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Beschluss

12 E 300/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0821.12E300.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Betrag in Höhe von 4370,76 € jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit dem Pflegewohngeldrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 GKG in Pflegewohngeldsachen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Wertvorschriften der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung festzusetzen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 16 E 1174/07 - und - 16 E 817/07 - jeweils m.w.N., vom 18. Juni 2008 - 16 A 2292/06 -, vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 - und vom 8. März 2010 - 12 E 18/10 -. Diese Rechtsprechung steht mit dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung vorgesehenen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten in Einklang. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung oder des § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung allerdings nicht mehr in Betracht kommt. Insoweit ist nunmehr auf die, den früheren § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG ersetzende, jedoch inhaltsgleiche Vorschrift des § 51 Abs.1 und 2 FamGKG abzustellen. Danach ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet, vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Im Zeitpunkt der Klagerhebung am 27. Juni 2011 stand der Klägerin bei Zugrundelegung ihrer Rechtsaufassung ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 333,80 €, was einem Jahresbetrag in Höhe von 4.005,60 € entspricht. In dem im Klageantrag genannten Anfangszeitpunkt 1. Dezember 2010 betrug das mögliche monatliche Pflegewohngeld 362,88€, was einem Jahresbetrag in Höhe von 4.354,56 € entspricht. Das aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse in dem letztlich streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. September 2010 bis zum 14. September 2011 mögliche Pflegewohngeld beläuft sich nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnungen der Beklagten auf einen Jahresbetrag in Höhe von 4.215,78 €. Sämtliche Beträge liegen unterhalb des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.