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Beschluss

14 A 2512/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0628.14A2512.10.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung sind nicht erfüllt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargetan. Maßgeblich ist die mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 erfolgte Zulassungsbegründung. Etwaiger neuer Vortrag in den späteren Schreiben kann keine Berücksichtigung finden. Zum einen ist er erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt. Soweit es sich um Ausführungen der Klägerin selbst handelt, ist zum anderen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht Genüge getan. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 12 S 1184/10 -, und BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 - 6 B 42.93 -, jeweils juris. 1. Aus der Zulassungsantragsbegründung vom 6. Dezember 2010 folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils daraus ableiten will, dass sie "zu keiner Zeit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet" habe, kann dahinstehen, ob mit einem solchen Vortrag nicht allenfalls ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden kann. Denn der Vortrag der Klägerin trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, wie die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 29. Juni 2010 deutlich macht, die als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO vollen Beweis über die Abgabe der darin protokollierten Erklärungen erbringt und deren letzter Satz einen Verzicht auch der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhält. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. § 101 Abs. 2 VwGO sieht auch keine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf mündliche Verhandlung vor. Insbesondere ist § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht entsprechend anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 8 B 29.08 ‑, juris. Davon, dass die Klägerin vor Ergehen einer Entscheidung noch schriftsätzlich Stellung nehmen wollte, sind die Beteiligten bei Abgabe der Verzichtserklärung ausweislich des Ortsterminsprotokolls ausgegangen, so dass die späteren Stellungnahmen, die auch zu keiner wesentlichen Veränderung der Prozesslage geführt haben, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen gestanden haben. Der Vortrag des Klägers krankt daran, dass er statt konkrete Einwendungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit seiner Feststellung zu erheben, dass die streitige Fortführungsmitteilung rechtmäßig sei, sich in angeblichen Fehlern oder Widersprüchlichkeiten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung der Fortführungsmitteilung ergeht. Maßgeblich ist hier jedoch, ob die Fortführungsmitteilung rechtswidrig ist, weil die in ihr enthaltenen Liegenschaftsangaben (§ 13 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW) über die geometrische Form, Lage und Größe der Liegenschaften (§ 11 Abs. 4) unrichtig sind. Dazu hätte es im Zulassungsantrag konkreter Einwände gegen die Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere in Form der Darstellung der Daten in der Liegenschaftskarte bedurft. Wenn im zweiten Absatz des Gliederungspunktes 1. der Zulassungsbegründung angehoben wird: "Weil die Vorgaben der unteren Wasserbehörde auf Mutmaßungen, Schätzungen und durch nichts bewiesenen Behauptungen bestehen," bleibt offen, zu welcher Schlussfolgerung dies im Ergebnis führen soll. Denn der unvollendete Satz und darüber hinaus der gesamte Absatz verlieren sich in der Aufzählung von angeblichen Äußerungen eines Vertreters der unteren Wasserbehörde, Herrn M. , ohne dass deutlich wird, welchen Bezug das zum vorliegenden vermessungsrechtlichen Streitverfahren haben soll, das auf die Aufhebung zweier Fortführungsmitteilungen gerichtet ist. Dementsprechend ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht daraus, dass "der Leiter der unteren Wasserbehörde ... sich nicht sprechen" ließ, zumal kein Bürger ohne weiteres einen Anspruch darauf hat, seine Anliegen unmittelbar dem Behördenleiter vorzutragen. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wären auch dann nicht anzunehmen, wenn das Katasteramt tatsächlich "im Auftrag des Landrates" "mehrmals die Absicht (geäußert haben sollte), die streitigen Grundstücke der Klägerin für 13 Cents zu erwerben", abgesehen davon, dass insoweit an anderer Stelle (Bl. 95) von 23 Cent die Rede gewesen ist. Denn der Umstand einer solchen Erwerbsabsicht hat keinerlei Eingang in die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gefunden und es ist auch nicht ersichtlich, dass er Eingang hätte finden müssen. Mit dem Hinweis schließlich, die Angaben der Wasserbehörde und des Katasteramtes widersprächen sich, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht geweckt, weil nicht mitgeteilt wird, worin diese Widersprüche bestanden haben und inwieweit sie für das erstinstanzliche Urteil von Bedeutung gewesen sein sollen. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt. Unter 2. der Zulassungsbegründung sind derartige Schwierigkeiten nicht dargelegt worden. Die Klägerin hat keine entscheidungserhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgeworfen, deren Beantwortung einem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben müsste. Soweit die Klägerin bemängelt, es sei "eine Hinzuziehung der Vorgesetzten der Wasserbehörde und des Katasteramtes ... verweigert" worden, gilt das oben unter 1. Ausgeführte entsprechend. Wenn geltend gemacht wird, die auf das Auskunftsersuchen der Klägerin vorgelegten Karten (Landkarten aus napoleonischer Zeit und Schummerbilder der Gemeinde P. ) seien "unbrauchbar(e)" gewesen und hätten "in keiner Beziehung zu den Grundstücken der Klägerin gestanden", so trifft das jedenfalls für die bei den Akten befindlichen Karten nicht zu, die durchweg den Bereich der Grundstücke der Klägerin betreffen. Der Richtigkeit des Einwandes, die vom Landrat angegebene Überfliegung (habe) bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden", wird durch den Umstand entkräftet, dass etwa in der Beiakte Heft 2 der Gerichtsakte eine Karte mit der Bezeichnung "Schummerungsbild – Befliegung Winter 2005-2006" abgeheftet ist, in der die Flurstücke der Klägerin abgebildet sind sowie mit alter (000/000 und 0000) und neuer (0000 und 0000) Flurstücksnummer bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angegriffenen Urteils eingeht, die Änderung der Darstellung der Sülz durch das Vermessungs- und Katasteramt der Beklagten sei "auf der Grundlage einer Auswertung von neueren Luftaufnahmen" abgeändert worden. Insbesondere verfängt auch - obwohl durch Fettdruck hervorgehoben - der Hinweis nicht, der Beklagte vereine "als einziger Kreis ... Kataster, Vermessung und Bewertung von Grundstücken vollumfänglich in seiner Hand". Die Zuständigkeit des Beklagten zur Führung und Fortführung des Liegenschaftskatasters ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes Nordrhein-Westfalen (VermKatG). Die Führung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sind danach den Katasterämtern der Kreise und kreisfreien Städte zur Wahrnehmung übertragen. Die Führung und Fortführung des Katasters ist damit, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die ureigenste Aufgabe des Beklagten. Zu Unrecht vermisst die Klägerin das Tätigwerden eines "unabhängigen vereidigten Vermessungsingenieur(s)". Der Personenkreis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen - ist nach § 2 Abs. 2 VermKatG nur neben den Katasterämtern befugt, nach Maßgabe der Berufsordnung die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrzunehmen. Auch die Rüge, die Unterlagen über Vermessungen an der Sülz, die seit Jahrzehnten "in regelmäßigen Zeitpunkten" stattfänden, seien nicht vorgelegt worden, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu wecken. Denn rechtliche Vorschriften über Vermessungen "in regelmäßigen Zeitpunkten" oder eine entsprechende Praxis der Katasterbehörden sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts als Anlage zum Schreiben vom 13. August 2010, in dem sie sorgfältig aufgelistet sind, Kopien der bei ihm bzw. der Bezirksregierung L. vorhandenen Vermessungsunterlagen übersandt. Das Verwaltungsgericht hat (S. 9, 10 UA) erläutert, warum es die Informationen des Beklagten zum Inhalt des Liegenschaftskatasters als zutreffend ansieht, und die Entwicklung des Liegenschaftskatasters im Einzelnen beschrieben. Dem hat die Klägerin nichts Substanziiertes entgegen gesetzt. Dass "die Vermessungen als solche ... vom ehemaligen Landesvermessungsamt, jetzt eine Abteilung der Bezirksregierung L. als ungenau und nicht der ordnungsgemäßen Erfassung des Flächeninhaltes eines Grundstücks zurückgewiesen worden" seien - wie die Klägerin in der Zulassungsbegründung geltend macht -, ist nicht nachvollziehbar. Denn mit der Anlage 8 zu seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2009 hat der Beklagte etwa einen Auszug aus dem Geodatenportal vorgelegt, der die neuen Flurstücke 0000 und 0000 abbildet und u. a. das Copyright-Zeichen der Bezirksregierung L. Abteilung