Urteil
12 A 2623/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0709.12A2623.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011, mit dem dieser festgestellt hat, dass die von der Klägerin in der H. -straße 20 in I. betriebene Wohngemeinschaft „B. B1. S. “ dem Anwendungsbereich des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) unterfällt. Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet neben anderen Dienstleistungen seit dem Jahr 1986 Menschen, die durch Alter, Krankheit, Behinderung oder gesellschaftliche Stellung benachteiligt sind, unter anderem Pflege- und Betreuungsleistungen an, seit dem Jahr 1991 ist sie auch in Wohngemeinschaften tätig. Neben der streitgegenständlichen Wohngemeinschaft "B. B1. S. " erbringt sie in weiteren vier Wohngemeinschaften Pflege- und Betreuungsleistungen. Bauherr des insgesamt aus neun Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhauses H. straße 20 in I. ist der Beigeladene. Ausweislich der von ihm verfassten Baubeschreibung vom 25. April 2006 war schon damals beabsichtigt, das gesamte Erdgeschoss und Teile des Souterrains für eine Wohngemeinschaft für ältere und/oder pflege- und betreuungsbedürftige Menschen auszubauen. Der Beigeladene habe vor, die einzelnen Zimmer dieser Wohnung und jeweils ein Siebtel der Gemeinschaftsflächen vermieten. Für die Gestaltung und Einrichtung der Wohnung seien die Mieter zuständig, der Charakter einer normalen Wohnung solle erhalten bleiben. Alle Vorschriften und Regelungen aus dem stationären Bereich sollten vermieden werden. Falls alle Mieter der Wohngemeinschaft sich für den Lebensbaum als Pflegedienst entscheiden würden, werde dieser eine „Rund-um-die-Uhr“-Betreuung mit einem festen Team organisieren. Der Beigeladene und die Geschäftsführerin der Klägerin stellten das Bauprojekt der Öffentlichkeit gegenüber zusammen vor. Die Geschäftsführerin der Klägerin wies nach den Berichten im I. L. und im X. -C. vom 18. November 2005 auf ihre Absicht hin, wie an anderen Standorten, auch in I. eine Seniorenwohngemeinschaft anzubieten. Mit dem Beigeladenen habe man dafür auch einen passenden Partner gefunden habe. Der Beigeladene und die Klägerin böten in dem gemeinsamen Projekt Versorgungssicherheit „rund um die Uhr“ an. Für die Menschen, die in der Wohngemeinschaft lebten, stehe ein ambulanter Pflegedienst ständig zur Verfügung. Der Lebensbaum sei bereit, die Pflege und Betreuung auch in dem gesamten Haus zu übernehmen; die Entscheidung, ob und welche Hilfen man in Anspruch nehme, sei allerdings nicht eingeschränkt. Zum Konzept gehöre, dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft Räume mit ihren eigenen Möbeln bewohnten und insgesamt so selbstbestimmt wie möglich lebten. Ansprechpartner für Plätze in der Wohngemeinschaft seien die Klägerin und der Beigeladene. Über den Einzug der ersten Mieter in die „Lebensbaum-WG“ ab Februar 2007 berichtete das I. L. am 30. März 2007. Die Geschäftsführerin der Klägerin erklärte bei dieser Gelegenheit, ein besonders schönes Zimmer sei noch frei; wer Interesse habe, könne sich mit ihr in Verbindung setzen. In einer Informationsbroschüre aus Februar 2007 wies die Klägerin auf die Vorteile des Lebens in der Wohngemeinschaft hin und nannte unter anderem auch die ständige Präsenz des M. -Teams, wobei sie - wie schon der Beigeladene in der Baubeschreibung und beide gegenüber der Presse - zwischen der Hausgemeinschaft als solcher und der Wohngemeinschaft unterschieden hat. Für die Hausgemeinschaft bestünden keine vertraglichen Bindungen für Pflege, Betreuung oder Notruf. Der Internetauftritt der Klägerin aus dem Jahr 2007 beinhaltete einen Kostenüberblick für das Leben in einer Wohngemeinschaft, der auch die Mietkosten auswies. Als Ansprechpartnerin wurde die Klägerin benannt. Der Internetauftritt wurde im Verlauf des Verwaltungsverfahrens geändert und enthält aktuell diesen Hinweis nicht mehr; es wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Wohngemeinschaften im Auftrag und in Abstimmung mit den einzelnen Angehörigen erfolge und es keine Bindung zwischen dem Pflege-und dem Mietvertrag gebe. Der Pflegedienst könne frei gewählt werden. Die Wohngemeinschaft bestand zunächst wie geplant aus sieben Personen, die in der im Eigentum des Beigeladenen stehenden, sich über das gesamte Erd- und Untergeschoss erstreckenden Wohnung des Hauses, das aus insgesamt neun Eigentumswohnungen besteht, lebten. Diese Wohnung besteht aus über sieben Einzelzimmern sowie einem Gemeinschaftraum, zwei kleinen Badezimmern und zwei Toiletten, im Untergeschoss befinden sich ein weiterer Gemeinschaftsraum, eine Gemeinschaftsessküche und ein Pflegebad. Nachdem eine der Bewohnerinnen der Wohngemeinschaft kurz nachdem sie die Erdgeschosswohnung im Februar 2007 bezogen hatte, aufgrund einer Erkrankung anderweitig untergebracht werden musste, mietete der Beigeladene eine - leerstehende - Eigentumswohnung im Obergeschoss des Hauses, die Wohnung Nr. 4, an. Einen Raum dieser Wohnung vermietete er an die ehemalige Bewohnerin der Wohngemeinschaft unter; später untervermietete er den zweiten Raum der Wohnung an eine ältere Person. Den Bewohnern der Wohnung Nr. 4 ist in ihren Mietverträgen zwar kein Mitbenutzungsrecht für die Gemeinschaftsräume im Erdgeschoss eingeräumt, sie dürfen diese aber im Einverständnis der Bewohner der Wohngemeinschaft nutzen. Sowohl die Bewohner der Wohnung Nr. 4 als auch die Bewohner der Wohngemeinschaft sind - teilweise erheblich - gesundheitlich beeinträchtigt: drei von ihnen leiden unter Demenz in verschiedenen Stadien, fünf Bewohner sind zumindest gelegentlich auf einen Rollstuhl angewiesen und bei zwei Bewohnern bestehen motorische Einschränkungen. Die Klägerin betreut auf Grundlage der von ihr mit den Bewohnern geschlossenen Verträgen mit einem festen Team rund um die Uhr sämtliche Bewohner der Wohngemeinschaft. Auch nachts ist stets eine Pflegekraft anwesend. Die zwischen dem Beigeladenen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft abgeschlossenen Mietverträge enthalten keinen Hinweis auf den Pflege- und Betreuungsdienst der Klägerin. Die zwischen den Bewohnern und der Klägerin abgeschlossenen Verträge über die ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung regeln neben der geschuldeten Leistung, der Abrechnung und den Einzelheiten der Leistungserbringung die Beendigung bzw. Kündigung eines Vertrags. Der Vertrag ist danach auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber innerhalb der benannten Fristen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die im Sommer 2010 in die Verträge aufgenommene Anlage 15, die von der Klägerin sowie dem in einer