Beschluss
18 A 2430/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0813.18A2430.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen in der Antragsschrift führen nicht auf eine allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob ein Drittstaatsangehöriger von nicht gewanderten deutschen Kindern dem Schutzbereich des Gemeinschaftsrechtes unterfällt, so dass er nicht ausgewiesen werden darf ‑ unabhängig von der Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ‑, wenn durch die Ausweisung der direkte Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern vereitelt würde und damit in den Unionsbürger-Status der nicht gewanderten Kinder und Ehefrau unverhältnismäßig eingegriffen würde“, ist ‑ abgesehen davon, dass sie von Prämissen ausgeht, die in dieser Form nicht bestehen ‑ nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen, unter denen ein Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltsrecht ‑ wie mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemacht ‑ aus den Vorschriften des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft eines Familienangehörigen oder über Art. 24 Abs. 3 bzw. Art. 7 der Grundrechtecharta beanspruchen kann, sind, soweit hierzu allgemeine Aussagen getroffen werden können und sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Danach kann Art. 20 AEUV zwar auch in Fällen, in denen der Unionsbürger ‑ wie hier ‑ von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, Entscheidungen entgegenstehen, mit denen Familienangehörigen des Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird. Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aber voraus, dass die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen bewirken, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der ihm durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert wird. Vgl. EuGH, Urteile vom 8. März 2011 ‑ C-34/09 [Zambrano] ‑, InfAuslR 2011, 179, vom 5. Mai 2011 ‑ C-434/09 [McCarthy] ‑, ZAR 2011, 401, vom 15. November 2011 ‑ C-256/11 [Dereci u.a.] , InfAuslR 2012, 47‑, vom 8. November 2012 ‑ C-40/11 [Iida] ‑, NVwZ 2013, 357, vom 6. Dezember 2012 ‑ C-356/11 und C-357/11 [O., S. und L.] ‑, InfAuslR 2013, 58 und Urteil vom 8. Mai 2013 ‑ C-87/12 [Ymeraga] ‑, http://curia.europa.eu. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dabei allein auf diejenigen Sachverhalte, in denen sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Diesem Kriterium kommt insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Infolgedessen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, der Unionsbürger sei bei Verweigerung eines Aufenthaltsrechts gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 [Dereci], a.a.O.; in dem dort entschiedenen Fall ging es ‑ wie hier ‑ um einen Drittstaatsangehörigen, dessen Ehefrau und minderjährige Kinder Unionsbürger sind. Vgl. ferner Urteile vom 6. Dezember 2012 [O., S. und L.], a.a.O. sowie vom 8. Mai 2013 [Ymeraga], a.a.O. Maßgeblich ist vielmehr, ob zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Unionsbürger sich als Folge einer Aufenthaltsverweigerung gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Vgl. Urteile vom 8. März 2011 [Zambrano] a.a.O. und vom 6. Dezember 2012 [O., S. und L.], a.a.O., m.w.N.; s.a. Urteil vom 19. Oktober 2004 ‑ C-200/02 [Zhu und Chen] ‑, InfAuslR 2004, 413; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 16.12 ‑, www.bverwg.de/entscheidungen. Die Beantwortung dieser Frage hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den konkreten, von den nationalen Gerichten zu prüfenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vgl. Urteile vom 15. November 2011 [Dereci] und vom 6. Dezember 2012 [O., S. und L.], jew. a.a.O. Dass sich insoweit vorliegend weitergehende, bislang nicht abschließend geklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung stellen könnten, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Es fehlt schon an jeglichen Anhaltspunkten, dass die Ehefrau des Klägers oder seine Kinder, von denen allerdings nur seine Tochter T. noch minderjährig ist, sich tatsächlich in einer Zwangslage befinden. Insbesondere ist der Kläger ausweislich des von ihm mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 4. Juni 2008 zu den Akten gereichten Versicherungsverlaufs seit dem 1. Dezember 2001 und damit bereits einige Jahre vor seiner Inhaftierung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, die ihn in die Lage versetzt hätte, seinen Kindern Unterhalt zu leisten. Soweit der Kläger darauf verweist, seine Ehefrau und Kinder würden in die Konfliktlage versetzt werden, entweder mit ihm zusammenzuleben und das Unionsgebiet verlassen zu müssen oder getrennt von ihm in Deutschland zu leben, reicht dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade nicht für die Annahme aus, ihnen würde der Kernbestand der Unionsbürgerrechte verwehrt werden. Auch rechtfertigt allein die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit keine Anwendung der Unionsbestimmungen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2012 [Iida]. Im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochene Frage der Anwendbarkeit der Grundrechtecharta hat der EuGH bereits in der von dem Kläger ‑ allerdings nur unvollständig ‑ wiedergegebenen Entscheidung vom 15. November 2011 [Dereci] ausgeführt, dass die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts gelten. So auch Urteil vom 8. November 2012 [Iida]. Dass Unionsbestimmungen im Fall des Klägers zur Anwendung kommen, wird mit dem Zulassungsantrag jedoch nicht dargelegt. Insbesondere ist, wie oben ausgeführt, nicht ersichtlich, dass der Ehefrau oder den Kindern des Klägers der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte verwehrt oder die Ausübung des Rechts, sich gemäß Art. 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde. Davon abgesehen zeigt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Frage nach dem Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nicht auf. Zum einen wird mit dem Zulassungsvorbringen weder dargelegt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta, das nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta hinsichtlich seiner Bedeutung und Tragweite Art. 8 EMRK entspricht, zu einer anderen Beurteilung der Ausweisung führt als die von dem Verwaltungsgericht zu Art. 8 EMRK vorgenommene und von dem Kläger nicht mit Rügen angegriffene Bewertung, noch wird ‑ worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid hingewiesen hatte ‑ im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 24 Abs. 3 GR-Charta dargelegt, dass die minderjährige Tochter T. an einem solchen Kontakt interessiert ist. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Besuchernachweisliste der JVA C. hat seine Tochter ihn seit März 2009 nicht einmal in der Haft besucht. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend ausgeführt, dass ein etwaig bestehender Anspruch auf direkten Umgang mit dem Kläger die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lasse und nur zu einem vorübergehenden Vollstreckungshindernis führe, dem mit einer Duldung Rechnung getragen werden könne. Gegen diese Annahme wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).