Urteil
7 D 15/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0731.7D15.12NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “, 2. Ergänzung, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “, 2. Ergänzung, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “, 2. Ergänzung, der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Hausgrundstücks Flur 7, Flurstück 1133, Gemarkung X. (Am I. 12). Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin in einem ergänzenden Verfahren die erneute Korrektur des erstmals am 27. März 2001 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 28. Dieser Ausgangsplan wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 6. Januar 2003 (Az.: 7a D 46/01.NE) für unwirksam erklärt. Nach einem ersten Ergänzungsverfahren beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 17. Oktober 2003 den Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “ (in der Fassung der 1. Ergänzung). Sowohl der Ausgangsplan als auch der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Ergänzung weisen für das Baufenster westlich der Straße Alte N. in dem Bereich zwischen dieser Straße und der Straße Am I. eine Bautiefe von 12 m aus. Die Nr. 3 der textlichen Festsetzungen dieser Pläne lautet jeweils: „Im Allgemeinen Wohngebiet sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Garage (Garagentor, -einfahrt) und Straßenverkehrsfläche muß ein Abstand von mind. 5,0 m sein.“ In der Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen dieser Pläne heißt es jeweils: „Für Gebäude innerhalb des WA (eingeschossig) gilt: Die Traufhöhe der baulichen Anlagen wird auf max. 4,5 m, die Firsthöhe auf max. 8,50 m (gemessen über der an der Mitte der Grundstücksgrenze vorhandenen Höhe der zugehörigen Erschließungsanlage) begrenzt. Für Gebäude innerhalb des WA (zweigeschossig) gilt: Die Traufhöhe der baulichen Anlagen wird auf max. 6,5 m, die Firsthöhe auf max. 10,50 m (gemessen über der an der Mitte der Grundstücksgrenze vorhandenen Höhe der zugehörigen Erschließungsanlage) begrenzt.“ Das Aufstellungsverfahren zum streitgegenständlichen Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. Juni 2009 für den Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “ ein zweites Ergänzungsverfahren durchzuführen. Dies sei u. a. notwendig, um die externe Ausgleichsflächenregelung zu präzisieren sowie die Niederschlagswasserbeseitigung zu regeln. Das Verfahren solle als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 8. Dezember 2009. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 16. Dezember 2009 bis zum 18. Januar 2009 durch Auslegung eines Entwurfs der zweiten Ergänzung mit Begründung beim Fachbereich Planen und Bauen der Antragsgegnerin unterrichtet. Welcher Planentwurf Gegenstand der Auslegung war, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Beschlussvorlage vom 4. Januar 2010 für die Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin am 20. Januar 2010 war als Anlage eine Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfs beigefügt. Diese weist für das Baufenster westlich der Straße Alte N. in dem Bereich zwischen dieser Straße und der Straße Am I. eine Bautiefe von 14 m aus. Am 4. Februar 2010 fand eine Sitzung des Rates der Antragsgegnerin statt. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich zwei inhaltlich unterschiedliche „Originalurkunden“ des Bebauungsplans mit identischen Datumsangaben in der Verfahrensleiste, aber unterschiedlichen textlichen Festsetzungen und Baufenstertiefen. Die Urkunde I (Beiakte VI Blatt 963) trägt einen Vermerk vom 26. Februar 2010 mit der „im Auftrag“ geleisteten Unterschrift des Herrn Dipl. Ing. C1. , des damaligen Leiters des Fachbereichs 4 (Planen und Bauen) der Antragsgegnerin. Dieser lautet: „Dieser Plan ist gem. § 10 (1) BauGB durch Beschluss des Rates der Stadt X. vom 04.02.2010 als Satzung beschlossen worden.“ Die Nr. 3 der textlichen Festsetzungen lautet: „Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die rückwertigen und seitlichen Baugrenzen können durch Garagen um max. 1,5 m überschritten werden. Zwischen Garage (Garagentor, -einfahrt) und Straßenverkehrsfläche, von der die Garage angefahren wird, ist ein Mindestabstand von mind. 5,0 m einzuhalten.“ In der Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen dieses Planes heißt es: „Für Gebäude innerhalb des WA (eingeschossig) gilt: Die Traufhöhe der baulichen Anlagen wird auf max. 4,5 m, die Firsthöhe auf max. 9,00 m (gemessen über der an der Mitte der Grundstücksgrenze vorhandenen Höhe der zugehörigen Erschließungsanlage) begrenzt. Für Gebäude innerhalb des WA (zweigeschossig) gilt: Die Traufhöhe der baulichen Anlagen wird auf max. 7,5 m, die Firsthöhe auf max. 12,00 m (gemessen über der an der Mitte der Grundstücksgrenze vorhandenen Höhe der zugehörigen Erschließungsanlage) begrenzt.“ Das Baufenster westlich der Straße Alte N. in dem Bereich zwischen dieser Straße und der Straße Am I. weist eine Tiefe von 14,50 m und in dem Bereich zwischen der Straße Alte N. und C.