Wohngemeinschaft lebenden Klienten zu unterschreiben ist, enthält die weitere Bestimmung, dass alle Regelungen des Vertrages, insbesondere die zur Kündigung, nur den Pflegevertrag beträfen. Der mit dem Vermieter abgeschlossene Mietvertrag werde davon in keiner Weise berührt. Bei Unzufriedenheit könne der Pflegevertrag gekündigt werden, um einen anderen Pflegedienst zu beauftragen, ohne dass das Mietverhältnis davon berührt werde. Es gebe keinerlei Verknüpfung zwischen dem Pflegevertrag und dem Mietvertrag. Bei Problemen mit dem Pflegedienst oder in der Wohngemeinschaft könne die Unterstützung einer unabhängigen Person (dritte Instanz) in Anspruch genommen werden, die auch Betroffene bei einem Wechsel des Pflegedienstes gerne unterstütze. Die Anlage 15 enthält ferner einen Hinweis auf andere Pflegeanbieter. Mit Schreiben vom 10. März 2010 wies der Beklagte die Klägerin auf die Neuregelung des Heimrechts hin und bat um Angaben zu den von ihr betreuten Hausgemeinschaften, um eine mögliche Anwendung des neuen Wohn- und Teilhabegesetzes prüfen zu können. Die Klägerin gab unter dem 21. Mai 2010 ihrer Auffassung Ausdruck, dass die von ihr betreuten Wohngemeinschaften nicht dem neuen Gesetz unterfielen. Das Konzept diene vielmehr der größtmöglichen Selbstbestimmung der Bewohner, nach deren Bedürfnissen und Forderungen sich die Leistungen richteten. Die Mitglieder könnten den Pflegedienst einzeln oder als Gruppe frei wählen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Mietvertrag habe. Es gebe keine Bindungsklauseln. Die Mitglieder hätten die Entscheidungsgewalt über die Aufnahme neuer Mitglieder. Viele Interessenten kämen aus dem Bekanntenkreis oder fragten einfach direkt in der Wohngemeinschaft nach. In Reaktion auf das Verfahren unterzeichneten die Bewohner der Wohngemeinschaft bzw. ihre Betreuer oder Bevollmächtigten im Juli 2010 eine von der Klägerin vorbereitete Erklärung, wonach dem jeweiligen Unterzeichner bewusst sei, dass der Pflegevertrag mit der Klägerin die Wahlfreiheit in Bezug auf den Pflegedienst in keiner Weise einschränke. Bei Unzufriedenheit könnten sowohl einzelne Mieter als auch alle Mieter der WG gemeinsam den Pflegedienst wechseln, da es keinerlei Verknüpfung mit dem Mietvertrag gebe. In dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindet sich außerdem ein Protokoll über ein Treffen der Angehörigen und Betreuer am 25. August 2010, bei dem Absprachen für das Vorgehen bei einem Neueinzug und über das Hausrecht vereinbart wurden. Ferner änderte die Klägerin ihren Briefkopf, in dem zuvor die Telefonnummern der Teams der verschiedenen Wohngemeinschaften aufgeführt waren, sowie - wie oben dargestellt - ihren Internetauftritt. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 stellte der Beklagte fest, es handele sich bei den vom Beigeladenen vermieteten Räumen der Wohngemeinschaft um eine Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 WTG. Die Klägerin und der Beigeladene seien rechtlich miteinander verbunden, weil beide eine Vereinbarung getroffen hätten, gemeinsam Wohnraum und Betreuung zur Verfügung zu stellen bzw. vorzuhalten. So hätten Beigeladener und Klägerin gemeinsam für die Wohn-gemeinschaft Werbung betrieben, indem sie ihr Vorhaben gemeinsam gegenüber der örtlichen Presse im November 2005 vorgestellt hätten. Der Beigeladene habe in seiner Baubeschreibung vom 25. Juni 2006 außerdem ausgeführt, dass das gesamte Erdgeschoss und Teile des Souterrains als große Wohnung für eine Wohngemeinschaft gebaut würden und, falls alle Mieter sich für die Klägerin als Pflegedienst entschieden, diese eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung organisieren werde. Zudem habe die Klägerin in einem Flugblatt und in der Broschüre zu ihrem 25-jährigen Jubiläum die Wohngemeinschaft durch Angabe einer Mietpreisspanne als ihr Angebot dargestellt. Auch wenn die Klägerin mittlerweile ihren Internetauftritt umgestaltet habe, werde die Wohngemeinschaft doch als eine von ihr angebotene Leistung wahrgenommen. Der Beigeladene erhielt unter dem selben Datum einen inhaltsgleichen Feststellungsbescheid. Die Klägerin hat am 25. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WTG lägen nicht vor. Sie und der Beigeladene seien nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG rechtlich verbunden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beigeladene und sie für ihre jeweiligen Leistungen Individualverträge mit den Bewohnern abschlössen. Unabhängig davon habe sich zwischen den Mietern eine Wohnungsgemeinschaft mit eigenen Regeln und Vereinbarungen gebildet. Weder bestehe eine Verpflichtung für Mitglieder der Wohngemeinschaft nur die pflegerischen Dienste der Klägerin in Anspruch zu nehmen, noch gebe es eine Verpflichtung des Vermieters, nur solche Mieter aufzunehmen, die auch die Versorgung durch die Klägerin vertraglich vereinbarten. Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, dieselben Menschen unterzubringen, zu betreuen und zu pflegen, sei weder konkludent noch ausdrücklich geschlossen worden. Es lasse sich schon nicht erkennen, welche Rechte oder Pflichten die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen oder dieser gegenüber der Klägerin geltend machen könne. Aus der Gleichzeitigkeit der Leistungen folge nichts anderes. Jeder Mieter habe das Recht, den Pflegedienst zu wechseln, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rund-um-die-Uhr-Betreuung habe. Es fehle an der nach der Erlasslage erforderlichen strukturellen Abhängigkeit. Wohnformen, bei denn die Bewohnerinnen und Bewohner selbstverantwortlich Wohnraum und Betreuungsleistungen organisierten und die Verträge rechtlich getrennt seien, unterfielen danach nicht dem WTG. Eine solche Situation sei in der Wohngemeinschaft „B. B. S. “ gegeben. Die Verantwortung für Pflege und Betreuung bleibe in der Hand der einzelnen Mitglieder, die einzeln oder als Gruppe bei Unzufriedenheit den Pflegedienst ohne weiteres wechseln könnten. Diese Form des selbstbestimmten Lebens entspreche zudem dem ausdrücklichen Interesse der Landesregierung, die gerade alternative Wohn- und Betreuungskonzepte fördern wolle. Insoweit werde auf den Inhalt des Eckpunktepapiers des Kabinetts vom 7. Februar 2012 zur Novellierung des WTG hingewiesen. Bei der vom Beklagten angeführten Presseberichterstattung aus dem Jahr 2005 handele es sich nicht um gemeinsame Werbung, vielmehr sei lediglich das damals geplante Gebäude und eine Nutzungsmöglichkeit vorgestellt worden. Die von dem Beklagten angeführte Baubeschreibung aus dem Jahr 2006 sei ausschließlich das Produkt des Beigeladenen gewesen, die Klägerin habe darauf keinen Einfluss