Urteil
12 A 2911/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0709.12A2911.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin betreuten Wohngemeinschaften in der I.------straße 65 und der N.----straße 40 in C. in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz, WTG) fallen. Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienst. Sie erbringt ihre Leistungen seit dem Jahr 2000 auch in Wohngemeinschaften. Zwei dieser Wohngemeinschaften (Wohngemeinschaft I und II) befinden sich seit 2000 in gegenüber liegenden Gebäudeflügeln des Hauses I.------straße 65 in C. , die dritte Wohngemeinschaft ist seit 2006 in der N.----straße 40 (Wohngemeinschaft III) untergebracht. Im Jahr 2000 erstellte der Rechtsvorgänger der Klägerin, „U. - G. B. “ e.V., unter der Überschrift " " ein Informationsblatt, in dem er auf die besonderen Bedürfnisse dementiell und psychisch erkrankter Menschen aufmerksam machte. Er führte aus, dass sich der Verein entschlossen habe, zwei Wohngruppen für dementiell oder psychisch erkrankte alte Menschen aufzubauen. Dafür würden in dem zur Zeit im Bau befindlichen Wohngebiet auf dem ehemaligen E. Gelände (U1. Straße/Ecke I.------straße ) in C. vier Wohnungen angemietet, von denen je zwei zu einer Wohneinheit für jeweils fünf alte Menschen zusammengelegt werden würden. Die Wohnungen lägen im Erdgeschoss, in zwei sich gegenüberliegenden Flügeln des Hochhauses . Die Wohnungen seien bis zum 15. November bezugsfertig und man suche Bewohner und Bewohnerinnen. Bei Interesse oder Fragen sollten sich Interessierte direkt an das U. wenden, dessen Telefonnummer auf dem Informationsblatt angegeben war. Im Rahmen einer Stadtteilkonferenz der Stadt C. am 5. Dezember 2001 legte der Rechtsvorgänger der Klägerin ein weiteres Informationsblatt vor, das in der Kopfzeile seinen Namen und die Kontaktdaten enthielt. In diesem Informationsblatt wurde ausgeführt, dass der Verein X. N1. e.V. in der I.------straße 4 Wohnungen angemietet habe, die zu zwei Wohngemeinschaften bestehend aus jeweils zwei Wohnungen zusammengelegt worden seien. Der Verein X. N1. e.V. trete dabei als Hauptmieter gegenüber der S. I1. GmbH auf und vermiete die Wohnungen seinerseits unter. Ferner erfolgten Angaben zur Miethöhe, zum Haushaltsgeld und zum Kostenbeitrag der Pflegekassen. Für die beiden Wohngemeinschaften in der I.------straße schloss die Klägerin mit der Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger im Oktober 2003 eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach § 1 Abs. 1 des Vertrags verfügen die Bewohner der Wohngemeinschaft über Untermietverträge mit dem Verein X. N1. e.V. und besitzen insofern alle Rechte und Pflichten eines normalen Mietverhältnisses. § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Klägerin als Trägerin sicherstellt, dass alle Pflegestufen, insbesondere die Stufen 0 – II, im Zugangsbereich der Wohngruppen vertreten sind. Außerdem verpflichtet sich die Klägerin, in der Regel nur C. Bürger in die Wohngemeinschaften aufzunehmen. Die Wohngemeinschaften sind auf sechs bzw. sieben Bewohner ausgelegt. Vermieter ist der Verein X. N1. e.V., der seinen Sitz bislang - zumindest überwiegend - unter derselben Anschrift wie die Klägerin hatte (früher X1.------straße 10, später O.----- 65). Der Verein X. N1. e.V. tritt jeweils als Untervermieter gegenüber den Bewohnern der Wohngemeinschaft auf. Die Wohnungen 2 und 3 sowie die Wohnungen 18 und 19 in der I.------straße 65, die die Wohngemeinschaften I und II bilden, werden derzeit gemeinsam von je 6 Mietern zu gleichen Anteilen angemietet. In der Wohngemeinschaft III hat jeder Bewohner ein Zimmer gemietet. Die Küche, der Flur, die Bäder und der Keller können zusammen und im Einvernehmen mit den weiteren Bewohnern der Wohnung mit genutzt werden. Nach Angaben der Klägerin ist in jeder Wohngemeinschaft ein Zimmer für die Nachtbereitschaft vorhanden, das von ihren Mitarbeitern genutzt wird. Die Klägerin betreut sämtliche in den Wohngemeinschaften lebenden Personen aufgrund von Einzelverträgen über ambulante pflegerische Versorgung je nach den individuellen Bedürfnissen der Betreuten und rund um die Uhr. In der Broschüre „ “ aus dem Jahr 2010 weist die Klägerin auf die von ihr in „Kooperation“ mit dem Verein „X. N1. “ betreuten Wohngemeinschaften hin. Dem entspricht der Internetaufritt der Klägerin. Hier wird auch auf freie Zimmer in den Wohngemeinschaften hinwiesen sowie Informationen über Finanzierung und Konzept zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass sie die Bewohner der drei genannten Wohngemeinschaften pflege. Die Klägerin, die neben ihrem Konzept auch den regelmäßigen Tagesablauf und die jeweils erbrachten Verrichtungen dargestellt hat, erklärte gegenüber der Beklagten, sie sei mit dem Untervermieter nicht rechtlich verbunden. Die Kündigung des Pflegevertrags führe nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Den Bewohnern der Wohngemeinschaften stehe es jederzeit frei, einen anderen Pflegedienst frei zu wählen. Im Anhörungsverfahren machte die Klägerin ergänzend geltend, der Schutz durch das WTG sei schon wegen der geringen Größe der Wohngemeinschaften nicht erforderlich. Die Mieter machten Rechte gegenüber dem Vermieter geltend, ohne dass sie dabei befürchten müssten, dass dies auf die Pflegeleistungen irgendeinen Einfluss habe. Die Nichtanwendbarkeit des WTG folge bereits daraus, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG erfüllt seien. Mit Bescheid vom 17. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei den drei Wohngemeinschaften "um jeweils eine Betreuungseinrichtung nach den §§ 2 ff. WTG handelt". Die Wohngemeinschaften seien nicht selbst organisiert oder selbstbestimmt, vielmehr sei aufgrund der umfangreichen Betreuungsleistungen der Klägerin von der strukturellen Abhängigkeit der Bewohner auszugehen. Für eine rechtliche Verbindung zwischen Klägerin und Vermieter sprächen zudem verschiedene Informationsbroschüren und Informationsblätter, die von der Klägerin oder ihrem Rechtsvorgänger erstellt worden seien. Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen im Vorverfahren vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, es fehle an der erforderlichen strukturellen Abhängigkeit zwischen den Bewohnern und Bewohnerinnen der Wohngemeinschaften und ihr und/oder dem Untervermieter. Sie und der Untervermieter seien nicht rechtlich verbunden, der Mietvertrag sei vom Pflegevertrag getrennt und vollkommen unabhängig. Weder sie noch der Vermieter verfolgten ein wirtschaftliches Interesse. Sie seien beide gemeinnützig. Sie habe auch keine Vereinbarung mit dem Untervermieter über gemeinsame Leistungen abgeschlossen. Als Indiz für eine solche Kooperationsvereinbarung könne auch nicht gewertet werden, dass die Klägerin nach ersten Überlegungen im Jahr 2000 selbst die Wohnungen habe anmieten wollen. Es spreche vielmehr gegen die Anwendbarkeit des WTG, dass diese Planungen nicht verwirklicht worden seien. Entsprechend dem Konzept der Klägerin bestimmten und organisierten die Bewohner und Bewohnerinnen der Wohngemeinschaften ihre Angelegenheiten als Gemeinschaft in jeder Hinsicht selbst. Allein aus dem Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen lasse sich eine strukturelle Abhängigkeit nicht herleiten. Eine solche strukturelle Abhängigkeit sei nur gegeben, wenn die Wohnraumüberlassung und die Betreuungsleistungen derart miteinander verbunden seien, dass die Bewohner den Anbieter der Betreuungsleistungen nicht wechseln könnten, ohne die Wohnung kündigen zu müssen. Schließlich müsse die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG in einem Fall, in dem - wie hier - Pflege- und Wohnleistungen nicht von einer, sondern zwei juristischen Personen angeboten würden und es sich um kleine Wohngemeinschaften handele, ebenfalls Anwendung finden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin und der Untervermieter wirkten koordiniert zusammen. Der Vermieter vermiete die Wohnungen zielgerichtet an einen speziellen Personenkreis, für den die Klägerin dann eine Rund-um-die Uhr-Betreuung anbiete. § 5 Abs. 4 des Pflegevertrags zeige, dass das Pflegeverhältnis an das Beibehalten der Wohnung gekoppelt sei. Es ende u.a. mit dem Wegzug der betreuten Personen. Das Konzept der Klägerin, insbesondere die über eine Pauschale abgerechnete Rund-um-die Uhr-Betreuung, setze die enge Kooperation zwischen Vermieter und Pflegedienstleister voraus. Die ursprünglich von der Klägerin geplante Bereitstellung von Wohnraum mit passgenauer Betreuung aus einer Hand sei zwar im Nachhinein durch Gründung einer zweiten juristischen Person formell aufgegeben worden, aber unverändert als abgestimmtes Angebot anzusehen. Die Klägerin präsentiere sich in ihrem aktuellen Internetauftritt weiterhin als Initiatorin, Ansprechpartnerin und Koordinatorin für Pflege und Betreuungsdienstleistungen in den Wohngruppen. Der Beklagten sei zudem bekannt, dass Kunden aus der ambulanten Pflege der Klägerin unmittelbar in die Wohngruppe der I.------straße gewechselt seien. Die Wohngemeinschaften seien nicht von den älteren Menschen selbst getragen, sondern würden in erheblichem Maß durch professionelle Bezugspersonen geprägt. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG könne nicht analog zur Anwendung kommen, da es an einer Regelungslücke fehle. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. November 2012 die Klage abgewiesen. Die erforderliche Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid ergäbe sich aus den Regelungen des § 2 Abs. 6 WTG und § 18 Abs. 7 WTG. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Wohngemeinschaften dem Anwendungsbereich des WTG unterfielen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG seien erfüllt, da die Klägerin und der Vermieter rechtlich miteinander verbunden seien nach § 4 Abs. 3 WTG. Verschiedene Anhaltspunkte sprächen dafür, dass zwischen Klägerin und Vermieter eine koordinierende Absprache erfolgt sei. So sei sowohl in der Broschüre " " aus dem Jahr 2010 als auch in dem aktuellen Internetauftritt der Klägerin die Rede davon, dass die Klägerin im Jahre 2000 in Kooperation mit dem Verein X. N1. die Wohngemeinschaften gegründet habe. Die Klägerin stelle für Außenstehende auch das Wohnangebot in den drei Wohngemeinschaften als ihre eigene Leistung dar und benenne sich selbst als Ansprechpartnerin für die Anmietung. Auch die Informationsblätter aus den Jahren 2000 und 2001 zeigten, dass die Klägerin und der Vermieter die Gründung der Wohngemeinschaften bereits im Anfangsstadium gemeinschaftlich koordiniert hätten. Für eine rechtliche Verbundenheit spreche zudem, dass nach § 5 Abs. 4 des vorgelegten Pflegevertrags das Vertragsverhältnis mit dem Wegzug der betreuten Person ende. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG sei auf den hier erfüllten Tatbestand des § 2 Abs. 2 WTG weder direkt noch analog anwendbar. Eine direkte Anwendung scheitere daran, dass sich die Ausnahmeregelung nur auf § 2 Abs. 3 Satz 1 beziehe. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer Regelungslücke. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG nicht für die Regelung des § 2 Abs. 2 gelten solle. Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt im Übrigen vor, dass nur aus einem Gleichklang der Interessen zwischen dem Untervermieter und der Klägerin nicht auf die rechtliche Verbundenheit i. S. d. § 4 Abs. 3 WTG geschlossen werden könne. Es bestehe weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Untervermieter und auch die Leistungen selbst seien nicht rechtlich mitein-ander verknüpft. Auch der Untervermieter sei gemeinnützig tätig und verfolge keine Gewinnerzielungsabsicht mit seiner Tätigkeit. Er habe deshalb auch kein wirtschaftliches Interesse daran, dass die Bewohner der Wohngemeinschaften durch die Klägerin gepflegt würden. Bei sehr kleinen Wohngruppen könne man außerdem nicht ohne Weiteres von einer strukturellen Abhängigkeit der Bewohner ausgehen. Zur Klarstellung macht die Klägerin darauf aufmerksam, dass mit dem Begriff "Wegzug" in § 5 Abs. 4 des Pflegevertrags nicht das Verlassen der Wohngemeinschaft, sondern der Wegzug aus dem Stadtgebiet C. gemeint sei. Die Klägerin beantragt das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid vom 17. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. Juli 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die statthafte und zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO . Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides dürfte - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses als der letzten behördlichen Entscheidung sein. Vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei einer Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 1 HeimG: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WTG: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 12 B 331/12 -, hier: Anordnung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft. Grundsätzlich entscheidet das materielle Recht darüber, ob Rechts- oder Tatsachenveränderungen seit der Behördenentscheidung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen sind. Eine allgemeine ausdrückliche materielle Regelung, die den maßgeblichen Zeitpunkt festlegt, besteht allerdings nicht. Es ist daher zuvörderst aus dem Normprogramm des jeweiligen Fachrechts zu schließen, auf welchen Zeitpunkt es für die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungsakts ankommt. Dabei kann sich nicht nur der Wortlaut der jeweils einschlägigen normativen Regelung auswirken, sondern auch ihr Sinn und Zweck sowie der teleologisch-systematische Zusammenhang des Normengefüges. Vgl. auch zu Folgendem: Wolff. in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 94, 97, 116 und 126, m.w.N. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - dies zugrundegelegt - in der Regel der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, spätere Änderungen sind nicht zu beachten. Dies folgt schon aus der Natur des eingreifenden Verwaltungsakts, der die Rechtslage für einen Einzelfall konkretisiert, der immer (nur) durch die Umstände des jeweiligen Zeitpunkts geprägt ist. Für einen - wie hier - feststellenden Verwaltungsakt ist dagegen kennzeichnend, dass er mit seinem verfügenden Teil das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, BVerwGE 135, 209, juris; U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35, Rn. 219. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist daher hier der Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung nach dem Antrag des Klägers oder nach der behördlichen Entscheidung bezieht. Ist auch im Lichte des - die Behörde bindenden - materiellen Fachrechts davon auszugehen, dass die der verbindlichen Feststellung zugrundeliegende Sachlage nach keinen Veränderungen unterliegt, kommt der Feststellung allerdings ein fortwährender Regelungsgehalt und damit eine Dauerwirkung zu mit der Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohn- und Betreuungssituation, anhand derer sich bestimmt, ob eine ambulant betreute Wohnform dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW unterfällt, voraussichtlich statisch bleibt und keinen relevanten Veränderungen unterliegen würde. Mit solchen relevanten Veränderungen musste im Gegenteil nach Erlass des Bescheides jederzeit gerechnet werden. Die Frage, ob eine Wohnform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, hängt nicht nur von den veränderbaren rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen den Anbietern und den Leistungen ab, sondern gerade im Bereich der sogenannten Wohngemeinschaften ganz maßgeblich auch von freien Entscheidungen der Bewohner, von den - potenziell wechselnden - persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Bewohner sowie von der konkreten Zusammensetzung des - ebenfalls einem potenziellen Wechsel unterliegenden - Kreises der Bewohner. Nach alledem vermag die isolierte Feststellung, eine Einrichtung unterliege dem Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes, aufgrund der Besonderheiten des materiellen Rechts eine verbindliche Regelungswirkung auch nur für den Zeitpunkt ihres Erlasses zu entfalten. Dies hat zum einen die Folge, dass die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ist und zum anderen, dass einem solchen Feststellungsbescheid im Rahmen einer nachfolgenden wohn- und teilhaberechtlichen Prüfung und Überwachung sowie dem Erlass entsprechender Maßnahmen keine bindende Wirkung zukommt und somit jeweils erneut untersucht werden muss, ob die Wohn- und Betreuungsform (noch) dem WTG unterfällt. Vor diesem Hintergrund laufen solche Feststellungsbescheide letztlich ins Leere. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich hieran nach der geplanten Gesetzesnovellierung - dann insbesondere bei der Abgrenzung zwischen sogenannten selbstverantworteten und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften - etwas ändern würde. Vgl. Gesetzentwurf zu einem Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, LT-Drucks. 16/3388 vom 26. Juni 2013, hier: S. 41, § 24 und S. 101 ff. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht. Der angefochtene Bescheid vom 17. November 2011 erweist sich nämlich sowohl bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als auch bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als rechtmäßig. Die von der Klägerin in C. betreuten Wohngemeinschaften unterfallen dem Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes. Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass § 2 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 WTG eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts beinhalten. Diese Annahme wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Bei der Wohngemeinschaft handelt es sich allerdings nicht um eine Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 WTG. Nach dieser Vorschrift gilt das Wohn- und Teilhabegesetz für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtung). Vorliegend fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal einer mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend verbundenen Betreuung. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Umstand, dass es sich bei der Klägerin und dem Untervermieter um verschiedene natürliche und juristische Personen handelt, greift dagegen nicht. Die Regelung des § 2 Abs. 1 WTG unterscheidet - anders als § 2 Abs. 2 und 3 WTG - nicht danach, ob die Wohnraumüberlassung und die Betreuungsleistungen nur von einem oder von verschiedenen Anbietern erbracht werden, sondern stellt maßgeblich auf die rechtliche Verbindung der Leistungen ab. Von § 2 Abs. 1 WTG erfasst wird daher auch eine Einrichtung, in der verschiedene rechtlich verbundene natürliche oder juristische Personen Wohnraum überlassen und - damit verpflichtend verbunden - Betreuung zur Verfügung stellen. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 4 Abs. 3, S. 48, wo allerdings - offensichtlich irrtümlich - für den Fall der fehlenden rechtlichen Bindung zwischen den beiden Leistungen auf § 2 Abs. 3 WTG, statt - richtig - auf § 2 Abs. 2 WTG hingewiesen wird. Dass eine Betreuungseinrichtung von verschiedenen natürlichen und juristischen Personen betrieben werden kann, wird im Übrigen auch von § 4 Abs. 2 WTG vorausgesetzt, der die Begriffsbestimmung des Betreibers einer Betreuungseinrichtung enthält. Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist danach, wer älteren Menschen oder Volljährigen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Volljährigen Wohnraum überlässt und sie betreut, § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG, oder wer ihnen Wohnraum überlässt und mit einem Dritten, der diese Menschen betreut, rechtlich verbunden ist, § 4 Abs. 2 Buchst. b) WTG, oder wer diese Menschen betreut und mit einem Dritten, der ihnen Wohnraum überlässt, rechtlich verbunden ist, § 4 Abs. 2 Buchst. c) WTG. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. b) und c) WTG hat die Betreuungseinrichtung im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG nicht nur einen, sondern mehrere Betreiber. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 4 Abs. 2, S. 47. Wesentlich für das Vorliegen einer Betreuungseinrichtung ist dann neben der Entgeltlichkeit der Leistungen und der Unabhängigkeit vom Wechsel der Bewohner zum einen das Vorliegen einer - ohnehin nur bei einer Personenmehrheit denkbaren - rechtlichen Verbundenheit zwischen den Anbietern und zum anderen das Vorliegen einer rechtlichen Verbindung zwischen den Leistungen. Mit dieser rechtlichen Verbindung der Leistung ist untrennbar die tatsächliche Bindung aller Bewohner an den einen Anbieter der Betreuungsleistungen gegeben. Das Vorliegen der rechtlichen Bindung aller Bewohner einer Einrichtung an einen Betreuungsanbieter begründet aus der Sicht des Gesetzgebers den - gewissermaßen paradigmatischen - Grundfall, in dem zweifelsfrei ein Schutzbedürfnis und eine strukturelle Abhängigkeit älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen zu bejahen ist, und der sein Tätigwerden gerade erforderlich macht. Nach der Gesetzesbegründung soll sich der für eine gesetzliche Regelung erforderliche Schutzbedarf nämlich aus der Abhängigkeit der Bewohner in Folge vertraglicher Regelungen - im klassischen Fall innerhalb eines einzigen Vertrages - ergeben, die neben der Wohnraumüberlassung zugleich verpflichtend die Abnahme von Leistungen der allgemeinen, sozialen oder pflegerischen Betreuung vorsehen. Sofern die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuung rechtlich voneinander unabhängig seien, sei - so der Gesetzgeber - grundsätzlich kein Schutzbedürfnis gegeben. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung A, I, S. 39 sowie zu § 2 Abs. 3, S. 44. Entsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass Menschen in jedem Fall (nämlich „immer“) dann strukturell abhängig und schutzbedürftig sind, wenn ihnen - im Lichte des § 4 Abs. 2 WTG - „aus einer Hand“ verpflichtend Wohnraum überlassen und Betreuung angeboten wird. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung A, II, S. 40. Bei Fehlen einer rechtlichen Bindung der Bewohner an einen Betreuungsanbieter entfällt nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht ohne weiteres jegliches Schutzbedürfnis der Bewohner. Der Gesetzgeber hält vielmehr grundsätzlich auch dann ein Schutzbedürfnis und eine - wenn auch gegenüber der „klassischen“ Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 WTG graduell herabgestufte - strukturelle Abhängigkeit für möglich, wenn eine tatsächliche - faktische - Bindung aller Bewohner an einen Anbieter der Betreuungsleistungen trotz Fehlens einer rechtlichen Bindung besteht. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Neuregelung des Wohn- und Teilhabegesetzes den Schutzzweck des früheren Heimgesetzes ausdrücklich weiter entwickeln, indem es seine Anwendung vom Grad des jeweiligen Schutzbedürfnisses des Einzelnen und damit von seinen Möglichkeiten, in einer „Heimsituation“ selbstbestimmt handeln und entscheiden zu können, abhängig macht. Der Grad der strukturellen Abhängigkeit orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesbegründung auch an der (Ab-)Wählbarkeit der Betreuungsleistungen. Diese freie Wählbarkeit müsse nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gewährleistet sein. Die Praxis zeige, dass die rechtlich vorhandenen Möglichkeiten häufig tatsächlich nicht mehr genutzt würden. Aus diesem Grund würden auch die Fälle, in denen ein Anbieter von Betreuungsleistungen faktisch eine umfassende Versorgung übernimmt, grundsätzlich dem Regime des Gesetzes unterstellt. Auch bei einer rechtlichen Unabhängigkeit der Leistungen könne die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen dennoch eingeschränkt sein, was regelmäßig der Fall sei, wenn ein Anbieter faktisch eine dominierende Stellung einnehme. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung A, II, S. 40 und zu § 2 Abs. 3, S. 44. Das gesetzgeberische Anliegen, den Anwendungsbereich des Gesetzes maßgeblich am Grad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bewohner auszurichten, ist seitens des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der, dem Erlass vom 5. Februar 2009 - V A 3-5401.1 - angefügten Arbeitshilfe zur Auslegung der §§ 2 bis 4 WTG mit dem Hinweis dahingehend präzisiert worden, dass das Gesetz schon nach seiner Systematik nicht für selbstorganisierte und selbstbestimmte Wohnformen gelte, bei denen die Bewohner selbstverantwortlich Wohnraum und Betreuungsleistungen organisierten und die Verträge rechtlich getrennt sind. Wenn ältere oder behinderte Menschen sich zusammenschlössen, um gemeinsam Wohnraum oder ein Haus zu mieten und dann die Betreuungs- und Pflegeverträge selbst abschlössen, ohne dass eine Verbindung zwischen Vermieter und Betreuungsdienstleister vorliege, bestehe keine Situation, die den Schutz des Gesetzes erforderlich mache. In die gleiche Richtung zielt nicht nur die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 WTG, wonach die Vermutung des § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG durch einen Hinweis auf alternative Anbieter oder andere anerkannte Beratungsstellen widerlegt werden könne. Wenn sich Bewohner in Kenntnis anderer Angebote für die Betreuung durch ihren Vermieter (der gleichzeitig auch der Betreuende ist) entscheiden würden, ohne von ihm in der Wahl beeinflusst worden zu sein, sei ein Schutzbedürfnis nicht gegeben. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 3, S. 45. Auch der oben angeführte Gesetzentwurf des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 bleibt - dann unter Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes - mit der beabsichtigten Unterscheidung zwischen sogenannten anbieterverant-worteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften letztlich wohl demselben Anliegen verbunden. Ihm soll dann allerdings nicht mehr durch einen Ausschluss der selbstverantworteten Wohngemeinschaften vom Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern durch eine gegenüber den anbieterverantworteten Wohn-gemeinschaften verminderte behördliche Einflussnahme und Prüfungsdichte Rechnung getragen werden. In dem Eckpunktepapier des Kabinetts vom 7. Februar 2012 ist auf den Seiten 24 und 25 hinsichtlich der neuen Angebotsform der ambulant betreuten Wohnform erläutert, dass das Wohn- und Teilhabegesetz in Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohner keine Anforderungen an die Gestaltung der Wohngemeinschaft stellen wird, wenn diese ohne bestimmenden Einfluss über alle das Leben in der Wohngemeinschaft einschließlich der Auswahl bzw. des Wechsels des Betreuungsdienstes eigenständig entscheiden. Die Behörde werde solchen selbstverantworteten Wohngemeinschaften auf deren Wunsch hin mit Beratung und Unterstützung sowie ggf. mit Überprüfung der wohngemeinschaftsbezogenen Pflegedienstleistungen zur Seite stehen. Entsprechendes sieht der Gesetzesentwurf vom 26. Juni 2013 in Art. 2 § 25 auch vor. Nach Art. 2 § 24 Abs. 2 ist eine Wohngemeinschaft selbstverantwortet, wenn die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind, das Hausrecht ausüben, über die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer entscheiden, die Gemeinschaftsräume selbst gestalten, die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen auf diese Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. In den Fällen der „kombinierten“ Wohnraumüberlassung und Betreuung des § 2 Abs. 2 und 3 WTG - die nach der Diktion des Gesetzentwurfs vom 26. Juni 2013 unter die zukünftige Angebotsform der Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen fallen dürften - fehlt es im Vergleich zu § 2 Abs. 1 WTG für die nach § 4 Abs. 2 WTG möglichen Betreiber jeweils (nur) an dem Merkmal der rechtlichen Bindung der Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen, während die anderen tatbestandlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 WTG - einschließlich der tatsächlichen Bindung aller Bewohner an den Betreuungsanbieter - und des § 4 Abs. 2 WTG jedenfalls dem Grundsatz nach nicht entbehrlich sind. