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Beschluss

5 A 1760/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0621.5A1760.12.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass sowohl die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen als auch die zu dem geltend gemachten Verstoß führende rechtliche Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 217 sowie § 124a Rn. 218. Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf, dem Verwaltungsgericht vorzuwerfen, es habe die zunächst geladene Zeugin S. nach Erhalt ihrer schriftlichen Angaben vom 7. Juni 2012 abgeladen. Die Zulassungsbegründung lässt bereits erforderliche Ausführungen u.a. dazu vermissen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung eine Beweiserhebung aufdrängen musste. Dessen ungeachtet hat die Klägerin nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt. Auf diese Weise hätte sie darauf hinwirken können, ihrer Auffassung Geltung zu verschaffen, dass die Zeugin „unmittelbar dazugekommen“ ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Schilderung mit Blick auf die eigene Darstellung der Zeugin S. in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2012 auf erhebliche Bedenken stößt: Ihren schriftlichen Angaben zufolge kann die Zeugin S. zum umstrittenen Beißvorfall nichts aussagen; sie hat nichts gesehen und weiß nicht, was vorausgegangen war. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Auf sich beruhen kann demgemäß, dass es unterschiedliche Gründe für das von der Klägerin behauptete Ausbleiben eines Hinweises des Zeugen N. gegenüber der Zeugin S. auf den Hundebiss geben mag. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 ist im Umfang der Anfechtung (Nummern 1. und 3.) rechtmäßig. Die streitige Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren. Gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, dass von ihnen keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig. Die Beklagte habe ihr Akteneinsicht nicht gewährt, und die zuständige Sachbearbeiterin sei befangen gewesen. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 4. Januar 2012 (nach Erlass der Ordnungsverfügung) beantragten Akteneinsicht hatte die Beklagte der Klägerin unter dem 17. Januar 2012 schriftlich mitgeteilt, sie gewähre ihr Akteneinsicht innerhalb der Diensträume. Die Klägerin möge bitte einen Termin absprechen. Dies ist unterblieben. Bei dieser Sachlage verfängt es nicht, auf den Hinweis im Schreiben der Beklagten vom 17. Januar 2012 abzustellen, die Akte beinhalte lediglich die Anschreiben an die Klägerin vom 22. November und vom 13. Dezember 2011. Denn die Beklagte hat sich zusätzlich auf den Vorfall vom 16. August 2011 und das daraus resultierende Ordnungswidrigkeitenverfahren bezogen. Die Klägerin konnte mithin nicht ernsthaft annehmen, ausschließlich die vorerwähnten Schreiben an sie seien Aktenbestandteil. Jedenfalls hat es ihr freigestanden, die Akteneinsicht zu nehmen. Dass sie dies selbst nach deutlichen Hinweisen auf weitere Akteninhalte nicht getan hat, begründet für sich genommen nicht die formelle Rechtswidrigkeit der umstrittenen Ordnungsverfügung. Das Vorbringen, die Sachbearbeiterin sei befangen gewesen, greift nicht durch. Die erstmals in der Zulassungsbegründung geltend gemachte Rüge ist verspätet. Befangenheitsgründe müssen in der Regel, so auch hier, unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) geltend gemachten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011- 4 A 4000/09 -, juris, Rdnr. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. November 2006 - 9 S 987/06 -, juris, Rdnr. 47. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Sachbearbeiterin hatte sich bereits im Rahmen der Anhörung unter dem 22. November 2011 an die Klägerin gewandt. Vor diesem Hintergrund war erforderlich, sich zeitnah an die Beklagte zu wenden und, ausgehend von der klägerischen Betrachtung, die behauptete Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen. Demgemäß kann auf sich beruhen, ob ein etwaiger derartiger formeller Fehler im Streitfall gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Die Einwendungen hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der umstrittenen Ordnungsverfügung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Nicht zu folgen ist dem Vorhalt, im Bescheid sei die falsche Ermächtigungsgrundlage genannt. Die Beklagte hat zutreffend auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW abgestellt. Davon ausgehend hat sie unter den Begriff der „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, der auch in § 14 Abs. 1 OBG