gehabt. Auch aus dem Flyer und dem Internetauftritt lasse sich eine rechtliche Verbindung zwischen ihr und dem Beigeladenen nicht ableiten. Schließlich müsse die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 WTG gelten, wenn verschiedene Personen Wohnraum überließen und Betreuungsleistungen zur Verfügung stellten. Insgesamt würden nur neun Personen betreut und die Bewohner der Wohngemeinschaft würden bei der Wahl des Anbieters regelmäßig von Dritten unterstützt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen die in seinem Bescheid dargelegte Rechtsauffassung bekräftigt. Insbesondere aus der Presseberichterstattung ergebe sich ein gemeinsames Handeln und Auftreten der Klägerin und des Beigeladenen. Die rechtliche Verbundenheit verlange keinen schriftlichen Vertrag, ausreichend sei ein schlüssiges Verhalten. Ein solches liege hier aber vor. Die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes sei hier ungeachtet der rechtlichen Trennung der Verträge schon deshalb nur theoretisch möglich, weil die einzelnen Zimmer nicht über separate Küchen verfügten. Auch das zuständige Fachministerium habe die Auffassung des Beklagten geteilt, dass der Beigeladene und die Klägerin rechtlich verbunden im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG seien. Die von der Klägerin befürchteten stärkeren Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts der Betreuungseinrichtung seien auch bei Anwendung des WTG im Übrigen nicht zu befürchten. Die von der Klägerin angeführten Brandschutzbestimmungen hätten auch in den Fällen Geltung, in denen das WTG nicht anwendbar sei. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG scheide wegen des dem ausdrücklich entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers aus. Die Sachverhalte des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 WTG seien im Übrigen nicht vergleichbar. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die gesetzliche Grundlage für den von dem Beklagten erlassenen Feststellungsbescheid ergebe sich aus § 2 Abs. 6 WTG sowie aus § 18 Abs. 7 WTG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG seien erfüllt, da die Klägerin und der Beigeladene miteinander rechtlich verbunden seien. Die Begründung des Gesetzentwurfs sei zwar für die Auslegung des Begriffs "rechtliche Verbundenheit" wenig ergiebig, aus dem Erlass des Fachministeriums vom 5. Februar 2009 ergäben sich aber Hinweise darauf, welche Überlegungen den Gesetzgeber zur Aufnahme des Tatbestandsmerkmals der rechtlichen Verbundenheit veranlasst hätten. Die in dem Erlass genannten "verlässlichen Anhaltspunkte" für die Annahme einer Kooperationsvereinbarung seien in diesem Fall erfüllt. Die Aussagen der Klägerin in verschiedenen Presseartikeln und in ihren Werbematerialien ließen darauf schließen, dass sie für sich und den Beigeladenen als Gemeinschaft spreche. Als bedeutender Anhaltspunkt für eine tatsächlich bestehende Kooperationsvereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladenem sei zudem die Anmietung der Wohnung Nr. 4 durch den Beigeladenen zu sehen. Die Untervermietung eines Raums dieser Wohnung an eine ehemalige Mitbewohnerin der Wohngemeinschaft sei für den Beigeladenen wirtschaftlich defizitär gewesen, da der andere Raum der Wohnung zunächst leer gestanden habe. Erst etwa ein Jahr später habe er auch den anderen Raum der Wohnung an eine weitere Kundin der Klägerin vermieten können. Dieses Verhalten sei nur dann sinnvoll, wenn sich der Beigeladene aufgrund einer Absprache mit der Klägerin von seinem Verhalten anderweitig künftige Vorteile aus dieser Zusammenarbeit verspreche. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG sei auf den hier einschlägigen Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG nicht anwendbar. Die Vorschrift gelte unmittelbar nur für § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG, wie sich aus Wortlaut und Stellung des Satzes 3 ergebe. Eine analoge Anwendung scheide aus, da sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig der Wille des Gesetzgebers ergebe, dass die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG nur für die Fälle des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG gelten soll. Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin begründet die Berufung im Wesentlichen damit, das angefochtene Urteil nehme zu Unrecht eine rechtliche Verbundenheit zwischen ihr und dem Beigeladenen an. Das WTG ziele darauf ab, diejenigen zu schützen, die sich in einer strukturellen Abhängigkeit befänden. Eine solche strukturelle Abhängigkeit bestehe in der Wohngemeinschaft "B. B. S. " gerade nicht, weil sowohl der Miet- als auch der Pflegevertrag ohne Folgen für die jeweils andere Vertragsverbindung gekündigt werden könnten. Faktische Einschränkungen der freien Wählbarkeit von Miet- und Betreuungsleistungen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Weder könne die Klägerin Einfluss auf die Mieter des Beigeladenen nehmen, noch könne umgekehrt der Beigeladene Einfluss auf die Kundenauswahl der Klägerin nehmen. Die in dem Urteil angeführten Presseberichte seien nicht geeignet, Einflussmöglichkeiten der dargestellten Art zu belegen. Dem Urteil liege darüber hinaus ein falsches Verständnis der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG zugrunde. Soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen, sei die Anwendung des Gesetzes insgesamt ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG, der mit den Worten "Dieses Gesetz gilt auch" beginne. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG seien von der Wohngemeinschaft in der H. straße erfüllt. Es handele sich um weniger als zwölf Bewohner, die bei der Wahl eines Anbieters von Pflegeleistungen von Dritten unterstützt würden. Es überzeuge ebenfalls nicht, wenn das Urteil davon ausgehe, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG nicht analog auf Fälle des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG anwendbar sei. Dies führe im Ergebnis dazu, dass nur ein Anbieter, der selbst Miet- und Betreuungsleistung erbringe, von der Ausnahme profitiere, während in Fällen, in denen beide Leistungen von verschiedenen Personen erbracht würden, die Ausnahme keine Anwendung finde. Eine solche Besserstellung sei mit dem Zweck des WTG nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 9. Juli 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die statthafte und zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides dürfte - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses - der letzten behördlichen Entscheidung - sein. Vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei einer Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 1 HeimG: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -; zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WTG: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 12 B 331/12 -, hier: Anordnung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft. Grundsätzlich entscheidet das materielle Recht darüber, ob Rechts- oder Tatsachenveränderungen seit der Behördenentscheidung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen sind. Eine allgemeine ausdrückliche materielle Regelung, die den maßgeblichen Zeitpunkt festlegt, besteht allerdings nicht. Es ist daher zuvörderst aus dem Normprogramm des jeweiligen Fachrechts zu schließen, auf welchen Zeitpunkt es für die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungsakts ankommt. Dabei kann sich nicht nur der Wortlaut der jeweils einschlägigen normativen Regelung auswirken, sondern auch ihr Sinn und Zweck sowie der teleologisch-systematische Zusammenhang des Normengefüges. Vgl. auch zu Folgendem: Wolff. in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 94, 97, 116 und 126, m.w.N. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - dies zugrundegelegt - in der Regel der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, spätere Änderungen sind nicht zu beachten. Das folgt schon aus der Natur des eingreifenden Verwaltungsakts, der die Rechtslage für einen Einzelfall konkretisiert, der immer (nur) durch die Umstände des jeweiligen Zeitpunkts geprägt ist. Für einen - wie hier - feststellenden Verwaltungsakt ist dagegen kennzeichnend, dass er mit seinem verfügenden Teil das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, BVerwGE 135, 209, juris; U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35, Rn. 219. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist daher hier der Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung nach dem Antrag des Klägers oder nach der behördlichen Entscheidung bezieht. Ist auch im Lichte des - die Behörde bindenden - materiellen Fachrechts davon auszugehen, dass die der Feststellung zugrundeliegende Sachlage keinen Veränderungen unterliegen wird, kommt der Feststellung allerdings ein fortwährender Regelungsgehalt und damit eine Dauerwirkung zu mit der Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohn- und Betreuungssituation, anhand derer sich bestimmt, ob eine ambulant betreute Wohnform dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW unterfällt, voraussichtlich statisch bleibt und keinen relevanten Veränderungen unterliegen würde. Mit solchen relevanten Veränderungen musste im Gegenteil nach Erlass des Bescheides jederzeit gerechnet werden. Die Frage, ob eine Wohnform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, hängt nicht nur von den veränderbaren rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen den Anbietern und den Leistungen ab, sondern gerade im Bereich der sogenannten Wohngemeinschaften ganz maßgeblich auch von freien Entscheidungen der Bewohner, von den - potenziell wechselnden - persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Bewohner sowie von der konkreten Zusammensetzung des - ebenfalls einem potenziellen Wechsel unterliegenden - Kreises der Bewohner. Nach alledem vermag die isolierte Feststellung, eine Einrichtung unterliege dem Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes, aufgrund der Besonderheiten des materiellen Rechts eine verbindliche Regelungswirkung auch nur für den Zeitpunkt ihres Erlasses zu entfalten. Dies hat zum einen die Folge, dass die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ist und zum anderen, dass einem solchen Feststellungsbescheid im Rahmen einer nachfolgenden wohn- und teilhaberechtlichen Prüfung und Überwachung sowie dem Erlass entsprechender Maßnahmen keine bindende Wirkung zukommt und somit jeweils erneut untersucht werden muss, ob die Wohn- und Betreuungsform (noch) dem WTG unterfällt. Vor diesem Hintergrund laufen solche Feststellungsbescheide letztlich ins Leere. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich hieran nach der geplanten Gesetzesnovellierung - dann insbesondere bei der Abgrenzung zwischen sogenannten selbstverantworteten und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften - etwas ändern würde. Vgl. Gesetzentwurf zu einem Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, LT-Drucks. 16/3388 vom 26. Juni 2013, hier: S. 41, § 24 und S. 101 ff. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht. Der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2011 erweist sich nämlich sowohl bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als auch bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als rechtmäßig. Die von der Klägerin in der H. straße 20 in I. betreute Wohngemeinschaft „B. B. S. “ unterfällt dem Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes. Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass § 2 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 WTG eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts beinhalten. Diese Annahme wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Bei der Wohngemeinschaft handelt es sich allerdings nicht um eine Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 WTG. Nach dieser Vorschrift gilt das Wohn- und Teilhabegesetz für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtung). Vorliegend fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal einer mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend verbundenen Betreuung. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Umstand, dass es sich bei der Klägerin und dem Beigeladenen um verschiedene natürliche und juristische Personen handelt, greift dagegen nicht. Die Regelung des § 2 Abs. 1 WTG unterscheidet - anders als § 2 Abs. 2 und 3 WTG - nicht danach, ob die Wohnraumüberlassung und die Betreuungsleistungen nur von einem oder von verschiedenen Anbietern erbracht werden, sondern stellt maßgeblich auf die rechtliche Verbindung der Leistungen ab. Von § 2 Abs. 1 WTG erfasst wird daher auch eine Einrichtung, in der verschiedene rechtlich verbundene natürliche oder juristische Personen Wohnraum überlassen und - damit verpflichtend verbunden - Betreuung zur Verfügung stellen. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 4 Abs. 3, S. 48, wo allerdings - offensichtlich irrtümlich - für den Fall der fehlenden rechtlichen Bindung zwischen den beiden Leistungen auf § 2 Abs. 3 WTG, statt - richtig - auf § 2 Abs. 2 WTG hingewiesen wird. Dass eine Betreuungseinrichtung von verschiedenen natürlichen und juristischen Personen betrieben werden kann, wird im Übrigen auch von § 4 Abs. 2 WTG vorausgesetzt, der die Begriffsbestimmung des Betreibers einer Betreuungseinrichtung enthält. Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist danach, wer älteren Menschen oder Volljährigen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Volljährigen Wohnraum überlässt und sie betreut, § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG, oder wer ihnen Wohnraum überlasst und mit einem Dritten, der diese Menschen betreut, rechtlich verbunden ist, § 4 Abs. 2 Buchst. b) WTG, oder wer diese Menschen betreut und mit einem Dritten, der ihnen Wohnraum überlässt, rechtlich verbunden ist, § 4 Abs. 2 Buchst. c) WTG. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. b) und c) WTG hat die Betreuungseinrichtung im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG nicht nur einen, sondern mehrere Betreiber. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 4 Abs. 2, S. 47. Wesentlich für das Vorliegen einer Betreuungseinrichtung ist dann neben der Entgeltlichkeit der Leistungen und der Unabhängigkeit vom Wechsel der Bewohner zum einen das Vorliegen einer - ohnehin nur bei einer Personenmehrheit denkbaren - rechtlichen Verbundenheit zwischen den Anbietern und zum anderen das Vorliegen einer rechtlichen Verbindung zwischen den Leistungen. Mit dieser rechtlichen Verbindung der Leistung ist untrennbar die tatsächliche Bindung aller Bewohner an den einen Anbieter der Betreuungsleistungen gegeben. Das Vorliegen der rechtlichen Bindung aller Bewohner einer Einrichtung an einen Betreuungsanbieter begründet aus der Sicht des Gesetzgebers den - gewissermaßen paradigmatischen - Grundfall, in dem zweifelsfrei ein Schutzbedürfnis und eine strukturelle Abhängigkeit älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen zu bejahen ist, und der sein Tätigwerden gerade erforderlich macht. Nach der Gesetzesbegründung soll sich der für eine gesetzliche Regelung erforderliche Schutzbedarf nämlich aus der Abhängigkeit der Bewohner in Folge vertraglicher Regelungen - im klassischen Fall innerhalb eines einzigen Vertrages - ergeben, die neben der Wohnraumüberlassung zugleich verpflichtend die Abnahme von Leistungen der allgemeinen, sozialen oder pflegerischen Betreuung vorsehen. Sofern die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuung rechtlich von-einander unabhängig seien, sei - so der Gesetzgeber - grundsätzlich kein Schutz-bedürfnis gegeben. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung A, I, S. 39 sowie zu § 2 Abs. 3, S. 44. Entsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass Menschen in jedem Fall (nämlich „immer“) dann strukturell abhängig und schutzbedürftig sind, wenn ihnen - im Lichte des § 4 Abs. 2 WTG - „aus einer Hand“ verpflichtend Wohnraum überlassen und Betreuung angeboten wird. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung A, II, S. 40. Bei Fehlen einer rechtlichen Bindung der Bewohner an einen Betreuungsanbieter entfällt nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht ohne weiteres jegliches Schutzbedürfnis der Bewohner. Der Gesetzgeber hält vielmehr grundsätzlich auch dann ein Schutzbedürfnis und eine - wenn auch gegenüber der „klassischen“ Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 WTG graduell herabgestufte - strukturelle Abhängigkeit für möglich, wenn eine tatsächliche - faktische - Bindung aller Bewohner an einen Anbieter der Betreuungsleistungen trotz Fehlens einer rechtlichen Bindung besteht. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Neuregelung des Wohn- und Teilhabegesetzes den Schutzzweck des früheren Heimgesetzes ausdrücklich weiter entwickeln, indem es seine Anwendung vom Grad des jeweiligen Schutzbedürfnisses des Einzelnen und damit von seinen Möglichkeiten, in einer „Heimsituation“ selbstbestimmt handeln und entscheiden zu können, abhängig macht. Der Grad der strukturellen Abhängigkeit orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesbegründung auch an der (Ab-)Wählbarkeit der Betreuungsleistungen. Diese freie Wählbarkeit müsse nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gewährleistet sein. Die Praxis zeige, dass die rechtlich vorhandenen Möglichkeiten häufig tatsächlich nicht mehr genutzt würden. Aus diesem Grund würden auch die Fälle, in denen ein Anbieter von Betreuungsleistungen faktisch eine umfassende Versorgung übernimmt, grundsätzlich dem Regime des Gesetzes unterstellt. Auch bei einer rechtlichen Unabhängigkeit der Leistungen könne die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen dennoch eingeschränkt sein, was regelmäßig der Fall sei, wenn ein Anbieter faktisch eine dominierende Stellung einnehme. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung A, II, S. 40 und zu § 2 Abs. 3, S. 44. Das gesetzgeberische Anliegen, den Anwendungsbereich des Gesetzes maßgeblich am Grad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bewohner auszurichten, ist seitens des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der, dem Erlass vom 5. Februar 2009 - V A 3-5401.1 - angefügten Arbeitshilfe zur Auslegung der §§ 2 bis 4 WTG mit dem Hinweis dahingehend präzisiert worden, dass das Gesetz schon nach seiner Systematik nicht für selbstorganisierte und selbstbestimmte Wohnformen gelte, bei denen die Bewohner selbstverantwortlich Wohnraum und Betreuungsleistungen organisierten und die Verträge rechtlich getrennt sind. Wenn ältere oder behinderte Menschen sich zusammenschlössen, um gemeinsam Wohnraum oder ein Haus zu mieten und dann die Betreuungs- und Pflegeverträge selbst abschlössen, ohne dass eine Verbindung zwischen Vermieter und Betreuungsdienstleister vorliege, bestehe keine Situation, die den Schutz des Gesetzes erforderlich mache. In die gleiche Richtung zielt nicht nur die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 WTG, wonach die Vermutung des § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG durch einen Hinweis auf alternative Anbieter oder andere anerkannte Beratungsstellen widerlegt werden könne. Wenn sich Bewohner in Kenntnis anderer Angebote für die Betreuung durch ihren Vermieter (der gleichzeitig auch der Betreuende ist) entscheiden wür-den, ohne von ihm in der Wahl beeinflusst worden zu sein, sei ein Schutzbedürfnis nicht gegeben. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 3, S. 45. Auch der oben angeführte Gesetzentwurf des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 bleibt - dann unter Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes - mit der beabsichtigten Unterscheidung zwischen sogenannten anbieterverant-worteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften letztlich wohl demselben Anliegen verbunden. Ihm soll dann allerdings nicht mehr durch einen Ausschluss der selbstverantworteten Wohngemeinschaften vom Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern durch eine gegenüber den anbieterverantworteten Wohn-gemeinschaften verminderte behördliche Einflussnahme und Prüfungsdichte Rechnung getragen werden. In dem Eckpunktepapier des Kabinetts vom 7. Februar 2012 ist auf den Seiten 24 und 25 hinsichtlich der neuen Angebotsform der ambulant betreuten Wohnform erläutert, dass das Wohn- und Teilhabegesetz in Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohner keine Anforderungen an die Gestaltung der Wohngemeinschaft stellen wird, wenn diese ohne bestimmenden Einfluss über alle das Leben in der Wohngemeinschaft einschließlich der Auswahl bzw. des Wechsels des Betreuungsdienstes eigenständig entscheiden. Die Behörde werde solchen selbstverantworteten Wohngemeinschaften auf deren Wunsch hin mit Beratung und Unterstützung sowie ggf. mit Überprüfung der wohngemeinschaftsbezogenen Pflegedienstleistungen zur Seite stehen. Entsprechendes sieht der Gesetzesentwurf vom 26. Juni 2013 in Art. 2 § 25 auch vor. Nach Art. 2 § 24 Abs. 2 ist eine Wohngemeinschaft selbstverantwortet, wenn die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind, das Hausrecht ausüben, über die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer entscheiden, die Gemeinschaftsräume selbst gestalten, die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen auf diese Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. In den Fällen der „kombinierten“ Wohnraumüberlassung und Betreuung des § 2 Abs. 2 und 3 WTG - die nach der Diktion des Gesetzentwurfs des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 unter die zukünftige Angebotsform der Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen fallen dürften - fehlt es im Vergleich zu § 2 Abs. 1 WTG für die nach § 4 Abs. 2 WTG möglichen Betreiber jeweils (nur) an dem Merkmal der rechtlichen Bindung der Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen, während die anderen tatbestandlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 WTG - einschließlich der tatsächlichen Bindung aller Bewohner an den Betreuungsanbieter - und des § 4 Abs. 2 WTG jedenfalls dem Grundsatz nach nicht entbehrlich sind. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 WTG enthält dabei eine Ausnahmeregelung für solche ambulant betreuten Wohngemeinschaften, bei denen - wie in § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG geregelt - dieselbe natürliche oder juristische Person sowohl den Wohnraum überlässt als auch die Betreuungsleistungen erbringt, während § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG ambulant betreute Wohngemeinschaften erfasst, in denen gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b) und c) WTG verschiedene, rechtlich miteinander verbundene natürliche oder juristische Personen den Wohnraum überlassen und die Betreuung leisten. Der Gesetzgeber geht mit § 2 Abs. 3 WTG davon aus, dass die Bewohner, wenn der Vermieter oder Veräußerer des Wohnraums mit dem Betreuungsanbieter identisch ist, grundsätzlich - auch ohne rechtliche Verpflichtung - schutzwürdiger sind, als in den Fällen, in denen verschiedene natürliche oder juristische Personen den Wohnraum überlassen und betreuen. Aufgrund der Tatsache, dass der Anbieter des Wohnraums bereits eine erhebliche Anzahl von Mitbewohnern betreue, werde nämlich eine tatsächliche Beeinflussung der anderen Bewohner geschaffen, ebenfalls diesen Anbieter für die gewünschte Betreuungsleistung in Anspruch zu nehmen, und zwar dies umso mehr als die Bewohner, die bereits vertraglich mit dem Anbieter des Wohnraums verbunden seien und der ihnen die Betreuungsleistungen zusätzlich anbiete, nicht ohne weiteres einen anderen - externen - Anbieter wählten. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 3, S. 44. Vor diesem Hintergrund findet das Wohn- und Teilhabegesetz nach § 2 Abs. 3 WTG bei Identität des Wohnraum- und des Betreuungsanbieters grundsätzlich nicht erst dann Anwendung, wenn - wie im „klassischen“ Fall des § 2 Abs. 1 WTG - tatsächlich alle Bewohner der Wohngemeinschaft nur von diesem Betreuungsanbieter betreut werden und damit tatsächlich an diesen gebunden sind, sondern schon dann, wenn die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters nur eingeschränkt ist, § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG. Eine solche Einschränkung wird - allerdings widerlegbar - vermutet, wenn der Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut, § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG. Dieser, den Anbieter im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG belastenden, weil gegenüber § 2 Abs. 1 WTG erweiterten Ausnahmeregelung steht gleichsam als Ausgleich die Vergünstigung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG gegenüber, wonach Satz 1 dann nicht gilt, wenn die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden, die weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung noch dessen Beschäftigte sein dürfen. Schon mit Blick auf diese gesetzliche Konstruktion kommt die von der Klägerin gewünschte - und auch allein mögliche - entsprechende Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auf die Konstellation des § 2 Abs. 2 WTG - ungeachtet des Umstandes, dass es insoweit an einer Regelungslücke fehlt, vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 3, S. 45, wo der Gesetzgeber seinem Willen, dass diese Vorschrift nur für den in Absatz 3 geregelten Fall gelten soll, Ausdruck gibt, nicht in Betracht. Die von der Klägerin sonst noch gewünschte direkte Anwendung der Ausnahmevorschrift des Satzes 3 auf § 2 Abs. 2 WTG ist auch mit der Formulierung „Satz 1 gilt nicht“ ganz offensichtlich nicht gewollt. § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG enthält nicht nur den Hinweis „Dieses Gesetz gilt“, sondern - wie § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG - gerade die Beschreibung eines weiteren Wohn- und Betreuungsangebots, das ebenfalls dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen soll. Nur dieses bestimmte Wohn- und Bereuungsangebot wird durch die Bezugnahme der Ausnahme des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auf § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG auch wieder vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. In der Konstellation des § 2 Abs. 2 WTG fehlt es aus den folgenden Gründen auch an einem Bedürfnis nach einem gesetzlichen Ausgleich der oben beschriebenen Schlechterstellung des Anbieters. Auch aus diesem Grunde sind die Fallkonstellationen des § 2 Abs. 2 WTG und des § 2 Abs. 3 WTG nicht vergleichbar und ist eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten des Art. 3 GG gerechtfertigt. § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG bestimmt, dass das Gesetz (grundsätzlich) auch dann gilt, wenn - wie hier - von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Diese Vorschrift regelt den Fall des aus der Sicht des Gesetzgebers geringsten Grades der Schutzwürdigkeit. Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Gesetzeszweck, und hier insbesondere der eindeutigen Anbindung des Gesetzes an den Grad der Schutzwürdigkeit der Bewohner, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG - anders als der Wortlaut vermuten lässt und als das Verwaltungsgericht die Vorschrift wohl ausgelegt hat - nicht schon dann erfüllt, wenn nur die - im Übrigen schon wegen § 4 Abs. 2 Buchst. b) und c) WTG erforderliche - rechtliche Verbundenheit zwischen den beiden Anbietern besteht, sondern erst dann, wenn dazu auch noch - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die tatsächliche Bindung aller Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen besteht. Dass es dieses - einschränkenden - ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals bedarf, erschließt sich nicht nur aus dem Schutzzweck des Gesetzes, sondern wird vom Gesetzgeber auch ausdrücklich so gesehen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 WTG ein Schutzbedürfnis der Anwohner „auch“ - d.h. über den sicher einen Schutzbedarf begründenden Fall des § 2 Abs. 1 WTG hinaus - dann, wenn die Bewohner rechtlich ihren Betreu-ungsdienst frei wählen können, jedoch - möglicherweise wegen der auch ihnen bekannten rechtlichen Verbundenheit - davon tatsächlich keinen Gebrauch machen. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 2, S. 44. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 und der dort angehängten Arbeitshilfe. Nach Nr. 3 der Arbeitshilfe ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG wesentlich, dass es auf die rechtliche Verbundenheit der Personen und nicht auf die der Leistungen ankommt. Dass hier nur die rechtliche Verbundenheit der Leistungen gemeint sein kann, lässt sich dem zutreffenden Hinweis entnehmen, dass andernfalls der Geltungsbereich schon nach § 2 Abs. 1 WTG eröffnet wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings zu prüfen, ob die Anwendung des Gesetzes trotz Erfüllung der tatbestandlichen Vorgaben aus systematischen Gründen ausscheidet. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber - in Entsprechung zu dem Fall des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG, dass ein überwiegend in Anspruch genommener Anbieter sowohl den Wohnraum als auch die Betreuung zur Verfügung stellt - vorausgesetzte Annahme, die tatsächliche Bindung aller Bewohner an einen mit dem Anbieter des Wohnraums rechtlich verbundenen Anbieter bedinge regelmäßig ein Schutzbedürfnis, ausnahmsweise deshalb nicht gilt, weil die Wohngemeinschaft ungeachtet dieser Sachlage als selbstorganisiert und selbstbestimmt (nach der geplanten Gesetzesnovellierung „selbstverantwortet“) zu qualifizieren ist. Die Darlegungs- und Beweislast tragen insoweit allerdings die Anbieter. Dies alles vorausgesetzt liegen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG vor. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen besteht - anders als diese annimmt - zunächst eine rechtliche Verbundenheit. Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG sind rechtlich miteinander verbunden natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG - die Fallgestaltungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WTG liegen ersichtlich nicht vor - sind dies natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen Wohn- und Betreuungsleistungen anzubieten. Ungeachtet der weiter unten noch behandelten Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein gemeinschaftliches Handeln der Anbieter in den Fällen ambulant betreuter Wohngemeinschaften anzunehmen ist, kommt es ersichtlich für die Frage der rechtlichen Verbundenheit der Anbieter von vorneherein nicht auf den von der Klägerin herausgestellten Umstand an, dass die Leistungen der Wohnraumüberlassung und der Betreuung vorliegend rechtlich nicht miteinander verknüpft sind. Wie oben dargestellt handelt es sich nämlich bei der rechtlichen Verbundenheit der Anbieter und der rechtlichen Verbindung der Leistungen grundsätzlich um zwei selbstständige Tatbestandsmerkmale. Das Vorliegen einer rechtlichen Verbindung der Leistungen lässt insoweit zwar regelmäßig den Schluss auf das sonst kaum nachvollziehbare Vorliegen einer gemeinschaftlichen Aufnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 WTG und damit einer rechtlichen Verbundenheit der Anbieter zu; der umgekehrte Schluss jedoch, dass bei Fehlen einer rechtlichen Verbindung der Leistungen auch ohne weiteres die rechtliche Verbundenheit der Anbieter entfällt, verbietet sich jedoch schon nach der gesetzlichen Konstruktion. Ein gemeinschaftliches Handeln des Vermieters oder Veräußerers des Wohnraums und dem Betreuungsanbieter liegt dann vor, wenn der Anbieter des Wohnraums und der Anbieter der Betreuungsleistungen sich einig sind, dass sie ihre Leistungen zeitgleich denselben Personen erbringen wollen und sie ihre Absicht auch umsetzen. Ein solcher Sachverhalt setzt - wie es auch im oben angeführten Erlass gefordert wird - sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die zeitgleiche Wohnraumüberlassung und Betreuung der Bewohner eines Wohnraums, als auch ein rechtliches Moment, nämlich die Einigung zwischen den Anbietern über diese zeitgleiche Erbringung der Leistungen voraus. Eine solche Einigung kann ausdrücklich - schriftlich bzw. mündlich - erfolgen, aber ist auch durch ein nur konkludentes Verhalten möglich. Mit Blick auf die Schutzrichtung des Gesetzes ist es erforderlich, dass der Wille der Beteiligten zur gemeinsamen Leistungserbringung nach außen hin, insbesondere für die Bewohner des Wohnraums, erkennbar geworden ist. Andernfalls wäre ein bestimmender Einfluss der rechtlichen Verbundenheit auf die Wahl des Anbieters der Betreuungsleistungen von vorneherein ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht ist mit dem oben angeführten Erlass zutreffend davon ausgegangen, dass es angesichts der vorhersehbaren Beweisschwierigkeiten für das Vorliegen einer solchen Einigung ausreicht, wenn verlässliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung hinweisen, weil dann nicht mehr sinnvoll davon ausgegangen werden kann, dass die Koinzidenz von Wohnraumüberlassung und Betreuung bloß zufällig ist. Ist die zeitgleiche Erbringung