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Beschluss

2 B 520/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0701.2B520.13NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr.      „Östlich T.--------straße “ der Stadt M.        wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N. Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB; dazu a) sowie in eigenen abwägungsrelevanten Belangen des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu b) berührt. a) Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet allerdings nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings gehört auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3. Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von planbedingtem gewerblichem Anlagenlärm auf dem Vorhabengrundstück selbst, den die Gemeinde etwa mit Hilfe der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten kann. Gemessen daran kann der angegriffene Bebauungsplan den Antragsteller in eigenen in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelangen verletzen. Der planbedingte Verkehrslärm auf der T.--------straße , an der das Grundstück des Antragstellers dem Plangebiet unmittelbar westlich gegenüber liegt, tangiert diese Lärmschutzbelange. Nach der Plankonzeption soll die gesamte verkehrliche Erschließung des festgesetzten Sondergebiets über die T.--------straße laufen. Die Planbegründung geht von einer Erschließung des Sondergebiets über die T1. sowohl für den Kundenverkehr als auch für den Lieferverkehr aus. Die infolgedessen zu erwartende Zusatzbelastung durch Verkehrslärm ist mit Blick auf die Größe und den Nutzungsumfang des Sondergebiets erheblich. Das Sondergebiet soll nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 einem Bau-, Hobby- und Gartenfachmarkt (Teilfläche A), (aufschiebend bedingt) einem großflächigen Lebensmitteldiscounter (Teilfläche B), (aufschiebend bedingt) einem nicht großflächigen Textildiscounter (Teilfläche C1), einem nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Teilfläche C2) sowie einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit den Sortimenten Angler- und Jagdbedarf, Möbel, Matratzen (Teilfläche D) Platz bieten. Auch wenn die von der Antragsgegnerin zur Bewertung der planbedingte Lärmbelastung im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers (dem Immissionspunkt 1 des schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 30. November 2012) angesetzten Mischgebietsgrenzwerte des (Nr. 7.4 TA Lärm in Verbindung mit) § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) nach dem schalltechnischen Bericht eingehalten werden, beträgt die Zusatzbelastung durch Verkehrslärm ihm zufolge 2,6 dB(A) bei einem Beurteilungspegel in der Plansituation von 60,0 dB(A) (siehe dort S. 22). Dadurch ist das Grundstück des Antragstellers - wie die Antragsgegnerin und der Lärmgutachter richtig gesehen haben - durch planverursachten Verkehrslärm außerhalb des Sondergebiets maßgeblich betroffen. Dasselbe lässt sich nach der Lärmprognose von der Betroffenheit des Grundstücks des Antragstellers durch den Gewerbelärm sagen, der im Sondergebiet selbst voraussichtlich hervorgerufen werden wird. Die Planbegründung und der schalltechnische Bericht vom 30. November 2012 haben den Immissionspunkt 1 T1. - insoweit als schützenswert und relevant vorbelastet eingestuft. Über die Lärmemissionskontingentierung der textlichen Festsetzung Nr. 9 will die Antragsgegnerin der Empfehlung des Lärmgutachters folgend erreichen, dass an dem Immissionspunkt 1 „Immissionszielwerte“ von tags 58 dB(A) und nachts 43 dB(A) eingehalten werden. Legt man insofern mit der Antragsgegnerin wiederum Mischgebietswerte - dieses Mal der DIN 18005-1 von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - zugrunde, würden diese zwar ausweislich des schalltechnischen Berichts planbedingt nicht überschritten. Ihre Beachtung in Bezug auf das antragstellerische Grundstück musste die Antragsgegnerin aber abwägend in Rechnung stellen. Wie aus der Berechnung der Emissionskontingente in der Anlage 6.2 zu dem schalltechnischen Bericht vom 30. November 2012 hervorgeht, ist der Emissionsansatz gerade in den Teilflächen der Lärmemissionskontingente LEK1 und LEK2, die dem antragstellerischen Grundstück am nächsten liegen, hoch. Die Flächenschallquellen gehen mit Emissionen bis zu 103,2 dB(A) - in der Teilfläche LEK1 - in die Berechnung ein. b) Darüber hinaus ist die eigene Betroffenheit des Antragstellers in den Belangen des Verkehrs und der Erschließung für die Abwägung von Bedeutung. Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtlichen Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325. Dieses Interesse des Antragstellers wird durch den Bebauungsplan offensichtlich angetastet. Die komplette Erschließung des Plangebiets soll über die T1. am Grundstück des Antragstellers vorbei erfolgen. Dadurch wird ein erheblicher neuer Kunden- und Lieferverkehr erzeugt, wie es die Planbegründung (siehe dort S. 27 ff.) unter Rückgriff auf die verkehrliche Untersuchung der J. Ingenieurgesellschaft T2. von Dezember 2012 dokumentiert. Allein der Ziel- und Quelleverkehr des Kundenaufkommens soll pro Nutzung im Sondergebiet jeweils knapp 2.500 Kfz-Fahrten täglich auslösen. In der Spitzenstunde am Nachmittag müsse mit insgesamt rund 255 einfahrenden und 270 ausfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller mit Blick darauf berechtigt fragen kann, ob die Antragsgegnerin die Belange einer ausreichenden Erschließung des Sondergebiets auch mit Rücksicht auf sein Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen hat. 2. Dem Eilantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. a) Es gerät nicht dadurch in Wegfall, dass die Antragsgegnerin am 10. Juni 2013 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum (Baumarkt U. , Fachmarkt B. , Fachmarkt L. ) im festgesetzten Sondergebiet erteilt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5 und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., und vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 14, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5, oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10. Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Zwar trifft es zu, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm verbietet und ergangene Vollzugsakte wie eine Baugenehmigung unberührt lässt, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist. Die Ausführung eines Bauvorhabens kann nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80Abs. 5 Satz 1 VwGO beziehungsweise - bei genehmigungsfreien Vorhaben - nach§ 123 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5. Trotzdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht generell und ohne Weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Auch in einem solchen Fall kann die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans für den Antragsteller genauso wie ein Obsiegen in der Normenkontrollhauptsache nach erteilter Baugenehmigung je nach Lage der Dinge von Vorteil sein. Zum einen ist denkbar, dass der Antragsteller den Bebauungsplan im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO aus überschießenden Gründen angreift, die über die reine Verhinderung eines genehmigten Vorhabens hinausgehen oder dass die Gemeinde auch einen Erfolg des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Anlass nimmt, den Bebauungsplan zugunsten des Antragstellers zu ändern und eine erlassene Baugenehmigung dieser geänderten Planung aufgrund von §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW anzupassen. Zum anderen besteht zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 NE 11.2623 -, juris Rn. 14, vom 2. April 2008 - 1 NE 08.25 -, juris Rn. 20, vom 23. Februar 2006 - 1 NE 05.2568 -, juris Rn. 12, vom 7. Juli 2003 - 1 NE 03.984 -, juris Rn. 15, und vom 28. Juli 1999 - 1 NE 99.813 -, BRS 62 Nr. 58 = juris Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 MN 225/04 -, BRS 67 Nr. 56 = juris Rn. 19 f.; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2004 - 2 R 240/04 -, juris Rn. 4. Legt man diese Maßstäbe an, fehlt dem Eilantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. kann für den Antragsteller auch nach der Erteilung der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 noch vorteilhaft sein. Zum einen ist es möglich, dass die Antragsgegnerin den Plan zugunsten des Antragstellers unter Berücksichtigung der Erkenntnisse dieses Eilverfahrens nachbessert und die erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst. Zum anderen schöpft die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 die Baugrenzen des ausgewiesenen Sondergebiets nicht voll mit Gebäuden aus, so dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung dessen weitergehende Bebauung verhindern kann. Nach dem in der Baugenehmigungsakte der Antragsgegnerin enthaltenen Lageplan bleiben die zugelassenen Gebäude - bei teilweiser geringfügiger Überschreitung - hinter den Baugrenzen des Bebauungsplans zurück. b) Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ebenfalls nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386. Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 18. April 2013 öffentlich bekannt gemacht. Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller - dies sei schon an dieser Stelle gesagt - nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen. 3. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben. Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung hat der Antragsteller etwa am 28. November 2012 u. a. gerügt, der jetzt vorgelegte Planentwurf in der Fassung von September 2012 bringe für ihn keine Verbesserung beim Lärmschutz. Wie in der Vorfassung sei der flächenbezogene Schallleistungspegel LEK1 mit 66/51 dB(A) tags/nachts festgesetzt. Es sei fraglich, wie die Verminderungen der anderen Lärmemissionskontingente abgefangen würden, wenn das gleiche Kontingent beim An- und Abfahrtverkehr errechnet werde. II. Der Antrag ist auch begründet. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Letztes ist hier der Fall. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in der textlichen Festsetzung Nr. 9 offensichtlich rechtswidrig ist. Dieser Fehler wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.). 1. a) Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in der textlichen Festsetzung Nr. 9 ist offensichtlich materiell rechtswidrig und unwirksam. Dass der Bebauungsplan außerdem an einem Verkündungsmangel leidet, weil er nicht darauf hinweist, dass die der Emissionskontingentierung zugrunde liegende DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von Dezember 2006 bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne, vgl. zu diesem formellen Erfordernis etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE ‑, juris 60 ff., m. w. N., ist im Eilverfahren unerheblich. Der Verkündungsmangel könnte ohne Weiteres im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in materieller Hinsicht besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen, die vor allem die Ermächtigungsgrundlage und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betreffen, aber auch mit dem Bestimmtheitsgebot und der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verzahnt sind. Zwar findet die Vergabe von Lärmemissionskontingenten auch - wie hier - bei der Ausweisung von Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO Anwendung. Bei der Emissionskontingentierung geht es darum, aus Gründen des Lärmschutzes und der gerechten Verteilung von Nutzungsoptionen das Emissionsverhalten der in dem Sondergebiet zulässigen Anlagen zu lenken. Die Kontingentierung knüpft an eine spezifische Betriebseigenschaft und damit an eine spezifische Art der zugelassenen Nutzungen an. Nur insofern sind Emissionskontingente als Definition von Betriebseigenschaften, von Arten der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Sie beschränken das Emissionspotential von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 158, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 104. Allerdings muss - genauso wie die Festlegung von Geräuschemissionskontingenten zur Gliederung von Gewerbe- oder Industriegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO - die Emissionskontingentierung in Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO immanente Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Diese resultieren aus dem Sinn und Zweck sowie der inneren Funktionslogik der Emissionskontingentierung als planungsrechtliches Instrument der Steuerung des Emissionsverhaltens von Betrieben und Anlagen aus Gründen des Immissionsschutzes. Sie tragen Anforderungen Rechnung, die - wie schon angesprochen - gebündelt aus der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage - sei es § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, sei es, wie hier, § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO -, dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Erfordernis städtebaulicher Rechtfertigung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 166. Zusammengefasst stellen sich die spezifischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen an Emissionskontingentierungen im Bebauungsplan und deren Begründung wie folgt dar: Eine Lärmimmissionskonfliktbewältigung durch die Zuteilung bestimmter flächenbezogener Lärmemissionskontingente funktioniert allein aufgrund eines speziellen methodischen Vorgehens. Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht - regelmäßig - nach der Methodik der DIN 45691. Die Anwendung dieser Methodik hat zur Folge, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den nach bestimmten (Rechen-)Schritten (vgl. Nr. 4.1 ff. der DIN 45691) festgesetzten Emissionswert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Umgekehrt folgt jedoch aus der Überschreitung des Werts noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert. Mithin ist die Methode der Lärmemissionskontingentierung - zum einen - dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012- 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 167, vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 122, vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 93, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 110, jeweils m. w. N. Vor diesem Hintergrund genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten aber - zum anderen - regelmäßig nur dann dem ihr eigenen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird, deren methodische Ermittlung sich mit Hilfe der Planbegründung und der entsprechenden (Schall- )Gutachten ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Der Bebauungsplan muss dazu - gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung - hinreichend eindeutig bestimmen, welche Bezugsfläche für die „Umrechnung“ der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist und nach welchem Regelwerk die Schallausbreitungsberechnung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat. Nur so kann der Bebauungsplan die letztendliche Konfliktlösung im Genehmigungsverfahren über die Lärmemissionskontingentierung hinreichend steuern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012- 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 169, vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 124, vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 101, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 108, jeweils m. w. N. Innerhalb dieser Grenzen ist der Plangeber bei der Festlegung der Emissionskontingente und der mit ihr in Gewerbe- und Industriegebieten - nicht aber ohne Weiteres wegen der Gestaltungsfreiheit aus § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO in Sondergebieten (vgl. dazu auch Nr. 4.3 der DIN 45691) - obligatorisch einhergehenden Gebietsgliederung weitgehend frei. Trotz dieser Freiheit muss die Emissionskontingentierung aber stets der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um seiner Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 171, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 127 ff. Dieser Ansatz gilt für Sondergebiete nicht nur in gleichem, sondern in erhöhtem Maß. Sondergebiete wollen per definitionem eine bestimmte besondere Nutzungsart ermöglichen, die dem Plangeber bei der Planaufstellung konkret vor Augen steht. Will der Plangeber das Emissionspotential von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung im Sondergebiet steuern, muss er dies regelmäßig gebietsadäquat tun. Die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen, weil diese ansonsten ohne städtebauliche Rechtfertigung ist. Insbesondere muss die Emissionskontingentierung, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich die Gebiets- bzw. Nutzungsgrenzen beachten (vgl. dazu auch die Anmerkung 1 zu Nr. 4.3 der DIN 45691). Nur dann wird die regelhaft gebotene Gebietsadäquanz der Kontingentierung auch in einem Sondergebiet erreicht, das die Verwirklichung nur jeweils eines Betriebs zulässt. Weicht der Plangeber von diesen Grundsätzen ab, muss er