NRW verwendet wird, subsumiert. Dass sie § 18 OBG NRW im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Klägerin als Eigentümerin des Hundes herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW gelten die Vorschriften des OBG NRW, soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen. Die Ausführungen zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 LHundG NRW und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften wecken keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme vertretbar angenommen, mit Blick auf den Vorfall vom 16. August 2011 lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hund „M. “ gefährlich im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ist. Die Klägerin rückt den Teil der Zeugenaussage N. in den Vordergrund, wonach der Hund zunächst friedlich gewesen sei. Sie blendet aus, dass der Zeuge ausdrücklich bekundet hat, der Hund habe zugebissen, als er aufgestanden sei. Ob der Hund „M. “ sich erschreckt hat, ist gemessen an § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW unerheblich. Nach dieser Vorschrift kommt es lediglich darauf an, ob ein Hund einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschieht. Letzteres behauptet die Klägerin nicht einmal selbst. Nicht zu folgen ist dem klägerischen Vortrag, der Hund habe das „plötzliche“ Aufstehen des Zeugen N. als Angriff „auf sich oder sein Grundstück oder seine im Haus anwesenden ´Familienmitglieder`“ gewertet und auch so verstehen müssen. Hierfür gibt es angesichts der im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N. und G. keinen greifbaren Anhaltspunkt. Danach haben beide Zeugen zum Zeitpunkt des umstrittenen Vorfalls den in der Straße „B. “ verlegten Kanal inspiziert und dabei einen in der Straße verlegten Kanaldeckel geöffnet. Insbesondere haben sie sich demgemäß nicht (wie von der Klägerin suggeriert) auf dem klägerischen Grundstück befunden. Ob durch das Schnappen des Hundes eine Verletzung des Zeugen N. verursacht worden ist, ist unerheblich. Der Begriff „gebissen“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG setzt dies bereits nach seinem Wortsinn nicht zwingend voraus. Insbesondere in Fällen, in denen ein dickeres Kleidungsstück wie z. B. eine Jeans schlimmere Folgen eines derartigen Zuschnappens verhindert, ist auch mit Blick auf die Schutzrichtung der Vorschrift nichts dafür erkennbar, dass eine Verletzung des gebissenen Menschen Tatbestandsvoraussetzung ist. Auf die klägerischen Ausführungen zur Hämatombildung kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Darlegungen zu der Aussage des Zeugen N. begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Behauptung, es stehe als Arbeitnehmer im Lager der Beklagten, und er habe ein erhebliches Eigeninteresse, dass Widersprüche nicht aufgedeckt werden, führen nicht weiter. Sie lassen den Detailreichtum der Angaben ebenso unberücksichtigt wie die Tatsache, dass der Zeuge G. den Kern des Geschehens übereinstimmend geschildert hat. Es ist darüber hinaus kein Grund dargelegt oder ersichtlich, der den Zeugen N. veranlasst haben könnte, nach dem Vorfall wahrheitswidrig einen Hundebiss anzuzeigen. Auf die Ausführungen zu weiteren Beißvorfällen (v.a. am 28. Mai 2012) kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat (vgl. Urteilsabdruck Seite 7, vorletzter Absatz). Dass die streitige Maßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat die Anordnung des Leinen- bzw. Maulkorbzwangs sachlich auf Bereiche außerhalb umfriedeter Grundstücke und zeitlich auf den Abschluss einer Verhaltensprüfung durch einen amtlichen Tierarzt zwecks Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit des Hundes i.S.v. § 3 Abs. 3 LHundG NRW beschränkt. Der angeordnete Leinenzwang belastet die Klägerin nicht erheblich, zumal sie versichert hat, dass „M. “ auf freiwilliger Basis bei allen Spaziergängen an der Leine geführt wird. Im Übrigen hat sie es in der Hand, rasch durch Vorstellung ihres Hundes bei einem amtlichen Tierarzt für Klarheit zu sorgen. Dies gilt umso mehr, als sie nach ihrem Vorbringen erwartet, dass eine derartige Verhaltensprüfung zu ihren Gunsten ausgehen wird. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Diese ergeben sich ausgehend von den vorstehenden Ausführungen namentlich nicht aus Einzelheiten des dem Streitfall zu Grunde liegenden Beißvorfalls. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Die Antragsbegründung enthält zu diesem Zulassungsgrund entgegen den Anforderungen nach § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO keine Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.