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Beschluss

12 A 1312/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A1312.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen unter keinem der von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte vor. Die Klägerin vermag die von ihr zuvorderst angegangene Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne nicht mit Erfolg geltend machen, deshalb nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein, weil der Kindesvater falsche Angaben gemacht habe, nicht durch den Einwand zu erschüttern, dass ihr Sohn mit Schreiben vom 7. März 2012 an das Ausbildungsförderungsamt eine Bescheinigung zum Einkommen des Kindesvaters eingereicht habe, die fälschlich Angaben zu ihm und nicht zu ihrem Ex-Ehemann enthalten und neben der Unterschrift des Vaters auch die – später allerdings durchgestrichene – Unterschrift des Sohnes aufgewiesen habe. Das zum Kalenderjahr 2009 eingereichte Formblatt 3 enthält zu Zeile 75/76 zwar eindeutig Angaben zu Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren Sohn und gehört insoweit nicht in die Einkommenserklärung des Vaters. Dass hierdurch ein falscher Eindruck von den Einkommensverhältnissen des Sohnes oder gar des Vaters erweckt worden wäre, der die mögliche Einstandspflicht der Klägerin als Mutter nach § 11 BAföG und damit ihre Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG berühren konn-te, lässt sich indes nicht feststellen. Bezeichnenderweise waren dem Formblatt 3 Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit – Agentur M. – zum Bezug von Arbeits-losengeld sowie Unterlagen der „B. I. B1. M. “ zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II unmissverständlich jeweils durch den Kindesvater beigefügt. Wenn der Beklagte den Sohn der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 aufgefordert hat, das Formblatt 3 des Vaters nochmals für das Kalenderjahr 2010 ausfüllen zu lassen, ist lediglich dem Umstand Rechnung getragen worden, dass das am 7. März 2012 eingegangene Formblatt sich zum Kalenderjahr 2009 verhalten hat. Schon in seinem – vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zitierten – Beschluss vom 22. November 2012 – 12 B 1261/12 – hat der Senat zudem ausgeführt, das die rechtliche Einordnung und Beurteilung der Angaben des Kindesvaters oder der Einkommensangaben ihres Sohnes nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten obliegt. Wenn sie eine entsprechende Sachverhaltswürdigung des Beklagten für falsch hält, gibt ihr das allein noch keinen Anspruch auf Auskunftsverweigerung. Abgesehen davon, dass es vorliegend schon für eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, die Auswirkungen auf die Auskunftsverpflichtung der Klägerin hätte haben können, keine Anzeichen gibt, kann jedenfalls von einer offenkundigen Fehldeutung nicht die Rede sein. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin vielmehr in dem erneuten, aber nach wie vor untauglichen Versuch der Rechtfertigung ihrer Verweigerungshaltung damit, dass auch andere am Ausbildungsverhältnis Beteiligte ihre rechtlichen Pflichten nicht durchweg korrekt nachgekommen seien. Diese Einstellung findet im Recht keine Stütze und stößt beim Senat auch angesichts der anwaltlichen Beratung der Klägerin auf kein Verständnis. Auch der sinngemäß eingenommene Standpunkt der Klägerin, sie habe ihrer Auskunftspflicht bereits dadurch Genüge getan, dass sie auf das Schreiben der Beklagten vom 14. März 2012 hin ihr Einkommen anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache beim Ausbildungsförderungsamt vollständig und wahrheitsgemäß mitgeteilt und durch Gehaltsabrechnungen nachgewiesen habe, gewinnt durch stetige Wiederholung nicht an Überzeugungskraft. Insoweit mangelt es schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon, dass den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin dem Ausbildungsförderungsamt bei dem Gespräch wenigstens die Aufzeichnung von Eckdaten aus den angeblich mitgeführten Unterlagen ermöglicht hat, verlangt § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB mit der „Vorlage von Beweisurkunden“ eine Zugänglichmachung in der Weise, dass die Unterlagen bei der weiteren Fallbearbeitung durch die Behörde beigezogen werden können. Die Klägerin ist auch frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass nach § 46 Abs. 3 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 2 SGB I die zur Feststellung des Förderungsanspruchs erforderlichen Angaben mittels der amtlichen Formblätter zu machen sind. Das hier maßgebliche „Formblatt 3“ enthält die mit einem „B“ gekennzeichnete ausdrückliche Aufforderung, Belege in Kopie beizufügen, sofern in den Erläuterungen oder durch das Amt für Ausbildungsförderung nichts weiteres bestimmt ist. Dass der Beklagte einen Anspruch darauf gehabt hat, dass die erforderlichen Angaben auf den vorgesehenen Formblättern und mit den notwendigen Belegen schriftlich erteilt werden und zur Akte genommen werden können, ist der Klägerin bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2012 – 10 L 581/12 – unter Bezugnahme auf die Fachliteratur vor Augen geführt worden, ohne dass sie sich damit im Berufungszulassungsverfahren gezielt auseinandergesetzt hätte. Dass das Unterhaltsverfahren gegen ihren Sohn es nicht rechtfertigen konnte, dem Ausbildungsförderungsamt gegenüber Informationen zurückzuhalten, ist der Klägerin ebenfalls bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2012 verdeutlicht und mit dem Beschwerdebeschluss des Senates vom 22. November 2012 – 12 B 1261/12 – bestätigt worden, wird aber ebenso wie die ihr von der Beklagten mit Schreiben 18. Juni 2012 aufgezeigte Möglichkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 3 BAföG von ihr ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Neben der Sache liegt die Argumentation der Klägerin ferner insoweit, als sie eine Rechtfertigung für ihre Auskunftsverweigerung daraus ableiten will, bei der Durchsetzung des behördlichen Auskunftsanspruchs anders als der Vater des Auszubildenden behandelt worden zu sein. In seinem Beschluss vom 22. November 2012 – 12 B 1261/12 – hat der Senat schon darauf hingewiesen, dass das Ausbildungsförderungsamt bei der Frage elternabhängiger Förderung die Einkommensverhältnisse beider potenziell unterhaltspflichtigen Elternteile in den Blick zu nehmen hat, ohne dass insoweit eine Vorrangigkeit bestünde und sich die Klägerin zu Lasten ihres geschiedenen Ehemannes von eigenen Auskünften entlasten könne. Soweit die Klägerin desweiteren bestreitet, dass sie ihr Einkommen gegenüber ihrem Sohn habe verschleiern wollen, und erklärt, sie habe ihm vielmehr – weil auch er nur lückenhaft über sein Einkommen informiert habe – entsprechende Feststellungen zu ihrem Einkommen nur erschweren und gleichzeitig der Gefahr begegnen wollen, dass der Beklagte den ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsanspruch wegen fehlerhafter Angaben im BAföG-Antrag zu ihren Lasten falsch berechne, hält der Senat dies für eine bloße Schutzbehauptung. Ungeachtet dessen ist der Rechtsordnung auch eine derartige "Selbstverteidigung" fremd und weist keinerlei Elemente auf, die die Auskunftsverweigerung der Klägerin gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit dem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).