OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2667/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0711.12A2667.12.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe erfüllt ist. Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem durch die Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2012 gab die Beklagte der Klägerin auf, im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen am 25. und 26. Januar 2012 Einsicht in ihre Dokumentation zu gewähren. Der Bescheid findet seine Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) vom 18. November 2008. Danach hat der Betreiber einer Einrichtung Maßnahmen der Überwachung nach § 18 Abs. 1 WTG zu dulden. Im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen ist die Beklagte nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG befugt, Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu nehmen. Zurecht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die in § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 WTG festgeschriebenen Voraussetzungen der Duldungspflicht erfüllt sind, was auch die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbingen nicht weiter angreift. Es ist darüber hinaus weder ersichtlich, noch mit der Zulassungsbegründung plausibel dargelegt, inwieweit die Klägerin durch die mit dem Bescheid festgelegte Duldungspflicht in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Soweit die Klägerin geltend macht, sie werde durch die Verpflichtung zur Duldung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt, trifft dies nicht zu. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Pflicht, Einblick in die Pflegedokumentation zu gewähren, überhaupt einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt. Ein solcher Eingriff ist nach der ständigen Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine Bestimmung, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht, objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 6 C 3.01 –, BVerwGE 115, 189, juris, Rn. 57 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG. Eine solche den Beruf regelnde Tendenz mag von den einzelnen im WTG festgelegten Kriterien für die Qualität der Pflege ausgehen. Bei der umschriebenen Duldungspflicht werden jedoch keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung gestellt, sondern es soll lediglich die Kontrolle des Betriebs ermöglicht werden. Unabhängig von diesen Erwägungen handelt es sich aber allenfalls um eine gesetzliche Vorgabe, die die Ausübung des Berufs näher regelt und die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt ist, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls begründet ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 –, BVerfGE 103, 1, juris, Rn. 27 m.w.N. Solche hinreichenden Gründe des Allgemeinwohls sind in den von § 1 umschriebe-nen Zielen des WTG zu sehen. Das Recht der Behörde, Einsicht in die Dokumen-tation zu nehmen, und die korrespondierende Duldungspflicht des Betreibers dienen lediglich dazu, die Einhaltung dieser Ziele durch die Betreiber zu kontrollieren und sind als solche auch verhältnismäßig. Aus dem Vortrag der Klägerin, sie werde durch die Verpflichtung, ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen Einblick in die Pflegedokumentation zu gewähren, gezwungen, vertragsbrüchig zu werden, folgt nichts anderes. Die Klägerin kann sich nicht auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen, wenn sie gegenüber Dritten vertraglich die Unterlassung von Handlungen verspricht, zu denen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist. Über objektiv bestehende gesetzliche Verpflichtungen kann nicht durch vertragliche Abreden disponiert werden. Einen derartigen Anspruch vermittelt die Berufsfreiheit nicht. Auch soweit die Klägerin geltend macht, ihre Mitarbeiter machten sich unweigerlich nach § 203 StGB strafbar, wenn sie der Beklagten Einblick in die Dokumentation gewährten, ist ihr nicht zu folgen. Unabhängig von der Frage, ob die Bediensteten der Klägerin überhaupt zu den in § 203 Abs. 1 und 2 StGB genannten Tätergruppen gehören, kommt eine Bestrafung nach dieser Vorschrift ersichtlich nicht in Betracht, weil die Preisgabe der Daten mit § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Soweit – wie hier – eine Pflicht zur Offenbarung besteht, kann diese nicht „unbefugt“ i.S.d. § 203 StGB sein. Vgl. dazu, Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., 2013, § 203, Rn. 37. Eine von der Klägerin auf Seite 3 ihres Zulassungsschriftsatzes behauptete Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts durch die Einsichtnahme in die Dokumentation ist nicht näher dargelegt. Für eine solche Verletzung ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass den von der Klägerin herangezogenen Normen der §§ 112 ff. SGB XI keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits zukommt. Zwar sieht § 114 Abs. 3 Satz 5 SGB XI vor, dass im Rahmen der Qualitätsuntersuchungen die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation von der Einwilligung des Betroffenen abhängt. Diese Regelung betrifft aber nur die Prüfung von Pflegeeinrichtungen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen. Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Überprüfung durch die Heimaufsicht nach § 18 WTG lassen sich aus den Vorschriften deshalb nicht gewinnen. Das von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachte Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin gegenüber heimaufsichtsrechtlichen Maßnahme auf das Sozialgeheimnis berufen könnte, ist die Vorschrift hier schon nicht einschlägig, weil es sich bei der von der Einsichtnahme betroffenen Pflegedokumentation nicht um Sozialdaten handelt. Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die einem Sozialdatenschutzpflichtigen in unmittelbarer Erfüllung von Aufgaben des Sozialgesetzbuchs, d.h. bei seiner Tätigkeit als Träger der Sozialverwaltung bekannt geworden sind. Vgl. Lilge, Berliner Kommentar zum SGB I, 3. Auflage 2012, § 35, Rn. 70 m.w.N. Da die Klägerin keine Trägerin der Sozialverwaltung nach dem SGB ist, fallen die von ihr nach § 28 der Durchführungsverordnung zum WTG gesammelten Informationen in der Pflegedokumentation nicht unter § 35 SGB I. Im Übrigen zielt der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen darauf ab, dass die Einsichtnahme in die Dokumentation ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen gegen das Datenschutzrecht verstoße. Unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag in der Sache zutrifft, ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie die Klägerin durch einen etwaigen Verstoß gegen das Datenschutzrecht in ihren eigenen Rechten verletzt sein könnte. Die Klägerin ist nach dem Datenschutzgesetz NRW nicht Berechtigte. Sie kann sich deshalb, wie auch das Verwaltungsgericht betont, gegenüber der Beklagten nicht auf ein „Einsichtsverweigerungsrecht“ berufen, das im Persönlichkeitsrecht der Bewohner wurzelt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich ebenfalls nicht aus den datenschutzrechtlichen Regelungen. Werden – wie hier – personenbezogene Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die nicht-öffentliche Stelle nach § 12 Abs. 3 Satz 1 DSG NRW lediglich auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. Nach Satz 2 der Vorschrift ist sie darauf hinzuweisen, ob eine Auskunftspflicht besteht, ansonsten muss sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben aufmerksam gemacht werden. Diesen Anforderungen ist die Beklagte durch den angegriffenen Bescheid nachgekommen. Sie hat die Klägerin sowohl über den Zweck der Einsichtnahme – Durchführung der Prüfung – als auch über die Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 1 WTG informiert. Die übrigen von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen – Notwendigkeit des Einverständnisses der Bewohner, möglicher Verstoß des WTG gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Verhältnis von § 4 DSG NW und § 18 WTG – betreffen die Reichweite des Rechts der Bewohner auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber der Befugnis der Beklagten, Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen. Insoweit ist, wie auch das Verwaltungsgericht zurecht feststellt, nicht ersichtlich, dass Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Die von der Klägerin erhobenen Einwände berühren ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Bewohnern und nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten. Aufgrund dieses Umstands weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und hat auch keine grundlegende Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (124a Abs. 5 VwGO).