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Beschluss

12 E 809/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0827.12E809.13.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 553,50 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 553,50 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde, mit der die Beklagte eine Herabsetzung des für die Berechnung der Anwaltskosten maßgeblichen Wertes von 5.000,-- Euro auf 387,-- Euro begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Streitigkeiten wegen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII sind - soweit das Kind nicht vom vollendeten dritten Lebensjahr an gemäß § 24 SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen des Kibiz zur Betreuung in eine Tageseinrichtung untergebracht wird und die Beitragserhebung im Streit steht - nach Maßgabe von § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei und führen nicht zur Festsetzung eines Streitwertes, sondern bewirken gemäß § 33 Abs. 1 RVG, dass auf Antrag ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt wird. Diese Festsetzung hat hier nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG zu erfolgen. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Das gleiche gilt nach ständiger Praxis insoweit, als der begehrte Verwaltungsakt einen bezifferbaren geldwerten Vorteil verkörpert. Dies ist hier der Fall, so dass es nicht des Rückgriffs auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bedarf. Der Kläger hat mit seiner Klage nämlich die zusätzliche Bewilligung von 10 Wochenstunden an Betreuung im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 begehrt. Dies ergibt - bei 4,3 Wochen pro Monat - 43 Stunden für einen und 129 Stunden für die hier streitigen drei Monate. Bei einem Vergütungssatz von 4,50 Euro pro Betreuungsstunde stellen die 129 Zusatzstunden einen wirtschaftlichen Wert von 553,50 Euro dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO § 68 Abs. 3 GKG und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).