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Beschluss

19 B 433/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0813.19B433.13.00
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Leitsätze

1. Die Befugnis der Behörde, die Vollziehung eines Verwaltungsakts nach erstin-stanzlicher Abweisung der Anfechtungsklage i. S. v. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO bis zur Unanfechtbarkeit auszusetzen, ergibt sich aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO; sie wird in § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO vorausgesetzt.

 2. Die Behörde kann die Vollziehung i. S. v. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO auch in den Fällen des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, also bei vorheriger auf-schiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 vwGO aussetzen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befugnis der Behörde, die Vollziehung eines Verwaltungsakts nach erstin-stanzlicher Abweisung der Anfechtungsklage i. S. v. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO bis zur Unanfechtbarkeit auszusetzen, ergibt sich aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO; sie wird in § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO vorausgesetzt. 2. Die Behörde kann die Vollziehung i. S. v. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO auch in den Fällen des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, also bei vorheriger auf-schiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 vwGO aussetzen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat nämlich, indem sie die Vollziehung des Bescheids vom 18. April 2012, mit dem sie der Antragstellerin den Doktorgrad entzogen hat, im Sinne von § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids ausgesetzt hat, die ansonsten mit Ablauf der Frist des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO mit dem 21. Mai 2013 eintretende Beendigung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) verhindert und dadurch bewirkt, dass die Antragstellerin als Folge der aufschiebenden Wirkung den Doktorgrad einstweilen weiter führen darf. Genau dies war Ziel ihres Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO auf gerichtliche Anordnung des Fortdauerns der aufschiebenden Wirkung. Die Antragsgegnerin hat so mittelbar dem Antragsbegehren entsprochen und die streitige Fortführung des vorliegenden Verfahrens entbehrlich gemacht. Denn die Aussetzung der Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids nach Abweisung der Anfechtungsklage im ersten Rechtszug ist wirksam. Insbesondere ist die Antragsgegnerin als Rechtsträger der Behörde (Dekan der Universität), die den Verwaltungsakt erlassen hat, hierzu befugt. Diese Befugnis zur Vollziehungsaussetzung (auch nach erstinstanzlicher Klageabweisung) folgt aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, nicht hingegen aus § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. A. A. Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2011 ‑ 8 MC 138/11 ‑, juris, Rdn. 12. Letztere Vorschrift ordnet eine Ausnahme („es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt“) von der Rechtsfolge des Endens der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO („Dies gilt auch“) an und setzt für diese Ausnahme die Aussetzungsbefugnis der Behörde lediglich voraus. Demgegenüber bestimmt § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO direkt die Befugnis der Behörde, „in den Fällen des Absatzes 2“ (des § 80 VwGO) die Vollziehung auszusetzen („kann aussetzen“). Die Vollziehungsaussetzung nach erstinstanzlicher Abweisung der Anfechtungsklage, die die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltete, erfolgt in einem „Fall des Absatzes 2“ des § 80 VwGO. Ein Fall des Absatzes 2, nämlich nach dessen Satz 1 Nr. 3 (Entfallen der aufschiebenden Wirkung u. a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen), liegt der Sache nach auch vor, wenn nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach deren erstinstanzlicher Abweisung nach Ablauf der dort bestimmten Frist „endet“. Vgl. Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: August 2012, § 80b, Rdn. 36 (§ 80b Abs. 1 „kann unschwer als bundesgesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 verstanden werden.