1 A 2666/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Antrag wird abgelehnt.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Beförderungsbegehren zutreffend an den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gemessen, die § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in das Dienstverhältnis der Soldaten übernimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 –, juris Rn. 30, und vom 20. November 2012– 1 WB 4.12 –, juris Rn. 28). Danach ist die körperliche Eignung für den in Aussicht genommenen Dienstgrad Voraussetzung einer Beförderungsentscheidung. § 5 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) macht hiervon für einsatzgeschädigte Soldaten in Bezug auf Beförderungsentscheidungen keine Ausnahme. Danach darf der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG (das sind medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen der beruflichen Qualifizierung) den Werdegang Einsatzgeschädigter nicht beeinträchtigen (Satz 1), die zudem während des Leistungsbezugs (Schutzzeit) in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen sind (Satz 2). Die Regelung bezieht die Rechtsfolge (keine Beeinträchtigung des Werdegangs, Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen) ausschließlich auf den Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG. Das bedeutet, dass der Leistungsbezug als solcher keine für den jeweiligen Einsatzgeschädigten nachteiligen Folgen für seinen beruflichen Werdegang haben soll. Die Vorschrift trifft aber ausweislich ihres Wortlauts nicht auch die Aussage, dass während der Schutzzeit die mangelnde körperliche Eignung infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Einsatz bei einer Beförderungsentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Es mangelt bereits an der Formulierung einer für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr.1 GKG).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).