Beschluss
14 A 1339/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0618.14A1339.13.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die gemäß § 152a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Soweit die Klägerin meint, die Begründung des Senatsbeschlusses reiche nicht aus, wird schon ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Im Übrigen trifft die Auffassung der Klägerin auch nicht zu. Dem Gebot des § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach der Beschluss über einen Berufungszulassungsantrag kurz begründet werden soll, ist im angegriffenen Beschluss Genüge getan. So hat der Senat seine Gründe dafür, von seinem Aussetzungsermessen wegen der Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht im Sinne einer Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, dadurch benannt, dass er auf S. 2 des angegriffenen Beschlusses auf seinen ‑ in der Rechtsprechungssammlung NRWE für jedermann einsehbaren ‑ Beschluss vom 26. Februar 2013 ‑ 14 A 2916/12 ‑ mit genauer Angabe der Randnummern dieses Beschlusses verwiesen hat. Die Pflicht zur kurzen Begründung des Beschlusses erfordert nicht, die in einem anderen Beschluss gegebene Begründung zu der in Rede stehenden Frage im Wortlaut zu wiederholen statt auf sie zu verweisen. Dasselbe gilt für die Frage der europarechtlichen Zulässigkeit kumulativer Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer. Insoweit hat der Senat auf S. 2 des angegriffenen Beschlusses auf den ‑ in der Rechtsprechungssammlung NRWE für jedermann einsehbaren ‑ Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 ‑ verwiesen. Die Tatsache, dass die Frage der Zulässigkeit kumulativer Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer, nach der mit der Vorlage des Finanzgerichts Hamburg gefragt wird, auch für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich ist, zwingt nicht zur Aussetzung nach § 94 VwGO, sondern eröffnet erst die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen. Zu Unrecht meint die Klägerin mit ihrer Rüge, dass sich aus der abweichenden Handhabung des Aussetzungsermessens durch den beschließenden Senat gegenüber der Handhabung durch andere Obergerichte und den Bundesfinanzhof eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe. Dass eine Pflicht zur Aussetzung nicht besteht, hat der Senat auf Seite 2 des angegriffenen Beschlusses ausgeführt. Die unterschiedliche Handhabung des so eröffneten Aussetzungsermessens begründet keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. S. 4 des angegriffenen Beschlusses), vielmehr liegt es im Wesen eines Ermessensspielraums, dass unterschiedliche Gerichte von ihm mit unterschiedlichem Ergebnis, aber in gleichwohl rechtmäßiger Weise Gebrauch machen können. Soweit die Klägerin erneut und unter Vertiefung ihrer Argumentation aus der Begründung im Antragsverfahren aus einer vermeintlichen Gleichartigkeit der Tätigkeit von Spielbanken und Automatenaufstellern eine unzulässige Umsatzsteuerbefreiung der Spielbanken durch die Möglichkeit der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe rügt, hat der Senat auf S. 3 f. des angegriffenen Beschlusses alles Erforderliche gesagt. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die für Spielbanken eröffnete Anrechnung europarechtlich zulässig ist, da dies allenfalls die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuererhebung gegenüber der Klägerin in Zweifel zu ziehen vermag, nicht aber die hier allein im Streit befindliche Erhebung einer Vergnügungssteuer. Der Versuch, den fehlenden Vortrag im Antragsverfahren im Anhörungsverfahren nachzuholen, warum sich aus einer vermeintlich unzulässigen Beihilfe durch die genannte Anrechnungsmöglichkeit ein Anspruch der Klägerin auf Anrechnung ihrer Umsatzsteuer auf die Vergnügungssteuer ergeben soll, kann einen Gehörsverstoß schon im Ansatz nicht begründen. Es erschließt sich dem Senat aber auch nach diesem nachgeschobenen Vortrag nach wie vor nicht, warum eine ‑ unterstellt unzulässige ‑ Beihilfe in dieser Form europarechtlich zu einem Anspruch auf Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Vergnügungssteuer statt allenfalls zur Unzulässigkeit der Umsatzsteuererhebung führen soll. Die insoweit angeführten Gesichtspunkte, nämlich Art. 135 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-453/02 (Linneweber) und C‑259/10 sowie C-260/10 (Rank) geben dafür nichts her. Da der vorliegende Rechtstreit sich somit nicht nach Unionsrecht richtet, ist auch dem Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Punkte keine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Ausführungen der Klägerin, der Senat habe im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes der Grundsätzlichlichkeit der Rechtssache ihre Ausführungen zur Anwendbarkeit der Rechtsfrage auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten und zur Betroffenheit einer Vielzahl von Wirtschaftsakteuren mit der Gefahr divergierender Entscheidungen übergangen, sind unverständlich. Wie dem angegriffenen Beschluss auf S. 4 zu entnehmen ist, hat der Senat die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht verneint, weil sie mangels eines über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesses nicht klärungsbedürftig seien, sondern weil sie entweder mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig sind, weil sie geklärt sind. Soweit die Klägerin nunmehr einen Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen ein Überbeschleunigungsverbot aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens herleiten will, kann auch dieser nachgeschobene Grund bereits im Ansatz keinen Gehörsverstoß durch den Senat begründen, sondern stellt lediglich eine Wiederholung und Anreicherung des Zulassungsvorbringens dar. Aber auch der Sache nach hat das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung verbietet es nicht, im Rahmen des Aussetzungsermessens nach § 94 VwGO von einer ‑ wie oben ausgeführt ‑ möglichen, aber nicht gebotenen Aussetzung abzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.