Beschluss
12 E 755/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.12E755.13.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Klägerin und Beklagter haben mit ihren Beschwerden, mit denen sie sich übereinstimmend gegen eine Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Sozialgericht und für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs einsetzen, Erfolg. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, sobald die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, greift diese Vorschrift vorliegend nicht ein. Bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im normativen Sinne. Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von die Leistungsgewährung betreffenden Normen des SGB II streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird. Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris. Anders als in Fällen der Erstattung als bloßer Kehrseite einer Leistungsgewährung, vgl. insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 23 B 1080/05 SO -, juris, lassen sich die hier aufgeworfenen Fragen der Beteiligung der Kommunen an der Erfüllung der dem Kreis nach dem SGB II obliegenden Grundsicherungsmaßnahmen und an deren Finanzierung funktional nicht unmittelbar dem Leistungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem zurechnen. Das Beteiligungs- und Finanzierungssystem zählt - auch wenn es eine Rechtsgrundlage in die kommunalrechtlichen Vorschriften modifizierenden sozialrechtlichen Normen findet - nicht automatisch zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende". A. A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 -, NdsRpfl. 2010, 299, juris. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation, vgl. dazu, dass § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht auf Leistungs- und Erstattungsverhältnisse eingeschränkt Ist: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN 14 K 07.00504 -, juris, gemäß der eingangs genannten Rechtsprechung des BSG danach zu fragen, ob der Streitgegenstand des Verfahrens dennoch in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB II steht und die angewandten Vorschriften des Sozialrechts nicht etwa nur formale Bedeutung haben. Vgl. zu diesem Ansatz auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, NWVBl. 2011, 440, juris. Eine solche hinreichende Sachnähe soll sich zwar insbesondere auch dann annehmen lassen, wenn die Beteiligten zwar über die Rechtsfolgen aus der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen streiten, der Streitigkeit aber zumindest materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen. So etwa auch BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Sozialrechts - namentlich § 6 Abs. 2 SGB II einerseits i. V. m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW und andererseits i. V. m. § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW - lassen als solche die zwischen dem Sozialhilfeträger und den Leistungsberechtigten bestehenden materiellen Rechtsverhältnisse nach dem SGB II jedoch völlig unberücksichtigt und verhalten sich ausschließlich zur Organisation der Aufgabenwahrnehmung durch dafür in Frage kommende Hoheitsträger und zu der daran anknüpfenden Kostenverantwortlichkeit. Funktional betreffen die im Ausgangspunkt herangezogenen Normen des Sozialrechts und die auf ihnen beruhenden Satzungen Fragen der kommunalen Organisation und Refinanzierung. Dieser Sachbereich lässt sich weder § 51 Abs. 1 Ziff. 4a SGG noch anderen Sachbereichen des in dieser Vorschrift aufgeführten Kataloges zuordnen, sondern führt dazu, dass der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Ähnlich auch SG Hildesheim, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - S 26 AS 1317/11 ER - juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10/84 -, BVerwGE 69, 192, juris. Insoweit stellt sich die Situation im entscheidenden Punkt nicht anders dar, als in dem mit Beschluss vom 11. Januar 2012 entschiedenen Berufungsverfahren 12 A 958/10 des Senats, in dem es um die Aufnahme eines Härteausgleichs nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW in eine Satzung nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW ging, also in eine Normenwerk im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes, das schwerpunktmäßig die Organisation und Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II regelt und allenfalls einen Randbezug zur unmittelbaren Erfüllung von Ansprüchen der nach dem SGB II Leistungsberechtigten aufweist. Greift keine abdrängende Sonderzuweisung, unterliegt der in einer solchen Satzung angelegte Streit verwaltungsrechtlicher Art der gerichtlichen Kontrolle durch die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 ‑ 2 C 13/01 -, NJW 2002, 1505, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris m. w. N. Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten ist unterlegen, sondern beide Beteiligten haben mit ihrer Beschwerde Erfolg. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht jedoch keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten. Deshalb erscheint es angemessen, in Analogie zu § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben. Vgl. BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -, SoZR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010, a. a. O. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 ‑ 1 B 1.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 11 E 469/08 -, juris. Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen schon deshalb nicht vor, weil keiner der Beteiligten durch die Entscheidung des Senats beschwert wird.