Beschluss
17 B 129/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0625.17B129.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde meint, die Antragstellerin zu 1. erfülle die Nachzugsvoraussetzungen – eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, deutsche Sprachkenntnisse – und habe demgemäß einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es sei unschädlich, dass der Sprachnachweis im Bundesgebiet erbracht worden sei. Zwar sei sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Von der Nachholung des Visumverfahrens sei aber nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative AufenthG im Ermessenswege abzusehen. Dabei müsse die Schutzwirkung des Art. 6 GG besonders beachtet werden. Des Weiteren gehe das Gericht selbst davon aus, dass alle Prüfpunkte des Visumverfahrens im Falle der Antragstellerin zu 1. abgedeckt sein dürften. Die Nachholung des Visumverfahrens stelle eine bloße Förmelei dar. Demnach behauptet die Antragstellerin zu 1. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheführung im Rahmen des Familiennachzugs zu einem Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das für diesen Aufenthaltszweck nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Einreise von Dänemark ins Bundesgebiet erforderliche Visum, das sich nach dem Aufenthaltszweck bestimmt, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, AuAS 2011, 122 = juris, Rdn. 20, hat die Antragstellerin zu 1. unstreitig nicht eingeholt. Die Einholung dieses Visums ist nicht nach § 39 Nr. 3 zweite Alternative AufenthV entbehrlich. Die Antragstellerin zu 1. hat bereits keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, womit sie zugleich nicht die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative AufenthG erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine dann mögliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin erfüllt. Dabei setzt letzterwähnte Norm ebenso wie § 39 Nr. 3 AufenthV einen strikten Rechtsanspruch voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010– 1 C 17.09 –, juris, Rdn. 27. Ein solcher liegt bzw. lag – wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – in der Person der Antragstellerin zu 1. bis zum Ende ihres mittels Schengen-visums legalisierten Kurzzeitaufenthaltes im Bundesgebiet (03. März 2012) jedoch nicht vor. Einem Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug stand bzw. steht derzeit § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, zur Geltung dieses Spracherfordernisses im Falle des Nachzugs zu einem deutschen Ehegatten: BVerwG, Urteil vom 04. September 2012 – 10 C 12.12 –, juris, Rdn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 17 B 1139/10 –, weil sie zum vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. März 2011– 18 B 944/10 –, juris, Rdn. 7 ff., insb. 13, (noch) nicht den erforderlichen Nachweis der Befähigung zur Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache erbracht hatte. Ein Sprachzertifikat der Stufe A 1 erlangte die Antragstellerin zu 1. erst am 18. Mai 2012 und damit zweieinhalb Monate nach Ablauf der Gültigkeit ihres Schengenvisums. Unabhängig davon, dass die Beschwerde nicht behauptet, eine Nachholung des Visumverfahrens sei unzumutbar i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative AufenthG, mangelt es hierfür an jeglichem Anhaltspunkt. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus. Ob die Antragstellerin zu 1. mit ihren unwidersprochen falschen Angaben im Visumverfahren für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat, kann dahinstehen. Mit dem Vorstehenden kann die Beschwerde mit ihrem weiteren Vorbringen, eine Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin zu 2. entspreche keinesfalls dem Kindeswohl, da die Antragstellerin zu 1. nicht zur Ausreise verpflichtet sei, ebensowenig durchdringen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.