der Leistungen von den Anbietern gewollt, wirken diese auch ohne weiteres in der Weise zusammen, dass die eine Leistung jeweils auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht wird. Ein wirtschaftliches Interesse ist ebenso wenig erforderlich wie eine Ausschließlichkeitsklausel derart, dass jeweils nur mit diesem anderen Anbieter zusammengewirkt werden darf (allerdings dürfte es beim Zusammenwirken des Wohnraumanbieters mit mehreren Betreuungsanbieters in einem Gebäude an der erforderlichen tatsächlichen Bindung aller Bewohner an nur einen Anbieter fehlen). Dass die Anbieter im Zusammenwirken jeweils ein gemeinnütziges Interesse etwa dadurch fördern wollen, dass dieses Interesse leichter, schneller und/oder effizienter erreicht werden kann, reicht daher aus. Das durch die zeitgleiche Erbringung der Leistungen geförderte Interesse der Anbieter kann durchaus gleichgelagert sein und auch in der Förderung alternativer Wohn- und Betreuungsangebote für ältere und/oder pflegebedürftige Menschen bestehen. So liegt der Fall auch hier. Dass die Absicht des Anbieters von speziell für die Bedürfnisse älterer oder behinderter Menschen ausgerichteten Wohnraum wie dem Beigeladenen, diesen Wohnraum ihrem Zweck entsprechend zu vermarkten, leichter umgesetzt werden kann, wenn gerade für diesen Wohnraum ein konkretes Betreuungsmodell angeboten werden kann, liegt ebenso auf der Hand wie umgekehrt das spezielle Betreuungskonzept eines Pflegedienstleisters leichter umgesetzt werden kann, wenn entsprechend ausgestatteter Wohnraum vorhanden ist. Soweit der Erlass als verlässliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Vereinbarung beispielhaft unter anderem eine gemeinsame Werbung, Hinweise auf die Leistungen des jeweils anderen Anbieters, die Einflussnahme des Betreuungsdienstleisters auf die bauliche Gestaltung der zu vermietenden Wohnungen oder Zimmer, insbesondere in der Bauphase, die Abstimmung der baulichen Gestaltung mit dem Konzept des Betreuungsdienstleisters, die Bereitstellung von Mustermietverträgen durch den Betreuenden, das Vorhandensein eines Dienstzimmers in der Wohngemeinschaft oder das gemeinsame oder vertretungsweise Auftreten gegenüber den Behörden nennt, kann der Senat dem zustimmen. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Letztlich maßgeblich sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vorliegend ist gemessen hieran von einer rechtlichen Verbundenheit der Klägerin und des Beigeladenen auszugehen, weil verlässliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klägerin und der Beigeladene die Wohnraumüberlassung und die Betreuung in der Wohngemeinschaft von Anfang an in dem oben genannten Sinne gemeinschaftlich erbringen wollten. Insoweit ist mit dem Verwaltungsgericht insbesondere auf ihr demonstrativ gemeinsames Auftreten gegenüber der örtlichen Presse schon in der Planungsphase hinzuweisen. Dieses gemeinsame Auftreten entspricht in seiner Wirkung nämlich einer gemeinsamen Werbung für den Wohnraum gerade in seiner konkreten Eignung als ambulant betreute Wohngemeinschaft. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen nimmt der Senat insoweit im Übrigen Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass die Klägerin und der Beigeladene ihr Zusammenwirken beendet hätten. Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Bindung aller Bewohner der Wohngemeinschaft an die Klägerin als Betreuungsanbieterin ist erfüllt. Die Klägerin betreut sämtliche Bewohner und Bewohnerinnen der Wohngemeinschaft. Die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes scheidet selbst bei Zugrundelegung der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht deshalb aus systematischen Gründen aus, weil ausnahmsweise die regelmäßig gerechtfertigte Annahme des Gesetzes, die tatsächliche Bindung aller Bewohner an einen mit dem Anbieter des Wohnraums rechtlich verbundenen Anbieter bedinge auch ein Schutzbedürfnis, nicht zutrifft. Die Wohngemeinschaft „B. B. S. “ ist insbesondere nicht aufgrund der Entwicklung im Sommer 2010 als selbstorganisiert und selbstbestimmt bzw. selbstverantwortet zu qualifizieren. Insoweit können die Kriterien des bereits oben angeführten Art. 2 § 24 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vom 26. Juni 2013 herangezogen werden. Hier hat der Gesetzgeber erstmals positiv definiert, wann - bei gleichzeitigem Fehlen eines bestimmenden Einflusses der Anbieter bei den Entscheidungen - eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen gegeben ist. Dass er vorher insoweit andere Kriterien für maßgeblich erachtet hätte, lässt sich nicht erkennen. Die Bewohner und Bewohnerinnen - selbst oder durch ihre Betreuer - haben im Sommer 2010 zwar versucht, sich als einheitliche Gemeinschaft zu formieren und zu verfassen. Sie haben - selbst oder durch ihre Betreuer - die ihnen im Zeitpunkt ihres Einzugs gewissermaßen noch vorgegebene Wahl der Klägerin als Betreu-ungsdienstleisterin in bewusster Anerkennung, dass sie auch einen anderen, ihnen bekannten Betreuungsdienstleister wählen könnten, zwar nachvollzogen und bestätigt. Ferner haben sie ihre Forderungen hinsichtlich einer weitgehenden Mit-bestimmung bei der Vergabe freier Plätze in der Wohngemeinschaft gegenüber dem Vermieter formuliert. Diese Erklärungen sind jedoch zum einen ersichtlich von der Klägerin veranlasst worden und unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens abgegeben worden. Im Übrigen hat die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Beigeladene habe erst vor kurzem ein Zimmer in der Wohngemeinschaft vermietet hat, ohne dies zuvor mit ihr oder den Bewohnern abzusprechen. Diese konnten und können daher nicht über die Aufnahme neuer Bewohner entscheiden. Soweit der Gesetzgeber in der Begründung zu Art. 2 §24 Abs. 2 des Gesetzentwurfes vom 26. Juni 2013 auf Seite 102 einschubweise darauf hinweist, dass „die Vorschriften des Mietrechts insoweit unberührt“ bleiben sollen, erschließt sich der Sinn dieses Einschubs nicht. Dass die Nutzer und Nutzerinnen über die Aufnahme neuer Nutzer und Nutzerinnen auch noch „entscheiden“ können, wenn sie ihren Willen dem Vermieter gegenüber rechtlich nicht durchsetzen können, kann jedenfalls nicht gemeint sein. Eine solche Willensbildung wäre nämlich allenfalls als eine unverbindliche Absichtserklärung und nicht als „Entscheidung“ zu werten und damit gerade nicht als Ausdruck einer selbstbestimmten Position. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat sich mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt und kann deshalb keine Kostenerstattung beanspruchen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.