“). Die Aussetzungsbefugnis der Behörde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist in zeitlicher Hinsicht nicht dahin begrenzt, dass die Aussetzung vor Abweisung der Anfechtungsklage im ersten Rechtszug erfolgen müsste. Die Behörde kann vielmehr die Vollziehung auch nach Ergehen des klageabweisenden Urteils aussetzen. Gerade in den Fällen des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO (Enden der aufschiebenden Wirkung „des“ Widerspruchs und „der“ Anfechtungsklage mit Ablauf der dort bestimmten Frist), dessen Anwendungsbereich nur die Fallgestaltung erfasst, in der die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 VwGO bestanden hat, vgl. Schoch, a. a. O., Rdn. 16, tritt ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO, der die Vollziehungsaussetzung durch die Behörde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ermöglicht, erst ein mit dem Enden der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Indem § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO von der Regelung des Halbsatzes 1, der die Rechtsfolge des Endens der aufschiebenden Wirkung auf die Fallgestaltung erstreckt („Dies gilt auch“), dass die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, die Fallgestaltung der behördlichen Vollziehungsaussetzung bis zur Unanfechtbarkeit auch bei (vorheriger) gerichtlicher Vollziehungsaussetzung ausnimmt („es sei denn“), setzt die Vorschrift voraus, dass diese Vollziehungsanordnung gerade nach Ergehen des die Anfechtungsklage abweisenden erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Denn bei einer bis zum Ergehen des Urteils noch wirksamen gerichtlichen Vollziehungsaussetzung fehlt es notwendig an einer vorherigen behördlichen Vollziehungsaussetzung, und erst wegen des Endens der aufschiebenden Wirkung zufolge des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nach Ablauf der dort bestimmten Frist ist Raum für eine behördliche Vollziehungsaussetzung bis zur Unanfechtbarkeit im Sinne des § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Diese Befugnis zur dem erstinstanzlichen klageabweisenden Urteil nachgehenden Vollziehungsaussetzung ist nicht auf die in § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO zuvor angeführten Fälle vorheriger behördlicher oder gerichtlicher Vollziehungsaussetzung beschränkt. Sie besteht vielmehr auch in den Fällen des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO, also bei Bestehen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 VwGO. Satz 2 bezweckt, beide Fallgestaltungen hinsichtlich des Endens der aufschiebenden Wirkung gleichzustellen. Davon die Ausnahme in Satz 2 Halbsatz 2 auszunehmen, liefe diesem Zweck zuwider. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Vollziehungsaussetzung zu Recht der Erwägung Rechnung getragen, das öffentliche Interesse erfordere ‑ „nicht zuletzt in Ansehung des langen Zeitablaufs seit der Promotion“ ‑ keine kurzfristige Vollziehung. Sie hat damit dem Interesse der Antragstellerin am Fortdauern der aufschiebenden Wirkung der Sache nach Vorrang eingeräumt, wie es auch der Senat bei der sonst vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80b Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift vorgebrachten Aspekte getan hätte. Gegen die Kostenbelastung der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen spricht nicht ihre Erwägung, sie habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gehabt, vor Unanfechtbarkeit „vollzugsrelevante Folgen“ aus dem Bescheid vom 18. April 2012 zu ziehen. Darauf kommt es nicht an. Es ging der Antragstellerin mit ihrem Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ersichtlich darum, den Doktorgrad bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Hauptsache befugtermaßen zu führen, um sich von vornherein nicht dem Strafvorwurf nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszusetzen. Sie musste sich auch nicht vor ihrer Antragstellung bei Gericht an die Antragsgegnerin mit einem Antrag auf Vollziehungsaussetzung wenden. Die vorherige Antragstellung bei der Behörde ist jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht geboten. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 80b Rdn. 31; Windthorst, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, 2013, § 80b Rdn. 31, und § 80 Rdn. 168. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den vorliegenden Antrag zeichnete sich jedenfalls seit der fristgerechten Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung für die Antragsgegnerin erkennbar ab. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Entziehung eines akademischen Grades für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) mit 15.000 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss zum Urteil vom 14. März 2011 ‑ 19 A 3006/06 ‑, (Zustimmung zur Führung eines chinesischen Professortitels), insoweit bei juris n. v. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ‑ wie hier nach § 80b Abs. 2 VwGO ‑ setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in der Regel, so auch hier, die Hälfte des Hauptsachewerts fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).