OffeneUrteileSuche
Urteil

19 A 2380/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0801.19A2380.12.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Senat nimmt nach § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung stützt die Klägerin ihren Standpunkt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch nach ihrer Eheschließung weiterhin in der I. -K. -Straße X in XXXXX B. zu haben, auf ihre Behandlung im Universitätsklinikum B. , die Nebenkostenabrechnungen für die genannte Wohnung in B. sowie Befragungen von Vermieter und Nachbarn. Außerdem planten sie und ihr niederländischer Ehemann, gemeinschaftlich in Deutschland zu leben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres als „Ordnungsverfügung“ bezeichneten Ablehnungsbescheides vom 21. November 2011 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stützt ihre Auffassung, die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt spätestens seit ihrer Heirat am 20. April 2010 bei ihrem Ehemann und dessen Kindern in T. -X. in den Niederlanden, auf die Angabe der Klägerin, dort auch in der Firma ihres Ehemannes seit Jahren mitzuarbeiten, ihre Kontoführung in H. und ihre Weiterbehandlung durch einen Arzt in H. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Einbürgerungsanspruch. Sie kann die Einbürgerung weder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG noch nach § 8 StAG beanspruchen, weil beide Vorschriften nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut einen bis heute fortdauernden gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des Ausländers voraussetzen („seit“, „hat“). In diesem Punkt unterscheiden sich die beiden Vorschriften von den §§ 13 und 14 StAG, welche die Einbürgerung vom Ausland her betreffen und für die das Bundesverwaltungsamt zuständig ist (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung des Art. 12 des Gesetzes über die weitere Bereinigung des Bundesrechts vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1884). Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 10 StAG gegenwärtig nicht mehr im Inland, sondern am Wohnort ihres Ehemannes in den Niederlanden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in den §§ 8 und 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hat im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff „dauernder Aufenthalt“ im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbk) vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101). Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs knüpft die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG an die Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG an. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Positiv formuliert stellen diese Legaldefinitionen darauf ab, wo der Schwerpunkt der Bindungen dieser Person liegt, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 ‑ 5 C 28.10 ‑, BVerwGE 141, 94, juris, Rdn. 10; Urteil vom 18. November 2004 ‑ 1 C 31.03 ‑, BVerwGE 122, 199, juris, Rdn. 12; Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 1 B 236.94 ‑, StAZ 1996, 176, juris, Rdn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2010 ‑ 19 A 848/09 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks; Berlit, in: GK-StAR, Stand: Juli 2012, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 88. Indiz für diese Bindungen ist in der Regel, an welchem Ort er seinen Hausstand führt, in dem also das Bett steht, in dem er regelmäßig übernachtet und in dem sich seine Möbel und sein Hausrat befinden. Hat ein Ausländer mehrere möblierte Wohnungen, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derjenigen Wohnung, von der aus er die stärkeren Bindungen familiärer oder beruflicher Natur wahrnimmt. Im Fall der Klägerin liegt hiernach der Schwerpunkt ihrer familiären Bindungen jedenfalls seit ihrer Heirat am 20. April 2010 am Ort des etwa 33 km von B. entfernten Einfamilienhauses ihres Ehemannes K1. I1. K2. in T. /X. in den Niederlanden, X. XX. Nach ihren Angaben in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und weiteren Indizien ist anzunehmen, dass dieses Haus die Ehewohnung ist, die Eheleute sich also dort überwiegend aufhalten (Aushilfstätigkeit im Autohaus des Ehemannes seit Februar 2012, Adressierung der STAWAG-Rechnung). Dass umgekehrt der Ehemann jemals in der gemieteten 2-Zimmer-Wohnung der Klägerin in der I. -K3. -Straße X in B. mitübernachtet hätte, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Auch ist die familiäre Beziehung der Klägerin zu ihrem in B. lebenden erwachsenen Sohn B1. abgebrochen, der diese Wohnung bis vor wenigen Jahren bewohnt hatte. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, seit der Aufgabe seiner Ausbildungsstelle in den Niederlanden keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben. Nichts Anderes ergibt sich aus den Gründen, auf welche die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ihre Auffassung gestützt hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. zu haben. Dass die drei Töchter aus der ersten Ehe ihres Mannes noch in dessen Haus in T. /X. leben, ändert an der dortigen überwiegenden Anwesenheit auch der Klägerin nichts. Insbesondere hat die Klägerin „Probleme“ lediglich im Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und seinen Töchtern auf der einen Seite sowie dessen geschiedener Ehefrau auf der anderen Seite erwähnt, nicht hingegen, dass auch zwischen ihr und den Töchtern „Probleme“ bestünden. Das gilt insbesondere auch für die behinderte Tochter ihres Ehemannes. Auf die erwähnte Absicht der Eheleute, in etwa 4 bis 5 Jahren das Haus in T. /X. zu verkaufen und nach B. umzuziehen, kommt es nicht an. Diese Absicht lässt den gegenwärtigen Lebensmittelpunkt der Klägerin in den Niederlanden unberührt und kann allenfalls zu einer Ermessensanrechnung von Voraufenthaltszeiten nach § 12b Abs. 2 StAG in einem späteren, weiteren Einbürgerungsverfahren führen. Auch der Schwerpunkt der beruflichen Bindungen der Klägerin liegt jedenfalls seit Februar 2012 in T. /X. in den Niederlanden. Dort hilft sie im Autohaus ihres Ehemannes aus, aus dessen Erträgen auch sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Für eine berufliche Tätigkeit der Klägerin in der Nähe ihrer B2. Wohnung bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Unergiebig für die vorstehende Bestimmung ihres Lebensmittelpunktes sind ihre im zweitinstanzlichen Verfahren angeführten Argumente. Aus ihrer Behandlung im Universitätsklinikum B. und aus den Nebenkostenabrechnungen für ihre B2. Wohnung sowie aus den in das Wissen von Vermieter und Nachbarn gestellten Tatsachen ergibt sich lediglich, dass sie sich zeitweise auch in B. aufhält. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme, dass dort auch ihr Lebensmittelpunkt ist. Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten vielmehr erforderlich, dass sie den Schwerpunkt ihrer familiären und beruflichen Bindungen in dieser Wohnung pflegt oder von dieser Wohnung aus wahrnimmt. Keine andere Beurteilung ergibt sich schließlich daraus, dass die Klägerin ihren Einbürgerungsantrag schon vor über 16 Jahren am 11. Juni 1997 gestellt hat. Gemäß § 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Nach § 40c StAG 2005 und dem inhaltsgleichen § 102a AuslG fanden auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, die §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 StAG 2005 vorlag, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG 2005 beurteilte. Das Einbürgerungsrecht nach den §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung enthielt in Bezug auf das Erfordernis eines aktuell fortdauernden gewöhnlichen Inlandsaufenthalts des Ausländers keine günstigeren Bestimmungen als dasjenige der §§ 8 bis 14 und 40c StAG. Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2013 mitgeteilten weiteren Ermittlungsergebnisse hat der Senat zur Kenntnis genommen, zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes jedoch nicht in die vorstehende rechtliche Würdigung einbezogen. Auf sie kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.