GEObasis.nrw trägt. Die Klägerin hat schließlich auch nicht erläutert und es ist auch nicht erkennbar, warum es besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bewirken soll, dass - sie "zu keiner Zeit vor der Vermessung auf deren grundsätzliche Bedeutung und die daraus folgenden Enteignungen hingewiesen worden" sei (darauf, aus welcher Vorschrift sich eine solche Verpflichtung ergeben soll, geht die Klägerin ebenso wenig ein wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, UA S. 8 oben, wonach die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) nach § 8 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW durch den Mittelwasserstand bestimmt wird und sich ausschließlich nach dem Wasserrecht richtet), - eine Begehung und Vor-Ort-Vermessung ... nicht stattgefunden (habe) und - es ihr bisher "nicht möglich gewesen sei, beim geologischen Institut der Universität zu L. Einsicht über die im Sülztal durchgeführten Berechnungen und Erhebungen zu nehmen", wobei auch nicht erläutert wird, weshalb "schon aus geologischer Sicht eine Verlagerung in der angegebenen Weise unmöglich erscheint". 3. Unter 3. der Zulassungsantragsbegründung ist es der Klägerin - anders als von ihr beabsichtigt - auch nicht gelungen darzutun, dass die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist. Dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt wären, lässt sich den Ausführungen der Klägerin an entsprechender Stelle nicht entnehmen. Sie beschränken sich auf den Vorwurf, dass "es sich hier um willfährige Enteignungen handel(e) und angedroht (worden sei), sämtliche Grundstücke der Klägerin mit einem geringeren Flächeninhalt zu versehen, die Bewirtschaftung der Grundstücke grundsätzlich zu verändern, zu verhindern und willkürlich anderen Zwecken zuzuführen, ohne die Klägerin darüber zu informieren, und damit ominösen privatwirtschaftlichen Interessen in die Hände zu spielen". Insoweit fehlt es schon an der Benennung einer klärungsbedürftigen und im Berufungsverfahren auch klärungsfähigen Rechts- oder allgemeingültigen Tatsachenfrage. 4. Die Zulassung der Berufung wird auch nicht durch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerechtfertigt. Unter 4. der Zulassungsantragbegründung vom 6. Dezember 2012 macht die Klägerin insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisantritten nicht nachgegangen und habe insoweit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Erfolg einer entsprechenden Verfahrensrüge setzte u.a. die Darlegung voraus, - welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen benannt worden sind, - welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und - inwiefern das Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsantragsbegründung nicht. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe eine konkrete Vermessung mit Protokoll vor Ort verweigert, ist nicht ersichtlich, dass erstinstanzlich ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden wäre. Auch wird nicht dargelegt, auf Grund welcher Rechtsvorschrift das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine Vermessung durchführen zu lassen. Wenn es weiter heißt: "Der Einblick in die vollständigen Originale des Landrats wurde verweigert", so bleibt schon offen, wer bei wem darum nachgesucht haben soll. Am ehesten dürfte gemeint sein, dass der Beklagte der Klägerin im Verwaltungsverfahren einen solchen Einblick verwehrt hat. Das würde indes - anders als im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich - keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts begründen. Auch die Rüge, "die Aussagen der Landwirtschaftskammer C. , des Ministerialdirigenten T1. , der Vermessungsingenieure der Bezirksregierung L. in H. (Prof. T2. ) ...(seien) nicht beachtet" worden, wird - anders als nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich - nicht näher spezifiziert. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO soll das zweitinstanzliche Gericht der Verpflichtung entheben, den gesamten Akteninhalt daraufhin zu überprüfen, ob einem eingestreuten Stichwort irgendwo ein erstinstanzlicher Vortrag zugeordnet werden kann. Zur pauschalen Rüge der fehlenden Eignung der vom Beklagten zur Verfügung gestellten vermessungsrechtlichen Unterlagen wird auf die Ausführungen oben unter 2. Bezug genommen. 5. Der Vortrag im letzten Absatz der Zulassungsantragsbegründung vom 6. Dezember 2010 (Hinweis auf Gegebenheiten in I. , J. , P1. , C1. und I1. etc.) lässt einen ausreichenden Bezug zum konkreten Fall und zu einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.