Beschluss
11 B 639/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0716.11B639.13.00
5mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, vorläufig festzustellen, dass die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen des Antragstellers auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet von N. ‑ mit Ausnahme von Kraftfahrstraßen und Bundesautobahnen ‑ keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, zu Recht abgelehnt. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich die vorläufige Feststellung eines Rechtsverhältnisses erreichen, insbesondere wenn ihm Ordnungswidrigkeiten-verfahren drohen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 ‑ 1 BvR 2129/02 ‑, NVwZ 2003, 856 (857). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 ‑ 8 C 19.94 ‑, BVerwGE 100, 262 (264); ferner etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 43 Rdnr. 11, jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach besteht zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1. ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Die Antragsgegnerin zu 1. hat am 15. Sep-tember 2012 („Stilllegung“ zweier Fahrzeuge des Antragstellers auf der Promenade in N. ) und am 2. November 2012 (Bußgeldbescheid vom 25. Januar 2013) Fahrzeuge des Antragstellers bereits als „BierBikes“ eingestuft. Sie hat zudem angekündigt, u. a. (weitere) Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller einzuleiten, wenn dies bei der Benutzung seiner Tandems aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sei. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die „vom Antragsteller begehrte pauschale Feststellung“ nicht möglich ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob „die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen des Antragstellers” auf öffentlichen Straßen einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, hängt davon ab, ob die Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr aus Sicht eines objektiven Beobachters nach ihrem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllen. Dann handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache, deren Betrieb im öffentlichen Straßenraum nicht mehr vom Gemeingebrauch (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW) gedeckt ist, sodass eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 StrWG erforderlich ist. Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder Fortbewegungsmittel in einer anderen Funktion als in der eines Verkehrsmittels auf die Straße aufgebracht wird, kann etwa die technisch-konstruktive Bauart bieten. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. Novem-ber 2011 ‑ 11 A 2325/10 ‑, NWVBl. 2012, 195; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 ‑ 3 B 8.12 ‑, NVwZ 2012, 1623 = NWVBl. 2013, 20. Die straßenrechtliche Einstufung der vom Antragsteller betriebenen Tandems hängt danach von ihrem Erscheinungsbild und nicht allein ‑ wie der Antragsteller meint - von ihrer Konstruktion, sondern auch von ihrer Ausstattung und Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin zu 1. als für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 2 StrWG NRW) etwa in ihren Schreiben vom 19. März 2013 und 15. April 2013 („heterogener Fuhrpark..., der eine einheitliche straßen- und wegerechtliche Beurteilung nicht zulässt...”) darauf hingewiesen, dass es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankomme. Das schließt eine mit dem Hauptantrag begehrte, wohl auf die Konstruktion der Fahrzeuge bezogene, aber weder ausdrücklich auf bestimmte Fahrzeuge beschränkte („Tandems ... des Antragstellers“) noch deren Nutzung konkretisierende Feststellung aus. Aus den gleichen Gründen hat auch der in der Beschwerdebegründung gestellte Hilfsantrag, vorläufig festzustellen, dass die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15 und 22 Sitzen des Antragstellers auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (nicht Antragstellerin) zu 1. zum vorwiegenden Zweck der Fortbewegung ‑ mit Ausnahme von Kraftfahrstraßen und Bundesautobahnen ‑ keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, keinen Erfolg. Die gegenüber dem Hauptantrag formulierte Ergänzung „zum vorwiegenden Zweck der Fortbewegung“ kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bewertet und nicht abstrakt vorab festgestellt werden. Gegenüber dem Antragsgegner zu 2. macht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung kein Rechtsverhältnis geltend, das feststellungsfähig sein könnte. Der Antragsgegner zu 2. ist in seiner Eigenschaft als Polizeibehörde für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 2 StrWG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).