Urteil
14 A 1407/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0724.14A1407.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, die den Ankauf und die Weiterveräußerung von Immobilien zum Gegenstand hat, wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem vermessungsrechtlichen Gebührenbescheid. In der Vergangenheit hatte sie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. T. verschiedentlich mit Vermessungsdienstleistungen beauftragt. Mit ihm bestand eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin berechtigt sei, die in seinen Bescheiden ausgewiesenen Vermessungsgebühren um jeweils 20 % zu kürzen. Am 18. Dezember 2007 wurde über das Vermögen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. T. das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Beauftragten zur Abwicklung der Geschäfte bestellte die Bezirksregierung Arnsberg den Beklagten. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt C. aus M. , stellte in Zusammenarbeit mit der Sparkasse M. fest, dass zwischen Februar 2004 und März 2008 in mehr als 20 Fällen die Zahlungen der Klägerin auf das Konto des Dipl.-Ing. T. bei der Sparkasse geringer waren als die Rechnungsbeträge seiner Buchhaltung. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 wandte sich Herr C. an den Beklagten und teilte Folgendes mit: Bei der Überprüfung der Zahlungseingänge der Klägerin habe sich herausgestellt, dass Forderungen offenbar zu einem höheren Betrag als bezahlt verbucht worden seien. Er - der Insolvenzverwalter- beabsichtige, die Zahlungsdifferenz geltend zu machen. Soweit öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen die Klägerin beständen, bitte er, die Stadtkasse mit der Durchsetzung der Restforderung zu beauftragen. Im Folgenden setzten sich die Beteiligten in verschiedenen Email-Schreiben darüber auseinander, ob der Beklagte befugt sei, die allesamt unanfechtbaren Gebührenbescheide des Herrn T. hinsichtlich der noch offen stehenden Restbeträge zu vollstrecken. Zur Vermeidung weiterer Kosten wurde schließlich vereinbart, diese Frage exemplarisch an Hand des Bescheides 60.525 des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. T. vom 31. Dezember 2006 gerichtlich klären zu lassen. Auf einer dem Gericht von Seiten des Beklagten vorgelegten Kopie des Bescheides 60.525 vom 31. Dezember 2006 ist die maschinenschriftliche Summe "8120,00 €" handschriftlich gestrichen und in "6.496,00 €" geändert worden. Daneben findet sich ein weiterer handschriftlicher Vermerk "6496,- € - BEZAHLT 15. Jan. 2007". Auf der von Seiten der Klägerin mit der Klage eingereichten Kopie des Bescheides ist unter dem maschinenschriftlichen Betrag von "8120,00 €" handschriftlich eingetragen "20% 1624,00 6496,00". Am 2. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Dem Beklagten fehle die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Restforderung, weil Herr T. seine Forderungen an die Sparkasse M. abgetreten habe. Die Sparkasse indessen habe keine Ansprüche gegen sie - die Klägerin - geltend gemacht. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Beklagte als Abwickler Restbeträge verlange. Die Rechtslage stelle sich insoweit nicht anders dar als für den Fall, dass Dipl. Ing. T. selbst Ansprüche realisieren wolle, auf die er ihr gegenüber verzichtet habe. Sie habe darauf vertraut, dass die Gebührenabrede wirksam sei und Dipl. Ing. T. sich daran halten werde. Namentlich sei ihr nicht bekannt gewesen, dass derartige Vereinbarungen gegen das öffentliche Recht verstießen und damit unwirksam sein könnten. Sie habe bei der Kalkulation ihrer Verkaufspreise den 20 %igen Gebührennachlass berücksichtigt. Eine Nachforderung gegen die Erwerber der Grundstücke stehe ihr insoweit nicht zu. Hätte sie gewusst, dass der Gebührenverzicht unbeachtlich sei, hätte sie in ihre Kalkulationen die höheren Vermessungskosten eingestellt. Dipl. Ing. T. selbst hätte den Anspruch auch niemals geltend gemacht. Sie habe auf seine Zusagen vertraut; es entstehe ihr nunmehr ein Schaden, wenn der Beklagte noch Ansprüche realisieren könnte. Es lägen also Umstände vor, die den Grundsatz überwögen, wonach öffentliche Gebühren auszugleichen seien. Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen. Dieser sei materiell rechtens gewesen. Angesichts dessen hätte sie dagegen auch keine Rechtsmittel einreichen können. Es sei ihr seinerzeit nicht möglich gewesen, den Einwand der Erfüllung in Gestalt einer Zahlung von 80 % gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch sei im Übrigen bereits verjährt. Schließlich sei es durchaus üblich, dass im Vermessungswesen Rabatte gewährt würden; ihrem damaligen Geschäftsführer sei nicht bewusst gewesen, dass dies unzulässig sei: Die Üblichkeit von Gebührenabreden räume auch der Beklagte ein. In einem persönlichen Gespräch habe er allerdings durchblicken lassen, dass dies zumeist "geschickter gemacht würde". Ein Gewerbetreibender auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs könne keine Kenntnis davon haben, dass Abzüge im Gebührenrecht nicht zulässig seien. Hierbei handele es sich um Spezialvorschriften; nach außen handele ein Vermesser wie eine Privatperson. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid Nr. 60.525 des früheren öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T. vom 31. Dezember 2006 über 8.120,00 € in Höhe von 1.624,00 € für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und Dip. Ing. T. , von jeder Rechnung 20 % abzuziehen, habe gegen geltendes Recht verstoßen. Dies sei dem Geschäftsführer der Klägerin auch bewusst gewesen, weil er andernfalls als gewissenhafter Vollkaufmann mit Sicherheit darauf bestanden hätte, den Rabattsatz auf den Rechnungen oder Gebührenbescheiden zu vermerken. Dem Geschäftsführer und auch Dip. Ing. T. sei klar gewesen, dass sich Dip. Ing. T. einen Wettbewerbsvorteil und die Klägerin einen Gebührenvorteil habe verschaffen wollen. Er - der Beklagte - könne als Abwickler nur nach Aktenlage urteilen, aus der sich keine anderen Ursachen für die vorgenommenen Abzüge ergeben hätten. Die erfolgte Abtretung der Forderung an die Sparkasse M. ermögliche dieser nicht den Einzug der öffentlich-rechtlichen Forderungen. Dies sei vielmehr Aufgabe des Abwicklers. Dies sei auch der Sparkasse bekannt und werde von dieser so akzeptiert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend: Es bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretung der Forderung an die Sparkasse M. . Aus wirtschaftlichen Gründen müsse auch ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in der Lage sein, seine Gebührenforderungen zur Absicherung von Krediten zu verwenden. Es sei nicht ersichtlich, welche Gefahren durch eine solche Abtretung entstehen könnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass Inhaber der durch Bescheid vom 31. Dezember 2006 (Gebührenbescheid Nr. 60.525) festgesetzten Forderung nicht der Beklagte ist, und beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und nach dem geänderten Klageantrag zu entscheiden. Der Beklagte, der der Klageänderung zugestimmt hat, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Zum einen bestehe die restliche Kostenforderung noch fort. Zum anderen sei er selbst als Abwickler der Geschäftsstelle des insolventen früheren öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T. zu ihrer Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung berechtigt. Er - der Beklagte - sei nach Aufforderung durch den Insolvenzverwalter als Abwickler der Geschäftsstelle des insolventen früheren öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. T. auch zur Beitreibung der Restforderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung berechtigt gewesen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen habe Dipl. Ing. T. seine Kostenforderung nicht wirksam an die Sparkasse M. abtreten können. Eine Abtretung in entsprechender Anwendung der §§ 398 ff BGB könne nicht erfolgen, wenn Besonderheiten des öffentlichen Rechts entgegenstünden. Das sei hier der Fall. Die an einen Privaten abgetretene öffentlich-rechtliche Geldforderung stelle in der Hand des Privaten "nur noch" eine private Geldforderung dar, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar sei. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure seien in der Preisgestaltung für ihre im Rahmen der Beleihung erfolgende Tätigkeit nicht frei, sondern hätten nach dem Vermessungsgebührentarif abzurechnen. Der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG – konkretisiert im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung – verlange in aller Regel im Interesse der verfolgten öffentlichen Zwecke, dass die gesetzlich vorgesehene Gebühr vom Begünstigten auch erhoben werde, wenn die kostenpflichtige Amtshandlung durchgeführt worden sei. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine gesetzmäßig festgesetzten Gebührenforderungen an Private abtreten könnte. Denn die Privaten unterlägen nicht der Verpflichtung, festgesetzte Gebühren auch einzutreiben oder von der Eintreibung nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen abzusehen. Es würden Rechtsgestaltungen ermöglicht, mit denen die Gesetzesbindung unkontrollierbar umgangen werden könnte. Es laufe den gesetzlichen Vorgaben zuwider, wenn die Höhe der Vergütung als Instrument des Wettbewerbs genutzt werden könnte. Die Einhaltung der Entgeltordnung gehöre zu den Berufspflichten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Diese Pflichten seien einzuhalten und dürften nicht umgangen werden. Die Abtretung einer Kostenforderung an einen Privaten widerspreche auch insofern der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung, als danach eine Beitreibung der Forderung nur noch auf dem Zivilrechtsweg und nicht mehr im Wege der Verwaltungsvollstreckung möglich wäre. Auf die entsprechend anwendbaren Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Zumutbarkeit aus § 242 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen, denn diese könnten nicht dazu führen, dass zwingende Formvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes umgangen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) sowie der Bezirksregierung Arnsberg (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geänderten Antrag ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf festzustellen, dass Dipl. Ing. T. , für den der Beklagte im eigenen Namen handelt (§ 8 Abs. 5 Satz 4 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen -. ÖbVermIng BO NRW -), nicht mehr Inhaber der festgesetzten Forderung, damit der Beklagte nicht mehr aktivlegitimiert und deshalb die Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid unzulässig sei. Die Unterlassung einer entsprechenden Feststellung ist deshalb nicht rechtswidrig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mit dem entsprechenden Vorbringen kann die Klägerin allerdings grundsätzlich als Einwendung im Rahmen des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW - VwVG NRW - gehört werden. Danach sind Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a VwVG zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckung des Leistungsbescheides zum Gegenstand haben, bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Gegen die Vollstreckung eines durch Leistungsbescheid geltend gemachten Anspruchs sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen. Die Regelung des § 7 Abs. 2 VwVG NRW ist der Vollstreckungsgegenklage des § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet. Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes, LT-Drs. 13/3192, S. 53 f. Ebenso wie dort, vgl. dazu, dass die geltend gemachte Abtretung einer Forderung auch nach § 767 ZPO zu den gegen den titulierten Anspruch gerichteten Einwendungen zählt, Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 767 Rn. 12 (Stichworte: Abtretung, Gläubigerwechsel, Wegfall der Aktivlegitimation); Karsten Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 2, 4. Aufl., § 767 Rn. 66, wäre ein Gläubigerwechsel im Rahmen des § 7 Abs. 2 VwVG NRW und konkret auch im vorliegenden Fall beachtlich. Denn aus dem Gebührenbescheid eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs kann nur dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW vollstreckt werden, wenn es sich bei der titulierten Forderung noch um eine Forderung des Vermessungsingenieurs handelt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 hat die Klägerin die Berücksichtigung ihrer Einwendungen auch zunächst gegenüber dem Beklagten als Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, geltend gemacht, ohne dass darüber binnen angemessener Frist i. S. d. § 75 Abs. 1 VwGO entschieden worden wäre. Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Dipl. Ing. T. ist nach wie vor Inhaber der festgesetzten Forderung, soweit sie nicht durch Zahlung erloschen ist. Die Abtretung der in Rede stehenden Gebührenforderung gegen die Klägerin an die Sparkasse M. ist nämlich in entsprechender Anwendung von § 242 BGB, zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben als allgemeinem Rechtsgedanken auch im Verwaltungsrecht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313 = juris (dort Rn. 25), unwirksam. Die Zulässigkeit der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen ist im Grundsatz und im Detail umstritten. Während die Abtretung von Forderungen, die ein Privater gegenüber dem Staat innehat, seit jeher als grundsätzlich möglich gilt, vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, der die Abtretung des übertragbaren Teils der beamtenrechtlichen Dienstbezüge regelt, und auch die Abtretung von öffentlich-rechtlichen Forderungen von einem Hoheitsträger an einen anderen im Einzelfall als zulässig angesehen wird, vgl. BFH, Urteile vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BFHE 108, 564 = juris (dort Rn. 17), und vom 15.06.1999 - VII R 3/97 -, BFHE 189, 14 = juris, Leitsatz 2 und zugehöriger Text, jeweils m.w.N., ist die Zulässigkeit der Abtretung einer öffentlich-rechtlichen Forderung an eine Privatperson besonders umstritten. Zum Teil wird die Frage ausdrücklich offen