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Beschluss

12 E 754/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0827.12E754.13.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M.      C.           aus N.       zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. C. aus N. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin hat die im angefochtenen Beschluss angenommenen Hindernisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausräumen können. Die Klage, mit der die Klägerin - ohne genaue Fixierung des Zeitpunkts für den Beginn der Maßnahme - die Gewährung einer Dyskalkulietherapie begehrt hat, bietet im Lichte der Beschwerdebegründung hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Ausgang des Gerichtsverfahrens inzwischen auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Geeignetheit der erstrebten Therapie als zumindest offen darstellt. Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich nämlich ablesen, dass die visuomotorischen Fähigkeiten der Klägerin seit Juni 2012 erfolgreich in einer Praxis für Ergotherapie gefördert worden sind und es der Klägerin auch gelungen ist, ihre Leistungen im Bereich der Rechtschreibung so zu stabilisieren, dass es insoweit neben der schulischen Förderung keiner besonderen Förderung mehr bedarf. Es spricht deshalb alles dafür, dass eine Dyskalulietherapie zur Verbesserung der psychischen Befindlichkeit der Klägerin gesondert greifen könnte. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die in § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO aufgestellten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angenommen hat, die Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Eltern seien nicht eindeutig und nachvollziehbar erfolgt, sind alle aufgeführten Unklarheiten durch die als Anlage K 9 der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2013 beigefügten Anlagenkonvolut in einer Weise beseitigt worden, dass der Schluss gezogen werden kann, die Klägerin besitze nach Maßgabe der Angaben in der im Dezember 2012 überreichten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und der sie ergänzenden Angaben keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern und könne deshalb die Kosten der Prozessführung nicht - nicht einmal zum Teil oder in Raten - aus ihrem Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO aufbringen. Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ist, dass die Eltern in zumutbarer Weise tatsächlich in der Lage wären, einen derartigen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 12 E 1457/10 -, m. w. N. Davon ist dann auszugehen, wenn sie selbst - wären sie prozessführende Partei - die Kosten des Verfahrens aufbringen könnten. Dies ist nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn die für die freiberufliche Tätigkeit des Kindesvaters geltend gemachten Fahrtkosten für monatlich 347 km (einfache Wegestrecke) nicht vollständig nach Maßgabe von § 166 VwGO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII, § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) VO zur Durchführung des § 82 SGB XII mit 5,20 € je vollem Entfernungskilometer angesetzt werden, sondern man - ungeachtet dessen, dass sich die Höhe der Werbungskosten mit dann 1804,40 € nicht mit einem Verdienst von nur ca. 400,- € im Monat aus selbständiger Tätigkeit vereinbaren ließe - den dort bestimmten Höchstbetrag von 208,- € (= 40 km x 5,20 €) zugrundelegt, wenn man die angegebene Ratenzahlung für den VW Polo in Höhe von 150,- € monatlich mangels Nachweises eines tatsächlichen Zahlungsflusses ebenso unberücksichtigt lässt, wie die bereits durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO abgedeckten Essenskosten im Rahmen der Betreuung in der Ganztagsschule, wenn für die Fahrten der Kindesmutter zur Arbeitsstelle ebenfalls nur der Höchstbetrag von 208,- € zugrundgelegt wird, wenn die Ratenzahlung an den Zahnarzt schon deshalb nicht angesetzt werden kann, weil die letzte Rate nach dem auf der Rechnung vermerkten Zahlungsplan bereits am 15. Juni 2013 bezahlt worden sein müsste, und wenn schließlich auch die Raten der gestundeten Gerichtskosten in Höhe von monatlich 50,- Euro mangels einer Spezifizierung, die die Feststellung ihrer Unumgänglichkeit zulässt, unberücksichtigt bleiben. Bei einer dann - vom Senat hier für sachgerecht erachteten - gemeinsamen Berechnung ergibt sich auf der Grundlage von § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO folgendes Bild: EINKÜNFTE Summe der Einkünfte 4.893,00 ABZÜGE (§ 82 Abs. 2 SGB XII) Lohnsteuer, Kirchensteuer 545,73 Kranken- und Pflegeversicherung, Sozialabgaben 804,86 Fahrtkosten 473,20 Arbeitsmaterialien (Handytarif) 19,00 Summe der Abzüge 1.842,79 FREIBETRÄGE Erwerbsfreibeträge § 115 I Nr. 1 b ZPO 402,00 Freibeträge der Eltern nach § 115 I Nr. 2 a ZPO 884,00 Freibetrag für das erste Kind 296,00 Freibetrag für das zweite Kind 296,00 Freibetrag für das dritte Kind 296,00 Summe der Freibeträge 2.174,00 WOHNKOSTEN Miete 700,00 Nebenkosten 284,00 anrechenbare Wohnkosten 984,00 BESONDERE BELASTUNGEN besondere Belastungen (OGS-Betreuung, Kindermädchen) 233,85 Summe der besonderen Belastungen 233,85 SUMME ALLER ABZÜGE 5.234,64 ERGEBNIS anrechenbares Einkommen -341,64 gerundet -342,00 PKH-Rate 0,00 Sind die Eltern der Klägerin selbst nach alledem nicht in der Lage, die anfallenden Kosten des Gerichtsverfahrens auch nur in Raten aufzubringen, steht der Klägerin auch ihnen gegenüber kein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss zu, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließen würde. Die Beiladung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.