen Begründung. Die Fortbildungsinhalte seien als „obskur“ und „spekulativ“ bezeichnet worden. Die Wirkungen dieser Aussage seien nicht auf den Kongress des Jahres 2008 begrenzt. Es sei davon auszugehen, dass die Fachkreise aus dieser Beurteilung auch Schlüsse auf seine grundsätzliche Eignung zögen, da sein Fachgebiet betroffen sei. Zudem habe die Beklagte ihre Entscheidung über den Zertifizierungsantrag stark verzögert. Das berechtigte Feststellungsinteresse folge auch aus einer konkreten Wiederholungsgefahr. Die Kongresse der Jahre 2009 und 2010 hätten zwar kein identisches Programm aufgewiesen, es sei aber ebenso um die Frequenztherapie gegangen. Die von der Beklagten vor Erlass des Ablehnungsbescheids eingeholten Stellungnahmen hätten sich auch allgemein auf diese Methode bezogen. Der Bescheid sei als Ablehnung seines gesamten Betätigungsfelds anzusehen. Daher sei auch bei Abwandelung eines Kongresses keine Anerkennung zu erwarten. Zudem habe er den 1. Kongress aus dem Jahr 2008 im September 2011 im Rahmen seines 4. Kongresses in Form einer zwischen 20 Uhr und ca. 2 Uhr erfolgten Videovorführung komplett wiederholt und insoweit einen neuen Antrag auf Anerkennung als ärztliche Fortbildungsmaßnahme gestellt, über den die Beklagte nicht entschieden habe. Für die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2011 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2009 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe kein Fortsetzungsfeststellungs-interesse. Der Ablehnungsbescheid sei nicht diskriminierend, überdies sei seine Begründung Dritten nicht bekannt geworden. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, jedes Mal seien andere Kongresse bzw. Vorträge zu prüfen. Die videobasierte Wiederholung des Kongresses im Jahr 2011 sei allein verfahrensangepasst und rechtsmissbräuchlich erfolgt. Überdies würde deren Anerkennung als Fortbildung der Kategorie D eine nachgewiesene Qualifizierung mit Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform erfordern. Der Kläger habe einen Musterbogen einer solchen Lernerfolgskontrolle nicht vorgelegt und eine solche Kontrolle nicht einmal vorgetragen. Für die aus ihrer Sicht gegebene Rechtmäßigkeit ihres Ablehnungsbescheids verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von dem Kläger eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses gehört worden. Soweit der Kläger meint, einer Entscheidung durch Beschluss stehe eine „übermäßig lange Verfahrensdauer“ entgegen, ist die Dauer des Verfahrens kein im Rahmen des § 130a VwGO relevantes Kriterium. Darüber hinaus beruht die Dauer des Berufungsverfahrens zu einem nicht unerheblichen Teil darauf, dass die Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag des Klägers vier Mal verlängert wurde. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das nur noch rechtshängige, erstinstanzlich als Hilfsantrag gestellte (Fortsetzungs-) Feststellungsbegehren hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er unstatthaft ist. Soweit dieser Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag auf eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestützt wird, fehlt es an der notwendigen, objektiv zu bestimmenden Erledigung des (erstinstanzlichen) Verpflichtungsbegehrens des Klägers. Dass der Kläger insoweit gegen das Prozessurteil des Verwaltungsgerichts die von diesem zugelassene Berufung nicht eingelegt hat, stellt keine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dar. Eine Erledigung ist bis zum heutigen Tage nicht eingetreten, das Verpflichtungsbegehren wäre – so der Kläger die Berufung auch insoweit erhoben hätte – zulässig. Der Kläger ist aus Art. 2 Abs. 1 GG klagebefugt und hätte weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für einen Verpflichtungsantrag. Denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Zertifizierung des streitgegenständlichen Kongresses vom August 2008 als Fortbildungsveranstaltung wäre für den Kläger noch immer von Nutzen. Dieser hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Thema des Kongresses bzw. der dort gehaltenen Vorträge den Kernbereich seines Vereinszwecks ausmacht. Eine etwaige (nachträgliche) Zertifizierung des Kongresses könnte positive Auswirkungen auf das Ansehen des Klägers in der Ärzteschaft haben (sei es nach deren Bekanntgabe durch den Kläger, sei es durch Weitergabe dieser Informationen durch von der Zertifizierung profitierende Kongressteilnehmer, die deswegen Fortbildungspunkte erhalten). Es wäre nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bei Bekanntwerden einer Zertifizierung des Kongresses verstärkt in den Blick und in die Aufmerksamkeit mancher – fortbildungswilliger bzw. -verpflichteter – Ärzte rücken würde und dadurch höhere Anmeldezahlen und Einnahmen bei künftigen Kongressen erzielen könnte. Daher verfügt der Kläger insoweit noch immer über ein Rechtsschutzinteresse in Form berechtigter wirtschaftlicher und ideeller Interessen. Überdies sprechen § 95d Abs. 3 SGB V und § 5 der Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ der Beklagten gegen eine Erledigung eines Verpflichtungsbe-gehrens allein wegen Durchführung der Veranstaltung ohne vorherige Anerkennung. Nach § 5 der Satzung wird ein Fortbildungszertifikat erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, die in der Summe 250 Punkte erreichen. Da die streitgegenständliche Veranstaltung im August 2008 durchgeführt wurde, wäre ihre – auf dem Rechtsweg durchgesetzte – Anerkennung für teilnehmende Ärzte im Hinblick auf ein von diesen bis zum August 2013 beantragtes Fortbildungszertifikat noch immer von Nutzen. Darüber hinaus kann nach § 95d Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB V ein Vertragsarzt die für einen Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung noch binnen zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ganz oder teilweise nachholen, wodurch eine ansonsten zwingende Honorarkürzung endet. Folglich ist eine gerichtliche Verpflichtung zur Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme für die Teilnehmer auch noch innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Fünfjahresfrist von Nutzen. Für eine ansonsten drohende Entziehung der Zulassung mangels Fortbildung ergibt sich dies aus § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V. Solange eine nachträgliche Anerkennung einer Veranstaltung für die teilnehmenden Ärzte noch von Nutzen ist, hat auch der für die jeweilige Zertifizierung antragsberechtigte Veranstalter wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung noch ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Zertifizierung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Thema der Veranstaltung wie hier einen zentralen Aufgaben- bzw. Wirkungsbereich des Veranstalters betrifft. Es ist auch nicht erkennbar, dass den Erfolgsaussichten eines Verpflichtungsbegehrens des Klägers nach Abschluss der Fortbildung § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ der Beklagten entgegenstünde. Danach können „grundsätzlich“ nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H (im Sinne des § 6 Abs. 2) der Erteilung des Zertifikats zugrundegelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ ohne Nennung von Kriterien für die Annahme eines Regel- bzw. eines Ausnahmefalls dürfte bereits zu unbestimmt sein. Jedenfalls verstieße diese Vorschrift gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie auch für den Fall der – seitens des Klägers vorgenommenen – fristgerechten Einreichung des Anerkennungsantrags regelmäßig eine Berücksichtigung von Veranstaltungen ausschließen würde, die nicht noch vor ihrem Beginn anerkannt worden sind. Bei einem solchen Normverständnis hätte es die Beklagte selbst in der Hand, durch Verzögerung der Antragsbearbeitung die Anerkennung einer Veranstaltung bzw. deren Nutzen für das Fortbildungszertifikat der Teilnehmer zu verhindern. Daher hat die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid zu Recht weder auf die bereits eingetretene Beendigung der Veranstaltung noch auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ gestützt. Schließlich dürfte das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) einer Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens als unzulässig allein wegen bereits erfolgter Durchführung der Fortbildungsveranstaltung entgegenstehen. Das streitgegenständliche Verwaltungsverfahren verdeutlicht exemplarisch, dass eine Entscheidung der Beklagten über fristgerecht eingereichte Anträge auf Anerkennung auch ohne schuldhaftes Zögern nicht immer bis zur Durchführung der jeweiligen Fortbildungsveranstaltungen möglich ist, z.B. weil gewisse Unterlagen nachgefordert werden müssen oder weil zeitliche Verzögerungen wegen personeller Engpässe (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz) bei der Beklagten oder bei den – satzungsgemäß – vor einer Entscheidung um Stellungnahme gebetenen Sektionsvorständen eintreten. Effektiver Rechtsschutz wird sich in diesen Fällen regelmäßig nicht bzw. nur in beschränktem Maße im Rahmen eines – auf Vorwegnahme der Hauptsache – gerichteten Eilverfahrens nach § 123 VwGO erzielen lassen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 61.06 –, NVwZ 2007, 227 (228). Soweit der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren als Feststellungsantrag verfolgt, steht der Statthaftigkeit dessen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Denn der Kläger hätte seine Rechte durch Gestaltungsklage in Form der Verpflichtungsklage verfolgen können, wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt. Dies hatte der Kläger erstinstanzlich getan, er hat diesen Antrag im Berufungsverfahren aber nicht weiterverfolgt. Daraus folgt nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO mangels objektiver Erledigung nicht, dass das Feststellungsbegehren nun zulässig wäre. Es liegt auch kein Fall dahingehend vor, dass eine Verpflichtungsklage nun aus objektiven, vom Kläger nicht zu verantwortenden Gründen nicht mehr zulässig oder wegen nachträglicher Rechts- oder Tatsachenänderung nicht mehr begründet wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2007 – 7 C 13.06 – und 7 C 2.07 –, NVwZ 2007, 1311 und 1428 = juris, jeweils Rn. 18 f. Eine Nichtigkeitsfeststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist – zu Recht – nicht beantragt. Darüber hinaus verfügt der Kläger nicht über das im Rahmen (der entsprechenden Anwendung) des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – und gleichermaßen für einen Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO – erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids . Ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse ist nicht gegeben. Für das Verlangen nach Rehabilitierung reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 – 2 A 5.98 –, NVwZ 2000, 574, und vom 21. März 2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 15. Diskriminierende und abträgliche Wirkungen des Ablehnungsbescheids sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger auf die Ablehnung der Zertifizierung an sich abstellt, folgt daraus keine Herabsetzung des Ansehens des Klägers. Allein aus einer Ablehnung der Anerkennung und der zugrunde liegenden Rechtsauffassung, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen der Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ und der entsprechenden Richtlinien der Beklagten nicht vorliegen, folgt keine Bewertung der Vereinstätigkeit des Klägers oder seiner Fähigkeit, zertifizierungsfähige Veranstaltungen durchzuführen. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie jedes Jahr Dutzende Zertifizierungsanträge ablehnt, es sich insoweit also um eine Art Routinevorgang handelt, dem keine besondere Aufmerksamkeit zukommt. Dass die Ablehnung der Zertifizierung den Teilnehmern und den Dozenten der Veranstaltung bekannt geworden ist, ändert nicht ihre objektiv nichtdiskriminierende Wirkung. Soweit der Kläger Teile der Begründung des Ablehnungsbescheids als diskriminierend empfindet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Bezeichnung eines Teils der Fortbildungsinhalte als „obskur“ und „spekulativ“ bringt zum Ausdruck, dass deren objektive Grundlagen und ihre etwaige wissenschaftliche Nachprüfbarkeit aus Sicht der Beklagten nicht erkennbar sind, sondern quasi im Dunkeln bleiben (lat. „obscurus“ = bedeckt) und als nicht objektiv abgesichert erscheinen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass diese Begründungselemente Dritten überhaupt bekannt geworden sind. Sollte der Kläger insoweit Dritten aus eigener freier Entscheidung Kenntnis verschafft haben, könnte er ein berechtigtes Feststellungsinteresse daraus nicht herleiten. Eine diskriminierende Wirkung folgt schließlich auch nicht aus der von dem Kläger gerügten Verzögerung der Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Zertifizierung. Im Übrigen hatte der Kläger selbst erst nach wiederholter Aufforderung durch die Beklagte die für die Bearbeitung des Antrags geforderten weiteren Unterlagen vorgelegt. Auch eine Wiederholungsgefahr ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erkennbar. Eine solche würde konkrete Anhaltspunkte voraussetzen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris, Rn. 8 f. Dies ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Soweit der Kläger die Anwendung der erst im November 2008 in Kraft getretenen Fassung der Fortbildungs-Richtlinien auf den bereits zuvor veranstalteten Kongress rügt, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit dieser Fassung der Richtlinien auf die nach deren Inkrafttreten ab dem Jahr 2009 veranstalteten Kongresse nicht mehr. Soweit der Kläger auf eine „Wiederholung“ der Veranstaltung aus dem Jahr 2008 in Form einer Videoaufführung am Abend bzw. in der Nacht des 24. September 2011 abstellt, für die er die Zertifizierung beantragt hat, erscheint diese angesichts ihrer sehr untergeordneten Bewerbung und zeitlichen Durchführung parallel zu einem Abendessen der Teilnehmer als offensichtlich allein verfahrensangepasst ohne reale Erwartung eines Teilnehmerkreises. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Videoaufführung nach Maßgabe ihrer Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie D unterfällt, die als Anerkennungsvoraussetzung den Nachweis der Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform erfordert. Dass etwaige Fortbildungsteilnehmer dieser Voraussetzung nachgekommen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass in Zukunft Ablehnungsentscheidungen der Beklagten zu Veranstaltungen des Klägers zu erwarten sind, die auf gleichartigen Erwägungen beruhen wie der angefochtene Bescheid, ist angesichts der abweichenden Themen der Fortbildungen bzw. Kongresse (z.B. zum Thema „Jugendliche Frequenzen im Alter“ im September 2013) nicht hinreichend erkennbar. Dagegen spricht auch, dass die Beklagte den im September 2012 durchgeführten Kongress des Klägers vortragsbezogen geprüft und zwei Vorträge anerkannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.