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 WTG enthält dabei eine Ausnahmeregelung für solche ambulant betreuten Wohngemeinschaften, bei denen - wie in § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG geregelt - dieselbe natürliche oder juristische Person sowohl den Wohnraum überlasst als auch die Betreuungsleistungen erbringt, während § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG ambulant betreute Wohngemeinschaften erfasst, in denen gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b) und c) WTG verschiedene, rechtlich miteinander verbundene natürliche oder juristische Personen den Wohnraum überlassen und die Betreuung leisten. Der Gesetzgeber geht mit § 2 Abs. 3 WTG davon aus, dass die Bewohner, wenn der Vermieter oder Veräußerer des Wohnraums mit dem Betreuungsanbieter identisch ist, grundsätzlich - auch ohne rechtliche Verpflichtung - schutzwürdiger sind, als in den Fällen, in denen verschiedene natürliche oder juristische Personen den Wohnraum überlassen und betreuen. Aufgrund der Tatsache, dass der Anbieter des Wohnraums bereits eine erhebliche Anzahl von Mitbewohnern betreue, werde nämlich eine tatsächliche Beeinflussung der anderen Bewohner geschaffen, ebenfalls diesen Anbieter für die gewünschte Betreuungsleistung in Anspruch zu nehmen, und zwar dies umso mehr als die Bewohner die bereits vertraglich mit dem Anbieter des Wohnraums verbunden seien und der ihnen die Betreuungsleistungen zusätzlich anbiete, nicht ohne weiteres einen anderen - externen - Anbieter wählten. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 3, S. 44. Vor diesem Hintergrund findet das Wohn- und Teilhabegesetz nach § 2 Abs. 3 WTG bei Identität des Wohnraum- und des Betreuungsanbieters grundsätzlich nicht erst dann Anwendung, wenn - wie im „klassischen“ Fall des § 2 Abs. 1 WTG - tatsächlich alle Bewohner der Wohngemeinschaft nur von diesem Betreuungsanbieter betreut werden und damit tatsächlich an diesen gebunden sind, sondern schon dann, wenn die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters nur eingeschränkt ist, § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG. Eine solche Einschränkung wird - allerdings widerlegbar - vermutet, wenn der Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut, § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG. Dieser, den Anbieter im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst. a) WTG belastenden, weil gegenüber § 2 Abs. 1 WTG erweiterten Ausnahmeregelung steht gleichsam als Ausgleich die Vergünstigung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG gegenüber, wonach Satz 1 dann nicht gilt, wenn die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden, die weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung noch dessen Beschäftigte sein dürfen. Schon mit Blick auf diese gesetzliche Konstruktion kommt die von der Klägerin gewünschte - und auch allein mögliche - entsprechende Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auf die Konstellation des § 2 Abs. 2 WTG - ungeachtet des Umstandes, dass es insoweit an einer Regelungslücke fehlt, vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 3, S. 45, wo der Gesetzgeber seinem Willen, dass diese Vorschrift nur für den in Absatz 3 geregelten Fall gelten soll, Ausdruck gibt, nicht in Betracht. In der Konstellation des § 2 Abs. 2 WTG fehlt es aus den folgenden Gründen auch an einem Bedürfnis nach einem gesetzlichen Ausgleich der oben beschriebenen Schlechterstellung des Anbieters. Auch aus diesem Grunde sind die Fallkonstellationen des § 2 Abs. 2 WTG und des § 2 Abs. 3 WTG nicht vergleichbar und ist eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten des Art. 3 GG gerechtfertigt. § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG bestimmt, dass das Gesetz (grundsätzlich) auch dann gilt, wenn - wie hier - von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Diese Vorschrift regelt den Fall des aus der Sicht des Gesetzgebers geringsten Grades der Schutzwürdigkeit. Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Gesetzeszweck, und hier insbesondere der eindeutigen Anbindung des Gesetzes an den Grad der Schutzwürdigkeit der Bewohner, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG - anders als der Wortlaut vermuten lässt und als das Verwaltungsgericht die Vorschrift wohl ausgelegt hat - nicht schon dann erfüllt, wenn nur die - im Übrigen schon wegen § 4 Abs. 2 Buchst. b) und c) WTG erforderliche - rechtliche Verbundenheit zwischen den beiden Anbietern besteht, sondern erst dann, wenn dazu auch noch - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die tatsächliche Bindung aller Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen besteht. Dass es dieses - einschränkenden - ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals bedarf, erschließt sich nicht nur aus dem Schutzzweck des Gesetzes, sondern wird vom Gesetzgeber auch ausdrücklich so gesehen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 WTG ein Schutzbedürfnis der Anwohner „auch“- d.h. über den sicher einen Schutzbedarf begründenden Fall des § 2 Abs. 1 WTG hinaus - dann, wenn die Bewohner rechtlich ihren Betreuungsdienst frei wählen können, jedoch - möglicherweise wegen der auch ihnen bekannten rechtlichen Verbundenheit - davon tatsächlich keinen Gebrauch machen. Vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drucks. 14/6972 vom 11. Juni 2008, Begründung zu § 2 Abs. 2, S. 44. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 und der dort angehängten Arbeitshilfe. Nach Nr. 3 der Arbeitshilfe ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG wesentlich, dass es auf die rechtliche Verbundenheit der Personen und nicht auf die der Leistungen ankommt. Dass hier nur die rechtliche Verbundenheit der Leistungen gemeint sein kann, lässt sich dem zutreffenden Hinweis entnehmen, dass andernfalls der Geltungsbereich schon nach § 2 Abs. 1 WTG eröffnet wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings zu prüfen, ob die Anwendung des Gesetzes trotz Erfüllung der tatbestandlichen Vorgaben aus systematischen Gründen ausscheidet. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber - in Entsprechung zu dem Fall des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG, dass ein überwiegend in Anspruch genommener Anbieter sowohl den Wohnraum als auch die Betreuung zur Verfügung stellt - vorausgesetzte Annahme, die tatsächliche Bindung aller Bewohner an einen mit dem Anbieter des Wohnraums rechtlich verbundenen Anbieter bedinge regelmäßig ein Schutzbedürfnis, ausnahmsweise deshalb nicht gilt, weil die Wohngemeinschaft ungeachtet dieser Sachlage als selbstorganisiert und selbstbestimmt (nach der geplanten Gesetzesnovellierung „selbstverantwortet“) zu qualifizieren ist. Die Darlegungs- und Beweislast tragen insoweit allerdings die Anbieter. Dies alles vorausgesetzt liegen hier die Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG vor. Zwischen der Klägerin und dem Untervermieter besteht zunächst - anders als diese annimmt - eine rechtliche Verbundenheit. Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG sind rechtlich miteinander verbunden natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG - die Fallgestaltungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WTG liegen ersichtlich nicht vor - sind dies natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen Wohn- und Betreuungsleistungen anzubieten. Ungeachtet der weiter unten noch behandelten Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein gemeinschaftliches Handeln der Anbieter in den Fällen ambulant betreuter Wohngemeinschaften anzunehmen ist, kommt es ersichtlich für die Frage der rechtlichen Verbundenheit der Anbieter von vorneherein nicht auf den von der Klägerin unter anderem herausgestellten Umstand an, dass die Leistungen der Wohnraumüberlassung und der Betreuung vorliegend rechtlich nicht miteinander verknüpft sind. Wie oben dargestellt handelt es sich nämlich bei der rechtlichen Verbundenheit der Anbieter und der rechtlichen Verbindung der Leistungen grundsätzlich um zwei selbstständige Tatbestandsmerkmale. Das Vorliegen einer rechtlichen Verbindung der Leistungen lässt insoweit zwar regelmäßig den Schluss auf das sonst kaum nachvollziehbare Vorliegen einer gemeinschaftlichen Aufnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 WTG und damit einer rechtlichen Verbundenheit der Anbieter zu; der umgekehrte Schluss jedoch, dass bei Fehlen einer rechtlichen Verbindung der Leistungen auch ohne weiteres die rechtliche Verbundenheit der Anbieter entfällt, verbietet sich schon nach der gesetzlichen Konstruktion. Ein gemeinschaftliches Handeln des Vermieters oder Veräußerers des Wohnraums und dem Betreuungsanbieter liegt dann vor, wenn der Anbieter des Wohnraums und der Anbieter der Betreuungsleistungen sich einig sind, dass sie ihre Leistungen zeitgleich denselben Personen erbringen wollen und sie ihre Absicht auch umsetzen. Ein solcher Sachverhalt setzt - wie es auch im oben angeführten Erlass gefordert wird - sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die zeitgleiche Wohnraumüberlassung und Betreuung der Bewohner eines Wohnraums, als auch ein rechtliches Moment, nämlich die Einigung zwischen den Anbietern über diese zeitgleiche Erbringung der Leistungen voraus. Eine solche Einigung kann ausdrücklich - schriftlich bzw. mündlich - erfolgen, aber ist auch durch ein nur konkludentes Verhalten möglich. Mit Blick auf die Schutzrichtung des Gesetzes ist es erforderlich, dass der Wille der Beteiligten zur gemeinsamen Leistungserbringung nach außen hin, insbesondere für die Bewohner des Wohnraums, erkennbar geworden ist. Andernfalls wäre ein bestimmender Einfluss der rechtlichen Verbundenheit auf die Wahl des Anbieters der Betreuungsleistungen von vorneherein ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht ist mit dem oben angeführten Erlass zutreffend davon ausgegangen, dass es angesichts der vorhersehbaren Beweisschwierigkeiten für das Vorliegen einer solchen Einigung ausreicht, wenn verlässliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung hinweisen, weil dann nicht mehr sinnvoll davon ausgegangen werden kann, dass die Koinzidenz von Wohnraumüberlassung und Betreuung bloß zufällig ist. Ist die zeitgleiche Erbringung der Leistungen von den Anbietern gewollt, wirken diese auch ohne weiteres in der Weise zusammen, dass die eine Leistung jeweils auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht wird. Ein wirtschaftliches Interesse ist ebenso wenig erforderlich wie eine Ausschließlichkeitsklausel derart, dass jeweils nur mit diesem anderen Anbieter zusammengewirkt werden darf (allerdings dürfte es beim Zusammenwirken des Wohnraumanbieters mit mehreren Betreuungsanbietern in einem Gebäude an der erforderlichen tatsächlichen Bindung aller Bewohner an nur einen Anbieter fehlen). Dass die Anbieter im Zusammenwirken jeweils - wie hier - ein gemeinnütziges Interesse etwa dadurch fördern wollen, dass dieses Interesse leichter, schneller und/oder effizienter erreicht werden kann, reicht daher aus. Das durch die zeitgleiche Erbringung der Leistungen geförderte Interesse der Anbieter kann durchaus gleichgelagert sein und auch in der Förderung alternativer Wohn- und Betreuungsangebote für ältere und/oder pflegebedürftige Menschen bestehen. So liegt der Fall auch hier. Dass die Absicht des Anbieters von speziell für die Bedürfnisse älterer oder behinderter Menschen ausgerichteten Wohnraum wie dem Untervermieter, diesen Wohnraum Zweck entsprechend zu vermarkten, leichter umgesetzt werden kann, wenn gerade für diesen Wohnraum ein konkretes Betreuungsmodell angeboten werden kann, liegt ebenso auf der Hand wie umgekehrt das spezielle Betreuungskonzept eines Pflegedienstleisters leichter umgesetzt werden kann, wenn entsprechend ausgestatteter Wohnraum vorhanden ist. Soweit der Erlass als verlässliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Vereinbarung beispielhaft unter anderem eine gemeinsame Werbung, Hinweise auf die Leistungen des jeweils anderen Anbieters, die Einflussnahme des Betreuungsdienstleisters auf die bauliche Gestaltung der zu vermietenden Wohnungen oder Zimmer, insbesondere in der Bauphase, die Abstimmung der baulichen Gestaltung mit dem Konzept des Betreuungsdienstleisters, die Bereitstellung von Mustermietverträgen durch den Betreuenden, das Vorhandensein eines Dienstzimmers in der Wohngemeinschaft oder das gemeinsame oder vertretungsweise Auftreten gegenüber den Behörden nennt, kann der Senat dem zustimmen. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Letztlich maßgeblich sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vorliegend ist gemessen hieran von einer rechtlichen Verbundenheit der Klägerin und des Untervermieters auszugehen, weil verlässliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klägerin und der Untervermieter die Wohnraumüberlassung und die Betreuung in der Wohngemeinschaft von Anfang an in dem oben genannten Sinne gemeinschaftlich erbringen wollten. Insoweit ist mit dem Verwaltungsgericht insbesondere auf den Inhalt der Broschüren und Informationsblätter aus den Jahren 2000, 2001 und 2010 sowie den Inhalt des Internetauftritts hinzuweisen. Die Klägerin spricht hier nicht nur ausdrücklich von einer „Kooperation“ zwischen ihr und dem Untervermieter und benutzt damit von sich aus eine rechtliche Kategorie, um ihre besondere Nähe zu dem Untervermieter herauszustellen. Sie präsentiert hier das kombinierte Wohn- und Betreuungsangebot - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - gegenüber potentiellen Interessenten auch als Ergebnis einer gemeinsamen Planung und benennt sich selbst auch hinsichtlich des Wohnangebots als Ansprechpartnerin. Der Senat kann sich - unter Bezugnahme auch auf die weiteren Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils - die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, deutlicher als in diesem Informationsmaterial könnten eine gemeinsame Planung und eine enge Kooperation zwischen den Anbietern der verschiedenen Leistungen kaum formuliert werden, ohne Weiteres zu Eigen machen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass die Klägerin und der Untervermieter ihr Zusammenwirken zwischenzeitlich beendet hätten. Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Bindung aller Bewohner der Wohngemeinschaft an die Klägerin als Betreuungsanbieterin ist erfüllt. Die Klägerin betreut sämtliche Bewohner und Bewohnerinnen der Wohngemeinschaft. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob tatsächlich in einem Fall sogar eine rechtliche Bindung zwischen den Leistungen besteht, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes scheidet schließlich auch nicht deshalb aus systematischen Gründen aus, weil ausnahmsweise die - regelmäßig gerechtfertigte - Annahme des Gesetzes, die tatsächliche Bindung aller Bewohner an einen mit dem Anbieter des Wohnraums rechtlich verbundenen Anbieter der Betreuungsleistungen bedinge auch ein Schutzbedürfnis der Bewohner, nicht zuträfe. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewohner und Bewohnerinnen sich seit ihrem Einzug nachträglich als einheitliche Gemeinschaft in Abgrenzung zur Klägerin und dem Untervermieter selbst organisiert und die ihnen im Zeitpunkt ihres Einzugs gewissermaßen vorgegebene Wahl der Klägerin als Betreuungsdienstleisterin in bewusster Anerkennung, dass sie auch einen anderen, ihnen bekannten Betreuungsdienstleister wählen könnten, ausdrücklich nachvollzogen und bestätigt hätten, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.