1 A 1327/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Begründung des Zulassungsantrags weckt unter II. 1. a) aa) – cc) sowie 2. a) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch führt sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass es sich bei der Durchführung des Voranerkennungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 7 BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2012 anzuwendenden Fassung um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung handelte und es auch bei der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen (vom Verwaltungsgericht indes offen gelassenen) Indikation „Einzelzahnlücke“ durchzuführen war. Der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift enthaltene Klammerzusatz suspendiert u.a. für diese Indikation nur vom Erfordernis der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, nicht aber von der Vorlage eines Kostenvoranschlags und einer Anerkennung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten durch die Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, juris, Rz. 6 = NRWE).
Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger ohne Verschulden an der Durchführung des Voranerkennungsverfahrens gehindert gewesen wäre (Nr. II. 1 a) dd) der Zulassungsbegründung). Das Verwaltungsgericht ist insoweit von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 –, juris, Rz. 8 = NRWE), den auch der Kläger nicht in Frage stellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorzitierte Vorschrift über die Notwendigkeit der Durchführung des Voranerkennungsverfahrens jedoch nicht unklar gefasst. Ihre Nichtbeachtung durch den Kläger ist nicht ohne Verschulden erfolgt, sondern – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Der Kläger erweckt auch keine Richtigkeitszweifel mit seiner Behauptung, die Fürsorgepflicht gebiete einen ausdrücklichen Hinweis auf das Voranerkennungsverfahren. Zuzugeben ist allerdings, dass ein solcher Hinweis für die Beihilfeberechtigten überaus hilfreich wäre; dies hat der Senat bereits in dem vorgenannten Beschluss vom 5. Februar 2013 ausgeführt. Dass ein solcher Hinweis darüber hinausgehend aber aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge rechtlich geboten wäre, behauptet das Zulassungsvorbringen lediglich, ohne hierfür (nachvollziehbare) Gründe darzulegen. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im April 2011 und damit vor der am 30. Mai 2011 durchgeführten Implantatbehandlung einen hierauf bezogenen Kostenvoranschlag vorgelegt hat, was darauf schließen lässt, dass er grundsätzlich Kenntnis von der Notwendigkeit hatte, vor Behandlung ein Voranerkennungsverfahren durchzuführen. Überdies konnte er auf Grund der Schreiben der Festsetzungsstelle vom 28. April 2011, mit dem das Vorliegen einer Indikation verneint wurde, und vom 10. Mai 2011, mit dem zwecks Prüfung des Kostenvoranschlags durch einen Amtszahnarzt um Abgabe einer Schweigepflichtsentbindungserklärung gebeten wurde, keinesfalls ohne Weiteres davon ausgehen, weitere Sachverhaltsfeststellungen und Entscheidungen der Festsetzungsstelle seien vor Behandlungsbeginn nicht mehr erforderlich.
Eines Eingehens auf die unter Nr. II. 1 b) und 2 b) der Zulassungsbegründung geltend gemachten Gründe, mit denen der Kläger belegen will, dass das angefochtene Urteil nicht aus anderen Gründen richtig sei, und er eine hierauf bezogene für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage aufwirft, bedarf es nach dem Vorstehenden nicht mehr.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 843,76 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).