gelassen, vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BFHE 108, 564 = juris (dort Rn. 17), zum Teil werden auch öffentlich-rechtliche Forderungen einer Finanzbehörde gegen einen Steuerschuldner für abtretbar gehalten, OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2002 ‑ 5 U 69/00 -, SchlHA 2002, 183 = juris (dort Rn. 25 ff), unter Hinweis auf den anerkannten gesetzlichen Forderungsübergang von Steuerforderungen, vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 84/78 -, BGHZ 75, 23 = juris (dort Rn. 16). Zum Teil wird eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verlangt und eine analoge Anwendbarkeit der §§ 398 ff BGB verneint. Vgl. Stober, Zur Abtretbarkeit öffentlichrechtlicher Forderungen an Private, Jus 1982, 740 (745). Einigkeit besteht aber jedenfalls darüber, dass die zivilrechtlichen Abtretungsvorschriften der §§ 398 ff BGB allenfalls unter Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsmaterie entsprechend angewandt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610; BFH, Urteil vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BFHE 108, 564 = juris (dort Rn. 17); Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 398 Rn. 9; Ohler, Die Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen an Private, DÖV 2004, 518 (519). Hier ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsmaterie, dass eine Abtretung einer Gebührenforderung allenfalls dann möglich ist, wenn zugleich das Zahlungsgebot des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aufgehoben wird. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) sind für die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die Vorschriften der §§ 10 bis 22 des Gebührengesetzes (GebG NRW) entsprechend anzuwenden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW werden die Kosten von Amts wegen festgesetzt. Inhalt der Kostenentscheidung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GebG NRW insbesondere auch die Regelung, wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind, also der Erlass eines Leistungsgebots, das im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Dieses Leistungsgebot stellt einen eigenständig der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt dar. Danach ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur also befugt, seine Vergütung selbst zu titulieren. So ist in dem streitigen Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2006 auch verfahren worden. Er enthält am Ende den Satz: "Sie werden gebeten, den sofort fälligen Betrag auf mein Konto zu überweisen." Nach der Regelung des § 398 Satz 2 BGB, deren entsprechende Anwendung im Raum steht, tritt mit Vornahme der Abtretung indes der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Die Zahlung hätte danach also entgegen der Regelung des bestandskräftigen Leistungsgebots nicht mehr an Dipl. Ing. T. zu erfolgen. Dennoch hat er dieses Gebot gegenüber der Klägerin nicht aufgehoben. Er könnte daraus - vorbehaltlich vollstreckungsrechtlicher Einwendungen - auch vollstrecken. Das ist ein widersprüchliches Verhalten des mit Hoheitsrechten beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, weil er einerseits das mit einer hoheitlichen Vollstreckungsmöglichkeit verbundene Leistungsgebot an sich aufrecht erhält und gleichzeitig ein Forderungsrecht Dritter schaffen will. Die einschlägige Rechtsmaterie des Rechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit ihrer Ermächtigung zur Selbsttitulierung der Vergütung erfordert im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens, dass die Gebührenforderung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieures allenfalls dann wirksam abgetreten werden kann, wenn der Verlust der Gläubigerstellung durch Forderungsabtretung mit einer Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Gebots zur Zahlung an den Beliehenen einhergeht. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Regelungen der Globalabtretung des Dipl. Ing. T. an die Sparkasse M. vom 4. Juni 2007 geben dafür nichts her. Selbst bei Kenntnis der Klägerin von dieser Abtretung wurde ihr gegenüber – anders als erforderlich – kein Verwaltungsakt mit dem Inhalt der Aufhebung des Leistungsgebots erlassen. Die Abtretung ist jedenfalls deshalb unwirksam mit der Folge, dass die Klägerin den geltend gemachten Feststellungsanspruch nicht hat. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob hier einer Abtretung nicht bereits § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB und § 9 Abs. 2 ÖBVermIngBO entgegensteht. Vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2004 - 21 (10) WF 783/03 -, NJW 2004, 1464 = juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.