dies durch einen tragfähigen städtebaulichen Grund rechtfertigen, aus dem sich die Schlüssigkeit des konzeptionellen Handelns des Plangebers bei der Emissionskontingentierung ergibt. Insofern ist die Emissionskontingentierung in Sondergebieten nicht anders zu behandeln als die Verkaufsflächenbeschränkung in diesem Baugebiet. Auch sie hat im System der vorhabenbezogenen Typisierung zu bleiben, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen - nichts anderes ist auch die Emissionskontingentierung - ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Eine vorhabenunabhängigen Emissionskontingentierung im Sondergebiet ähnelt einem - bauplanungsrechtlich unzulässigen - Summenpegel, der für die Gesamtheit der oder zumindest mehrere im Sondergebiet ansässigen Betriebe Geltung beansprucht, ohne das Emissionsverhalten eines einzelnen Betriebs in den Blick zu nehmen und verlässlich zu steuern. Ein Summenpegel ist indes ungeeignet, in einem Genehmigungsverfahren umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel - oder ein rechtmäßig festgesetztes, der Planungssituation angepasstes Emissionskontingent (vgl. insoweit auch Nr. 3.7 der DIN 45691) - nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 173 unter Hinweis auf die Summenpegelrechtsprechung von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 23, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 15. Die dargestellte im Ansatz strikte Steuerungsfunktion der Lärmemissionskontingente für das Baugenehmigungsverfahren hat außerdem zur Folge, dass Emissionskontingente prinzipiell ausnahmefeindlich sind. Der Plangeber kann von einer Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren bei Emissionskontingen-tierungen allenfalls zurückhaltend und in Ausnahmefällen Gebrauch machen. Das Funktionieren des Konfliktsteuerungsinstruments der Lärmkontingentierung ist wesentlich von der Transparenz, der Genauigkeit und Systemgerechtigkeit der Ermittlung und der nachfolgenden Ausgestaltung der Lärmemissionskontingente abhängig. Der Gliederung eines Baugebiets in Emissionskontingente ist deshalb eine gewisse Endgültigkeit und Starrheit auf der Planungsebene wesensimmanent. Da Emissionskontingente eine spezifische Steuerungsfunktion für das Genehmigungsverfahren haben (müssen, sonst wären sie verzichtbar), müssen sie der Genehmigungsbehörde möglichst Klarheit darüber verschaffen, was im Plangebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht durch die Kontingentierung gelten soll. Erkennt die Gemeinde bei der Gliederung durch Emissionskontingente eine besonderes Problem in ihrer Planung, muss sie dieses auf der Planungsebene lösen und darf nicht ohne tragfähigen städtebaulichen Grund darauf verweisen, das für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gültige Emissionskontingent könne immer noch ausgerechnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012- 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 181, vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 141, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 104 ff. Diesen spezifischen Vorgaben hat die Antragsgegnerin bei der Ausweisung von Lärmemissionskontingenten in der textlichen Festsetzung Nr. 9 des Bebauungsplans Nr. in zweifacher Hinsicht nicht entsprochen. Erstens bilden die Kontingente der Teilflächen LEK1 bis LEK8 das von den in dem Sondergebiet auf den Teilflächen A bis D (teilweise aufschiebend bedingt) zugelassenen Einzelhandelsbetrieben zu erwartende Emissionspotential nicht hinreichend ab. Zwar weist der Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung Nr. 1 nach seinem Wortlaut begrifflich ein einziges Sondergebiet aus. Durch die Trennung der Teilflächen A und D mit jeweils klar unterschiedenen Nutzungen wird das Sondergebiet aber der Sache nach eindeutig auf diese verschiedenen Nutzungen (Vorhaben) verteilt. Die Kontingente sind indessen weitgehend unabhängig von diesen Vorhaben und definieren daher nicht gebietsadäquat das Emissionsverhalten von Betrieben im Sondergebiet und dessen Teilflächen, d. h. die Betriebseigenschaft, an welche die Kontingentierung allein anknüpfen darf. Sie nehmen ohne erkennbaren städtebaulichen Grund auf die Grenzziehung zwischen den Teilflächen A bis D innerhalb des Sondergebiets - und