Beschluss
11 B 766/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0806.11B766.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.172,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.172,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitige Besitzeinweisungsverfügung vom 17. Juni 2013 in der geänderten Fassung vom 1. Juli 2013 zu Recht abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Besitzeinweisungsverfügung erweist sich nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse genießt aufgrund der gesetzlichen Wertung in § 18f Abs. 6a FStrG Vorrang. I. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG vorliegen. Danach hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines solchen Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift muss der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar sein. 1. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdevorbringen ist die Tatbestandsvoraussetzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt. Denn der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig, weil er Klage dagegen nicht erhoben hat, und deshalb auch vollziehbar. a. Das durch einen Dritten erwirkte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, das feststellt, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen eines behebbaren Mangels rechtswidrig und dürfe nicht vollzogen werden, lässt die eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 ‑ 9 VR 6.12 -, juris. b. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2009 in den Verfahren 9 A 31.07, 9 A 32.07, 9 A 34.07, 9 A 35.07, 9 A 36.07, 9 A 37.07, 9 A 38.07, 9 A 39.07, 9 A 40.07 und 9 A 41.07 zu Protokoll gegebene, der Planergänzung dienende Erklärung durch den dortigen Beklagten: „Die geprüften Ausführungsunterlagen sind der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Sollten Zweifel an der Durchführbarkeit in technischer oder verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen, behält sich die Planfeststellungsbehörde eine abschließende Entscheidung vor“, hatte ebenfalls keinen Einfluss auf die gegenüber dem Antragsteller eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Der Antragsteller war nicht Verfahrensbeteiligter und hat sich auch nach Planergänzung nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt. c. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der durch die Prozesserklärung ergänzte Entscheidungsvorbehalt begründe für den Planfeststellungsbeschluss ein Vollzugshindernis. Denn Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses war gegenüber dem Antragsteller schon vor der Planergänzung eingetreten mit der Folge, dass die Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses durch den Entscheidungsvorbehalt ihm gegenüber weder entfallen noch sich sonst lediglich in dem durch den Vorbehalt eingeschränkten Umfang entfalten konnte. d. Unabhängig davon hat dieser Entscheidungsvorbehalt auch keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn der „ergänzend formulierte Vorbehalt bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt“, so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 ‑ 9 A 31.07 -, juris, das den Antragsteller in dem Parallelverfahren 11 B 765/13 betraf. e. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschluss etwa deshalb in Frage stünde, weil eine Lösung der durch den Vorbehalt offengelassenen (und nur eventuell auftretenden) Probleme hinsichtlich der Standsicherheit der Straßenanlage und des Gewässerschutzes innerhalb der bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen von vornherein nicht möglich wäre, siehe hierzu im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 ‑ 9 A 31.07 -, a. a. O., wonach keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form bestehen. f. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe von einem falschen Prüfungsmaßstab aus, er habe bereits im Rahmen des Besitzeinweisungsverfahrens vorgetragen, dass sich die von dem Vorhabenträger erstellte und den Vorhabenvorgängen zugrunde gelegte Ausführungsplanung nicht im planfestgestellten Rahmen halte, entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung fehlt insoweit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Es reicht nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, sein Vorbringen erster Instanz zu wiederholen oder gar nur darauf zu verweisen oder wenn er sich mit bloß pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 146 Rn. 41, m. w. N. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behaupteten Abweichungen der Bauausführung gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss nicht geeignet seien, Bedenken gegen die Besitzeinweisungsverfügung zu begründen, weil sämtliche geltend gemachten Planabweichungen schon nicht die Gesamtabwägung des Planfeststellungsbeschlusses in Frage stellen könnten. Zudem habe der Antragsteller nicht konkret dargelegt, dass etwa durch den angefochtenen Beschluss erfasste Flächen außerhalb der vom Planfeststellungsbeschluss festgelegten Grenzen liegen und ihm ein übermäßiger Flächenverlust, der nicht schon aus dem Planfeststellungsbeschluss folge, zugemutet werde. Der Antragsteller hat sich in seiner Beschwerdebegründung darauf beschränkt, auf sein Vorbringen erster Instanz hinzuweisen und den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Übrigen lediglich die schlichte Behauptung entgegenzusetzen, dass die „Ausführungsplanung erheblich von der Planfeststellung abweicht“. Eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den im Einzelnen dazu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthält die Beschwerdebegründung hingegen nicht. 2. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht sei erkennbar fehlerhaft davon ausgegangen, die wasserrechtliche Erlaubnis sei außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu erteilen und nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und damit die enteignungsgleiche Vorwirkung aus diesem Grunde in Frage zu stellen, vermag er ebenfalls nicht die ansonsten zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 FStrG in Frage zu stellen. Es mag zwar sein, dass die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung, die wasserrechtliche Erlaubnis sei „außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu erteilen“, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung bedenklich ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, juris. a. Daraus kann der Antragsteller indes nichts für sich herleiten. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung festgestellt, die gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vorgebrachten, nur formellen Einwände des Antragstellers seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage zu stellen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 -, a. a. O., worin das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat: „Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.“, und daraus zutreffend den Schluss gezogen, die Einwände könnten damit auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 FStrG in Frage stellen. b. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe auch materielle wasserrechtliche Einwände erhoben, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe, führt auch diese Rüge nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn der Antragsteller hat mit seinem Hinweis in der Beschwerdebegründung, die Ausführungsplanung sehe eine vom Planfeststellungsbeschluss abweichende Errichtung der Regenrückhaltebecken vor, allenfalls einen ausräumbaren Mangel hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis, jedenfalls aber keine der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehende, unüberwindliche wasserrechtliche Zulassungshürde dargelegt. Vgl. hierzu die Ausführungen des BVerwG in dem den Antragsteller in dem Parallelverfahren 11 B 765/13 betreffenden Urteil vom 18. März 2009 ‑ 9 A 31.07 -, a. a. O. II. Vor dem Hintergrund der nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßigen Besitzeinweisungsverfügung verbleibt es bei der auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 18f Abs. 6a Satz 1 FStrG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung erhobenen Klage. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO; die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Sachantrag gestellt und mithin kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).