Beschluss
12 A 950/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0702.12A950.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – der Antrag auf Zulassung der Berufung – aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Der in die Rechtsmittelinstanz führende Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Allein noch im Streit und damit ausschließlich Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig gehaltene Heranziehung des Klägers zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 60,- Euro im Zeitraum vom 20. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Diesbezüglich führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der nach § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV gebotenen Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, siehe etwa auch: Bay.VGH, Beschluss vom 29. April 2013 – 12 C 13.686 –, juris, ob dem Kläger bei der Höhe des Kostenbeitrags auch der Selbstbehalt verbleibt, nicht dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter M. -C. , wie sie mit dem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – B. vom 6. Februar 2013 – F – allerdings auch nur für den Zeitraum ab dem 1. Sep-tember 2011 mit 100 % der Düsseldorfer Tabelle = 225,- Euro festgestellt worden ist, außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner vom Kläger nicht gerügten Berechnung, vgl. zur Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung auch der Rspr. des BVerwG: OVG NRW, Urteil vom 16. April 2013 – 12 A 1292/09 –, juris, zu einem monatlichen Netto-Einkommen des Klägers von 1.329,69 Euro gelangt, von dem es für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung 45,- Euro als für den maß-geblichen Zeitraum allein geltend gemachte Schuldverpflichtung des Klägers abge-zogen hat. Wenn die Zulassungsbegründung zu einem monatlichen Durchschnitts-einkommen des Klägers i. H. v. nur 1.197,42 Euro kommt, kann das demgegenüber nicht nachvollzogen werden, so dass der vom Verwaltungsgericht gewählte Aus-gangsbetrag von 1.284,69 Euro letztlich nicht substantiiert in Frage gestellt ist. Das Verwaltungsgericht hat sodann korrekt errechnet, dass dem Kläger bei Abzug von 900,- Euro – als dem nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht im Jahre 2010 maßgeblichen Selbstbehalt – ein Betrag von 384,69 Euro verbleibt, der ausreicht, um neben dem von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrag von 60,- Euro ggfs. auch den vollen Unterhaltsbedarf der Tochter M. -C. i. H. v. 225,- Euro monatlich zu decken. Die Klägerseite geht insoweit wiederum von falschen Zahlen aus, als sich der streitbefangene monatliche Kostenbeitrag hier auf 250,- Euro statt 60,- Euro belaufen soll. Die Berufung kann – mit Blick auf die Frage, ob für die Erhebung eines Kostenbeitrags überhaupt eine auch die Einkommensermittlung ausreichend regelnde gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht – auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist der von der Klägerseite angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das im Übrigen als erste Instanz auch nicht zu den Divergenzgerichten zählt, mit Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 – (NJW 2013, 1832, juris) nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften der §§ 93, 94 SGB VIII dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen. Die aufgeworfene Frage ist damit höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner weiteren Abklärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).