------straße eine Tiefe 14 m aus. Die Urkunde II (Beiakte VI Blatt 975) trägt einen Vermerk vom 26. Februar 2010 mit der „in Vertretung“ geleisteten Unterschrift des Herrn E. , des Stadtkämmerers der Antragsgegnerin. Dieser lautet: „Dieser Plan ist gem. § 10 (1) BauGB durch Beschluss des Rates der Stadt X. vom 04.02.2010 als Satzung beschlossen worden.“ Die Nr. 3 der textlichen Festsetzungen lautet: „Im Allgemeinen Wohngebiet sind Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Garage (Garagentor, -einfahrt) und Straßenverkehrsfläche muß ein Abstand von mind. 5,0 m sein.“ In der Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen dieses Planes heißt es: „Für Gebäude innerhalb des WA (eingeschossig) gilt: Die Traufhöhe der baulichen Anlagen wird auf max. 4,5 m, die Firsthöhe auf max. 8,50 m (gemessen über der an der Mitte der Grundstücksgrenze vorhandenen Höhe der zugehörigen Erschließungsanlage) begrenzt. Für Gebäude innerhalb des WA (zweigeschossig) gilt: Die Traufhöhe der baulichen Anlagen wird auf max. 6,5 m, die Firsthöhe auf max. 10,50 m (gemessen über der an der Mitte der Grundstücksgrenze vorhandenen Höhe der zugehörigen Erschließungsanlage) begrenzt.“ Das Baufenster westlich der Straße Alte N. in dem Bereich zwischen dieser Straße und der Straße Am I. weist eine Tiefe von 12,00 m und in dem Bereich zwischen der Straße Alte N. und C.------straße eine Tiefe von 12,50 m aus. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2010 wurde bekannt gemacht, dass der Rat am 4. Februar 2010 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe und dass der Plan auf Dauer zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden beim Fachbereich Planen und Bauen, S. Straße 25 - 27 ausliege. Auf beiden Planurkunden unterzeichnete der Bürgermeister den Bekanntmachungsvermerk persönlich, jeweils datiert auf den 26. Februar 2010. Weiterhin befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen ein nicht unterzeichneter abweichender Entwurf des Bebauungsplans mit einer - hinsichtlich der maßgeblichen Bereiche - Bautiefe von 14,00 m. Ausweislich des Vermerks eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2011 handelt es sich bei diesem Entwurf um den Nachdruck des ihm in der zweiten Januarhälfte 2010 von Herrn C1. ausgehändigten Bebauungsplans. Herr C1. habe ihm damals als sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass es sich um die aktuell gültige Fassung des Bebauungsplans handele. Ca. 6 Monate nach Abschluss des 2. Ergänzungsverfahrens habe ihm Herr C1. eine weitere Bebauungsplanfassung (Version mit 14,50 m Baufenster) ausgehändigt und den im Januar 2010 ausgehändigten Plan zurückgenommen. Dieser Plan sei nicht mehr auffindbar. Zur Vervollständigung der Bauakte habe er im Januar 2011 die Ausstellung des dem Vermerk beigefügten Planentwurfes angefordert. In einem Aktenvermerk des Herrn E. vom 27. Januar 2011 heißt es: „Nachdem festgestellt wurde, dass Herr C1. nach Durchführung des 2. Ergänzungsverfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beim öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einen Bebauungsplan mit unzulässigen Veränderungen von überbaubaren Flächen erstellen und nachfolgend als gesiegelte Planurkunde hat ausfertigen lassen, war es erforderlich, einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “ neu erstellen zu lassen, der lediglich die im 2. Ergänzungsverfahren erfolgte Fortschreibung des 1. Ergänzungsverfahrens berücksichtigt und die zuvor unzulässig veränderte Planfassung ersetzt. Diese vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neu erstellte rechtverbindliche Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “ in der Fassung des gem.§ 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten 2. Ergänzungsverfahrens liegt ab heute vor und wurde in Abstimmung mit der Stabsstelle Recht und Kommunalaufsicht unter Übernahme der Daten nach Abschluss des 2. Ergänzungsverfahrens (Datum Ratsbeschluss und Datum der Bekanntmachung) datiert unterzeichnet.“ Der Antragsteller hat am 27. Januar 2012 den Normenkontrollantrag gestellt und trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei unter Verletzung elementarster Form- und Verfahrensfehler zustande gekommen, so dass er schon deshalb in seinen Rechten i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt sei. Der Beschluss des Rates und die veröffentlichte Form der Satzung stimmten nicht überein. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin C1. habe, um sich einen Vorteil zu verschaffen, die zulässige Bautiefe von 12 m auf 14 m geändert. Er ‑ der Antragsteller - sei als unmittelbar angrenzender Grundstückseigentümer in seinen Rechten verletzt. Durch die Vergrößerung des Bauvorhabens C1. werde die Abstandfläche zu seinem unmittelbar angrenzenden Grundstück reduziert und dadurch der ihm zumutbare Abstand unterschritten. Sein Grundstück werde nunmehr insbesondere durch den Schattenwurf der mit übergroßer Bautiefe errichteten Gebäude der Bauvorhaben C1. und Sonntag beeinträchtigt. Die Bekanntmachung sei unzureichend. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “, 2. Ergänzung, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Abwägungsdefizite oder sonstige Abwägungsfehler, die eine Antragsbefugnis bei dem Antragsteller auslösen könnten, seien nicht gegeben. Trotz der geteilten Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des ehemaligen Mitarbeiters C1. seien die Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan unberechtigt. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass dieser unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Eine „Umplanung“, wie z. B. die Ausdehnung der Bautiefe auf 14,50 m, sei niemals Gegenstand des zweiten Ergänzungsverfahrens gewesen. Der städtische Mitarbeiter C1. habe dieses Ziel erst ca. sechs Monate nach dem Satzungsbeschluss und damit dem Abschluss des Verfahrens - im August 2010 - durch die Bestellung eines entsprechenden Planentwurfes beim Vermessungsingenieur zu erreichen versucht. Die „Veränderung der Bautiefe“ sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Aufstellungsverfahrens geworden. Das zweite Ergänzungsverfahren sei ohne die Einwirkung des städtischen Mitarbeiters vollständig umgesetzt worden. Das Thema „Bautiefe“ sei weder im Planungsausschuss noch im Stadtrat beraten worden. Auch seien entsprechende Planunterlagen nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Auf Nachfrage des Senates hat die Antragsgegnerin mitgeteilt: „Der seinerzeit zuständige Sachbearbeiter Stadtamtsinspektor Thorsten G. wurde befragt: Ausweislich seiner Erinnerung wurde ab dem 24.02.2010 in einem Aktenordner im Büro des damaligen Stadtplaners C1. eine Bebauungsplanfassung für den Fall von Einsichtnahmen vorgehalten. Vermutlich aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “ lediglich um formale Änderungen handelte, ist es nach Kenntnis des Sachbearbeiters G. zu keiner Einsichtnahme gekommen, so dass er diesen Ordner nach dem 24.02.2010 nicht „ziehen“ musste. Nach seiner Einschätzung befand sich in diesem Ordner neben der bis dahin gültigen, gesiegelt und unterzeichnet vorgehaltenen Bebauungsplanfassung des 1. Ergänzungsverfahrens (mit dem auch in diesem Verfahren unveränderten Baufenster von 12,00 m) vermutlich die vom Stadtplaner C1. in 12/2009 vom Vermessungsbüro bezogene Bebauungsplanausfertigung mit einem Baufenster von 14,00 m; diese Planfassung, die es nach Kenntnis des Herrn G. ungesiegelt und nicht unterzeichnet als Arbeitsgrundlage zu einem kurzen Zeitpunkt gegeben hat, war später nicht auffindbar. Stadtamtsinspektor G. bestätigt darüber hinaus, dass ab dem 17.08.2010 sich in diesem Ordner dann ein Bebauungsplan mit einem Baufenster von 14,50 m, unterzeichnet und gesiegelt befand. Hierbei handelte es sich um die Fassung eines Bebauungsplanes, die nach späterer Erkenntnis der damalige Stadtplaner C1. rd. 6 Monate nachdem das 2. Ergänzungsverfahren zu diesem Bebauungsplan mit Ratsbeschluss vom 04.02.2010 abgeschlossen war, Mitte August 2010 beim öffentlich bestellten Vermesser erstmals erstellen ließ. Weiterhin bestätigt Stadtamtsinspektor G. , dass unmittelbar nach Kenntnis der durch den damaligen Stadtplaner C1. unzulässig vorgenommenen Veränderungen am 27.01.2011 das öffentlich bestellte Vermessungsbüro eine Bebauungsplanausfertigung erstellte, die gesiegelt und unterzeichnet die Inhalte des 2. Ergänzungsverfahrens zu diesem Bebauungsplan gemäß Ratsbeschluss vom 04.02.2010 berücksichtigte. Diese Bebauungsplanfassung mit dem ursprünglichen Baufenster von 12,00 m ersetzte ab dem 27.01.2011 das fehlerhafte Exemplar. Nach Kenntnis des Herrn G. gab es auch in dem Zeitraum 08/2010 bis 01/2011 keine Einsichtnahmen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Beiakten und insbesondere der vorhandenen Planurkunden (Beiakte VI Blatt 963 und Blatt 975) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen unmittelbar sein Eigentum an diesem Grundstück betreffen. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Mangels einer hinreichenden Bekanntmachung begann die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zu laufen. Als Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell Antragsbefugten in verlässlicher Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgt die Bekanntgabe des Bebauungsplans als Norm in Form der Ersatzverkündung. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4 des § 10 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Es ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren einzuhalten, bestehend aus der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans und dem Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsicht, welches regelmäßig an die Stelle des Abdrucks des Bebauungsplans in einem Verkündungsblatt oder einer amtlichen, der Verkündung dienenden Sammlung tritt. Das Bereithalten des beschlossenen Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle ist mithin Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden - zweistufigen - Verkündungsverfahrens. Der Bebauungsplan muss im Original oder als Ausfertigung in der Fassung bereitgehalten werden, die er endgültig erhalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1122, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, BRS 76 Nr. 52; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 47 Rn. 289; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 10 Rn. 88 und 127 ff. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Bereithalten des streitgegenständlichen Bebauungsplans lässt sich nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hielt während des in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Zeitraumes offenbar drei verschiedene Fassungen des Bebauungsplans Nr. 28 „C.------straße /O.-----straße “, 2. Ergänzung, bereit, so dass sich der durch die Einsichtnahme vermittelte Inhalt nach dem Zeitpunkt der Einsichtnahme richtete. Angesichts dessen vermag der Senat die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme des tatsächlich beschlossenen Inhalts des Bebauungsplans nicht festzustellen. Aber auch dann, wenn - wie die Antragsgegnerin geltend macht - tatsächliche Beschlusslage des Rates am 4. Februar 2010 der Inhalt der Urkunde II (Baufenster 12,00 m) gewesen sein sollte und auf das Bereithalten dieser Planfassung abgestellt werden müsste, wäre die Antragsfrist eingehalten. Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2011 und ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren wurde dieser Entwurf erst am 27. Januar 2011 vorgelegt und ab diesem Tag bereitgehalten. Davon ausgehend wäre die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Antragstellung am 27. Januar 2012 gewahrt. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Zwar hat der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes keine Einwendungen geltend gemacht. Dies war ihm hinsichtlich der streitgegenständlichen Fassung des Entwurfes mit einer Bautiefe von 14,50 m (Urkunde I) aber auch nicht möglich, da dieser erst ca. sechs Monate nach der Beschlussfassung des Rates im Februar 2010 (also ca. August 2010) erstellt worden ist. Ob Gegenstand der Auslegung die Fassung des Bebauungsplans mit einer Bautiefe von 14,00 m gewesen ist, gegen den der Antragsteller ggf. hätte Einwendungen vorbringen müssen, oder die ursprüngliche Fassung mit einem Baufenster von 12,00 m ausgelegen hat, lässt sich den Akten mit der zur Annahme einer Präklusion erforderlichen Sicherheit nicht entnehmen. Zudem findet die Vorschrift mangels eines Hinweises auf die Rechtsfolge i. S. d. § 47 Abs. 2a VwGO in der öffentlichen Bekanntmachung vom 8. Dezember 2009 keine Anwendung. Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekannt-machung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62. Es fehlt dem Antragsteller nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bereits alle im betroffenen Plangebiet möglichen Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung tatsächlich realisiert oder eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren für den Antragsteller aus anderen Gründen nutzlos wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist zudem für die Vorhaben C1. und Sonntag von rechtlicher Relevanz. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Er ist nicht ‑ wie von § 10 BauGB vorausgesetzt ‑ vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es ist rechtsstaatlich geboten, Bebauungspläne auszufertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 ‑ 4 B 60/96 ‑, BRS 58 Nr. 41. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667, vom 30. November 2010 - 7 D 48/10.NE -, vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris, und vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667, vom 30. November 2010 - 7 D 48/10.NE -, vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris, und vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -. Vorliegend wurde nicht eine Originalurkunde ausgefertigt, sondern es liegen zwei „Originalurkunden“ mit jeweils gleichen Daten, aber unterschiedlichen Inhalten vor. Es ist nicht sichergestellt, welche textlichen und zeichnerischen Festsetzungen mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, es liege nur ein - vom Vertreter des Bürgermeisters - ausgefertigtes Original (Urkunde II) vor, weil der damalige Stadtplaner C1. keine Ausfertigung habe durchführen dürfen. Ob hier eine Übertragung der Aufgaben vorlag und zulässig war, vgl. dazu Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, m. w. N., kann dahinstehen. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, fehlte es an einer wirksamen Ausfertigung jedenfalls deshalb, weil die Ausfertigung nicht - wie erforderlich - vor der Bekanntmachung bzw. Verkündung, sondern danach erfolgte. Die Antragsgegnerin hat diesen Ausfertigungsmangel nicht (nach § 214 Abs. 4 BauGB) geheilt. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 - 7 D 48/10.NE -, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.