damit auf die unterschiedlichen Nutzungen mit ihren Stellplätzen - keine Rücksicht. Die - in der Anlage 2 zum schalltechnischen Bericht vom 30. November 2012 noch einmal gesondert dargestellten - Lärmemissionskontingente LEK1 bis LEK8 spiegeln die Abgrenzung der (teilweise aufschiebend bedingt) zulässigen Nutzungsarten in den Teilflächen A bis D - wie gesagt eines Bau-, Hobby- und Gartenfachmarkts in der Teilfläche A, eines großflächigen Lebensmitteldiscounters in der Teilfläche B, eines nicht großflächigen Textildiscounters in der Teilfläche C1, eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten in der Teilfläche C2 und eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit den Sortimenten Angler- und Jagdbedarf, Möbel, Matratzen in der Teilfläche D - nebst der ausgewiesenen Stellplatzflächen ersichtlich nicht wider. Sie gehen so auf das potentielle Emissionsverhalten der jeweiligen Betriebe, welche die Antragsgegnerin in dem Sondergebiet ansiedeln will, nicht ein. Keine der Teilflächen für die Emissionskontingente LEK1 bis LEK8 stimmt mit der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen in den Teilflächen A bis D innerhalb des Sondergebiets überein. Auch ansonsten ist anhand der Planzeichnung nicht zu erkennen, dass und inwieweit sich die einzelnen Kontingente an der vorgesehenen Binnennutzungsstruktur des Sondergebiets ausrichten. Besonders deutlich wird dies bei den Stellplatzflächen am westlichen Rand des Plangebiets, die zur T.-------- ausgerichtet sind. Ohne erkennbaren sachlichen Grund wird diese sich in nord-südlicher Richtung erstreckende Stellplatzanlage mit drei unterschiedlich hohen Kontingenten - LEK1 (66/51 dB(A) tags/nachts, LEK2 (58/41 dB(A) tags/nachts und im Süden auch LEK8 (64/46 dB(A) tags/nachts) - belegt, obwohl diese (Stellplatz-)Flächen im Wesentlichen jeweils dieselben Emissionseigenschaften aufweisen müsste. Dabei umfasst das Kontingent LEK1 zudem anders als das benachbarte Kontingent LEK2 in größerem Maß Gebäudeteile und fällt trotzdem höher aus. Die erscheint unstimmig, weil die Stellplatzanlage die Hauptemissionsquelle sein dürfte- dafür spricht der Emissionsanstatz in der Anlage 6.2 zum schalltechnischen Bericht - und das LEK1 sich überdies der Wohnbebauung westlich der T.--------straße - u. a. dem Grundstück des Antragstellers - unmittelbar gegenüber befindet, so dass zu erwarten wäre, dass hier ein niedrigeres Lärmemissionskontingent vergeben werden müsste, um die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nachbarschaft einzuhalten. Dass diese von der festgesetzten Nutzungsstruktur des Sondergebiets unabhängige Emissionskontingentierung gleichwohl für sich genommen durch die gebietsadäquate Bestimmung von Betriebseigenschaften nach Emissionsverhalten eine steuernde Aussagekraft für das Genehmigungsverfahren haben kann, geht weder aus der Planbegründung noch aus dem schalltechnischen Bericht vom 30. November 2012 hervor, auf dessen Empfehlungen die Lärmemissionskontingentierung zurückgeht. Die Planbegründung erläutert das Zustandekommen und die städtebauliche Begründung des Zuschnitts der Lärmemissionskontingente nicht näher. Dort heißt es lediglich, bei der Kontingentierung sei das Gebiet in Teilflächen untergliedert worden. Sie hebt das planerische Ziel hervor, durch die Emissionskontingente werde eine größtmögliche Planungsfreiheit erzielt und die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft gewährleistet. Die Antragsgegnerin stellt pauschal fest, ohne auf den Hintergrund der einzelnen Kontingente und ihre Abgestimmtheit auf die konkrete Planungssituation einzugehen, der Schallgutachter habe die Emissionskontingente für Teilflächen innerhalb des Plangebiets ermittelt und die Kontingentierung sei so vorgenommen worden, dass die Immissionsrichtwerte in der Summe nicht überschritten würden. Dies wird in der Beschlussvorlage für die Abwägung wiederholt. Letztlich setzt die Antragsgegnerin lediglich die gutachterlichen Vorschläge um, ohne deren planungsrechtliche Stimmigkeit zu hinterfragen. Auch das in die Planung der Emissionskontingente maßgebend eingeflossene Schallgutachten vom 30. November 2012 gibt keinen Aufschluss über den Grund für die Lärmemissionskontingente LEK1 und LEK8 in ihrer konkreten Gestalt und darüber, dass die Gliederung des Sondergebiets in verschiedene Nutzungsarten auf den Teilflächen A bis D in sich aufnehmen. Der Lärmgutachter hat die Emissionskontingente dem Anschein nach rein rechnerisch ermittelt, um ihm vorgegebene Immissionsziele zu erreichen (siehe dazu S. 14 ff. des Schallgutachtens und dessen Anlage 6.1 f.). Wie die Anlage 6.2 belegt, hat der Lärmgutachter in Bezug auf die betrachteten Immissionsorte Flächenschallquellen innerhalb der Teilflächen der Lärmemissionskontingente LEK1 bis LEK8 ungeachtet der Teilflächen A bis D des Sondergebiets energetisch zusammengerechnet. Die bauplanungsrechtlich an sich zu lenkende Nutzungsstruktur des Sondergebiets hat der Gutachter nicht in Rechnung gestellt worden. Zweitens hat die Antragsgegnerin die prinzipielle Ausnahmefeindlichkeit der Lärmemissionskontingentierung nicht beachtet und auch daher das regulative Ziel der gebietsadäquaten Definition von Betriebseigenschaften in dem ausgewiesenen Sondergebiet nicht erreicht. Die textliche Festsetzung Nr. 9 lässt eine „Umverteilung der jeweils zulässigen Lärmkontingente innerhalb des durch einen Nutzer oder einer Nutzergemeinschaft beanspruchten Gebiets“ zu, wenn ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet bleibt. Damit weicht die Antragsgegnerin die Steuerungsintention der Lärmemissionskontingente für das Baugenehmigungsverfahren ohne städtebaulichen Grund von vornherein planerisch auf. Die eigentlich zu beabsichtigende, vom Bauplanungsrecht allein gedeckte Bestimmung von Betriebseigenschaften stellt die Antragsgegnerin statt dessen ohne besondere Voraussetzungen in das Belieben von - möglicherweise wechselnden - privaten Grundstücksnutzern. Diese Vorgehensweise ist mit den spezifischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen an Lärmemissionskontingente nicht zu vereinbaren. b) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 9 wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989- 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan in Gänze unwirksam sein. Nach der Planbegründung war die Lärmemissionskontingentierung für die Antragsgegnerin das Hauptinstrument, um die planbedingten Lärmauswirkungen nachbarrechtskonform zu halten. Dies zeigt auch etwa die Stellungnahme auf S. 12 der Planbegründung zu den Ergebnissen der öffentlichen Auslegung. Fällt dieses Konfliktbewältigungsinstrument weg, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan zumindest so nicht erlassen hätte. Ihr ist Gelegenheit zu geben, den Bebauungsplan neu zu fassen. 2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen. Durch die Planung wird das Grundstück des Antragstellers von großflächigen Einzelhandelsstandorten gleichsam weitgehend eingerahmt. Unmittelbar südlich von ihm ist bereits ein großflächiger Marktkauf angesiedelt. In dieser gedrängten Grundstückssituation ist es nicht hinnehmbar, dass immissionskonfliktträchtige Vorhaben im Plangebiet aufgrund eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans ohne rechtmäßigen Lärmschutzausgleich zu Lasten des Antragstellers vorläufig verwirklicht werden. Wie unter I.1 a) und b) sowie II.1. a) dargelegt, sind in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers - auch unter der wohl zutreffenden Prämisse, dieses könne lediglich den Schutzstandard eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen - sowohl erhebliche Lärmzunahmen durch Anlagenlärm im Sondergebiet als auch beträchtliche planbedingte Verkehrslärmimmissionen durch Zu- und Abfahrtverkehr zu gewärtigen. Da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen ist und der prognostizierte Ziel- und Quellverkehr allein über die T.--------straße geleitet werden soll, was den Antragsteller besonders belastet, ist er vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff. Es ist ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers beachtet. Dafür kommen die im schalltechnischen Bericht vom 30. November 2012 nach Maßgabe der - fehlerhaft festgelegten Emissionskontingente - für den Immissionspunkt 1 - T.-------- - von 58 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht den Mischgebietswerten zu nahe und ist die zu erwartende Verkehrszunahme auf der T.-------- zu groß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).