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Beschluss

14 A 1677/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0827.14A1677.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf  9.068,72 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.068,72 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht begründet wegen vermeintlich entgegenstehenden europäischen Rechts im Hinblick auf die kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer. Die kumulative Erhebung ist zulässig. Es bedarf, da insoweit kein Raum für einen vernünftigen Zweifel ist, insoweit auch keines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union. Vgl. Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 ‑, NRWE Rn. 4 ff. Es besteht wegen des Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 ‑ 3 K 104/11 ‑ auch keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bis zum Ergehen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen. Der Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens ab. Der Umstand, dass die Frage der Zulässigkeit kumulativer Erhebung der Steuern auch für das vorliegende Verfahren vorgreiflich ist, zwingt nicht zur Aussetzung, sondern eröffnet erst die Möglichkeit dazu. Dass andere Gerichte von ihrem Aussetzungsermessen einen anderen Gebrauch machen, ist unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 ‑ 14 A 2916/12 -, NRWE Rn. 10 ff.; Weder der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch ein etwaig mit der Steuer verfolgter Lenkungszweck stehen der Steuererhebung hier entgegen. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt, dass bei der Ausübung einer Normsetzungskompetenz konzeptionelle Entscheidungen eines anderen Normgebers, die er im Rahmen seiner Kompetenz getroffen hat, nicht verfälscht werden, namentlich dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 (301). Bei der Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich dürfen keine Regelungen herbeigeführt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 (118). Der Steuergesetzgeber ist nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210 (231 f.). Nur wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 (118). Die Vergnügungssteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Das behauptet die Klägerin zwar, lässt sich aber im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht feststellen. Namentlich ergibt sich aus den Vorgaben der Spielverordnung dafür nichts. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt ist, dass die Klägerin und andere Unternehmer diese Vorgaben im Hinblick auf den Preis und die Gewinnquote vollständig ausgereizt haben, ist nicht erkennbar, warum die Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags sowie die des zum Glücksspielstaatsvertrag ergangenen Ausführungsgesetzes (vgl. Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, GV.NRW. 2012 S. 523) der Erhebung der Vergnügungssteuer entgegenstehen sollten. Die Regelungen schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/17, S. 43 f. Wird der Bestand an Spielhallen so beschränkt, besteht für die verbliebenen Hallen die umso größere Möglichkeit, ihren Umsatz und damit Gewinn zu steigern. Ein etwaig mit der Steuer verfolgter Lenkungszweck zur Eindämmung des Bestands an Geldspielgeräten steht im Einklang mit der Zielrichtung der genannten Vorschriften. Insbesondere ergibt sich aus ihnen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein Verbot zu einer durch Lenkung unterstützenden Steuererhebung. Ob die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes verfassungsgemäß sind, namentlich unter Berücksichtigung des nach Auffassung der Klägerin höheren Suchtgefährdungspotentials von Online-Glücksspielen und Spielbanken, ist für die hier in Rede stehende Steuererhebung unerheblich. Die hier erhobene Steuer ist auch, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist gegeben, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff. Angesichts dessen ergeben auch die von der Klägerin ins Feld geführten Grundrechte nichts für eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Steuererhebung. Unverständlich ist die Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass eine örtliche Aufwandsteuer erhoben werden dürfe, wenn sie dem alleinigen Zweck der Einnahmeerzielung diene. Das trifft ‑ wie für jede Steuer ‑ zu. Mehr als Einnahmeerzielung muss mit einer Steuer nicht bezweckt werden. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem aus Art 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn ein Verfahren trotz rechtslogisch und tatsächlich denkbarer Einflussnahme auf selbiges trotz entsprechenden Antrags nicht bis zur Erledigung eines durch Vorlagebeschluss eingeleiteten Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof ausgesetzt wird? und ob es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Menschenwürdeschutzes vereinbar ist, wenn ein Verfahren trotz rechtslogisch und tatsächlich denkbarer Einflussnahme auf selbiges trotz entsprechenden Antrags nicht bis zur Erledigung eines durch Vorlagebeschluss eingeleiteten Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof ausgesetzt wird, sind nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt sind. Ob ein Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen ist, hängt nicht allein von der bloßen Tatsache der vorgreiflichen Vorlage eines anderen Gerichts ab. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 ‑ 14 A 2916/12 ‑, NRWE Rn. 10 ff., zur Aussetzung und Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 ‑, NRWE Rn. 11 ff., zur europarechtlichen Vorlagepflicht. In diesen Entscheidungen hat der Senat die europarechtlichen und nationalstaatlichen Kriterien für eine Vorlage- bzw. Aussetzungsentscheidung dargestellt, die hier nicht vorliegen. Die von der Klägerin ins Feld geführten Gesichtspunkte des Rechtsstaatsprinzips, des Schutzes der Menschenwürde, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen zu keiner weitergehenden Auslegung des § 94 VwGO. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 ‑ 1 BvR 986/91 ‑, BVerfGE 86, 133 (145 f.), st. Rspr. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen hier in der Entscheidung über die von der Klägerin erstrebte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg keine besondere Umstände vor, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör deutlich machten. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 4 f. des Urteils ausgeführt, warum es keinerlei Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit einer Kumulation von Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer hat. Auf S. 8 des Urteils hat es deswegen eine Aussetzung abgelehnt. Ausführungen zu den mehrwertsteuerlichen Vorlagefragen des Finanzgerichts Hamburgs bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, namentlich nicht zu von der Klägerin erwarteten "Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der angefochtenen Vergnügungssteuerveranlagung", wenn gemäß der Vorlagefrage 9 die Mehrwertsteuer nicht mehr erhoben werden dürfte, weil sie auf die Vergnügungssteuer im Gegensatz zur Spielbankenabgabe nicht angerechnet werden darf. Gleiches gilt für von der Klägerin erwartete Auswirkungen von Äußerungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer auf die Vorlagefrage 5. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, sich zu jedwedem fernliegenden Vortrag eines Beteiligten zu äußern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.