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Beschluss

17 E 679/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0902.17E679.13.00
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Leitsätze

Eine Anordnung des dinglichen Arrests ist nicht von der funktionalen Zuständigkeit des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht gedeckt.

Rechtsgrundlage für die Sicherung einer Geldforderung ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung die einstweilige Sicherungsanordnung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Arrestanordnung und die Pfändungsbeschlüsse des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht vom 15. Mai 2013 werden aufgehoben.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anordnung des dinglichen Arrests ist nicht von der funktionalen Zuständigkeit des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht gedeckt. Rechtsgrundlage für die Sicherung einer Geldforderung ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung die einstweilige Sicherungsanordnung. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Arrestanordnung und die Pfändungsbeschlüsse des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht vom 15. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge Gründe: 1. Die auf § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG, § 324 AO gestützte Anordnung des dinglichen Arrests in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin ist aufzuheben, weil sie nicht von der funktionalen Zuständigkeit des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht gedeckt ist. Denn die Arrestanordnung dient nicht der Vollstreckung einer Geldforderung, sondern ihrer Sicherung. Rechtsgrundlage hierfür ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung die einstweilige Sicherungsanordnung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 1988 – 10 S 1283/88 –, NVwZ-RR 1989, 588; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 1992 – 3 CE 92.1143 –, ZBR 1993, 29; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2009 – 1 B 364/09 –, juris, Rdn. 6; VG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 – M 12 S 05.5925 –, juris, