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Beschluss

12 A 1313/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A1313.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen erzeugt insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, als der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung keine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt, sondern den festgesetzten Betrag von 250,- Euro sofort fällig gestellt hat. Nachdem der Landesgesetzgeber mit § 60 Abs. 2 VwVG NRW das Erfordernis einer derartigen weiteren Fristsetzung noch neben § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW aufgestellt hat, vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 60 5., dürfte – so schon der Beschluss des Senates vom 20. Januar 2011 – 12 B 15/11 – (juris) – davon auszugehen sein, dass auch diese Frist dem Schutz des Pflichtigen dient und ohne solche der Verwaltungsakt (hier zumindest die Festsetzung des Zwangsgeldes) rechtswidrig ist. Vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW: Marwinski, in: Brandt/ Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, E. Rn. 56 und 61; Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 63 4.; zu § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG des Bundes: Engelhardt/ App, VwVG und VwZG, 8. Aufl. 2008, § 13 VwVG Rn. 3; Sadler, VwVG und VwZG, 7. Aufl. 2010, § 13 Rn. 34 und 43; Rasch, Problem des polizeilichen Zwanges, DVBl. 1980, 1017, 1021. Welche Auswirkungen diese Rechtswidrigkeit auf die ebenfalls geltend gemachte Auslagenerstattung sowie die Androhung eines weiteren – höheren – Zwangsgeldes hat und ob insoweit überhaupt ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, bleibt der Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten.