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Beschluss

5 A 30/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.5A30.13.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 162,69 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 162,69 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die umstrittene Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Fläche, von der sein Fahrzeug am 6. April 2011 abgeschleppt worden ist, sei als Parkfläche innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs (§ 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO i. V. m. Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Lfd. Nr. 12, Zeichen 325.1) in Betracht zu ziehen. Den aktenkundigen Fotoaufnahmen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Verlegung der Pflastersteine im fraglichen Straßenbereich keine Parkflächen markiert. Der in der Pflasterung hervorgehobene Entwässerungsstreifen kann zwar im weiteren Straßenverlauf als Begrenzung der – auch im Flächenplan der Beklagten als Parkflächen ausgewiesenen – Flächen aufgefasst werden, die durch Pflanzstreifen von etwa der Länge eines Pkw eingefasst sind. Dort wo der Kläger sein Fahrzeug abgestellt hatte, verläuft der Entwässerungsstreifen jedoch quer über die Fahrbahn und setzt sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite fort. Bei diesem Verlauf lässt er sich gerade hier nicht als Parkflächenbegrenzung verstehen. Andere aus der Pflasterverlegung ersichtliche Kennzeichnungen für mögliche Parkflächen sind trotz guter fototechnischer Dokumentation nicht feststellbar. Der Kläger trägt selbst vor, eine Parkflächenkennzeichnung sei nicht mehr zu sehen. Er macht allerdings nicht geltend, dass Reste einer Farbmarkierung vorhanden sind. Vielmehr leitet er sein Verständnis, die Fläche sei gleichwohl zum Parken gekennzeichnet, allein aus dem Vorhandensein einer Einbuchtung ab. Der links dieser Fläche vorhandene Pflanzstreifen reicht jedoch im Gegensatz zu dem rechts liegenden nur leicht in die Fahrbahn hinein und dient erkennbar der Verkehrsregulierung im verkehrsberuhigten Bereich, um ein zu schnelles Fahren zu verhindern. Eine Parkflächenbegrenzung stellt er nicht dar. Der bloße Umstand, dass tatsächlich mehrere Fahrzeuge im fraglichen Bereich abgestellt waren, macht fehlende Parkflächenmarkierungen nicht "für jedermann offensichtlich". Er ist als Folge knappen Parkraums und verbreitet festzustellender Nachahmereffekte erklärlich, ohne dass sich daraus eine normative Parkberechtigung ableiten ließe. Das Antragsvorbringen bietet keinen Anhalt dafür, das Abschleppen könne unverhältnismäßig gewesen sein. Es stellt insbesondere nicht in Frage, dass ein verbotswidriges Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich wegen seiner besonderen Verkehrsfunktion bereits ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ein sofortiges Abschleppen rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 – 5 A 1746/94 –, VRS 94, 159 = juris, Rn. 8 ff. Ausgehend davon greift der Vorhalt nicht durch, zwischen der Feststellung des Parkverstoßes um 15.10 Uhr und der Beauftragung des Abschleppdienstes um 15.47 Uhr seien zumutbare Anstrengungen möglich gewesen, den Kläger zu ermitteln, damit dieser sein Fahrzeug selbst entfernen könne. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung eines Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 − 3 B 67.02 −, VRS 103, 309 m. w. N. Hier gilt nichts anderes deshalb, weil mit dem Abschleppen noch eine gewisse Zeit zugewartet worden ist. Ausweislich des Abschleppberichts vom 6. April 2011 haben die Ordnungskräfte durch eine Halterabfrage ausschließen können, dass der Kläger seinen Wohnsitz in unmittelbarer Umgebung hatte. Im Fahrzeug lag weder eine Rufnummer aus, noch konnte eine Ladetätigkeit festgestellt werden. Wie bei dieser Sachlage hätte ermittelt werden sollen, wo sich der Kläger aktuell aufhielt, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.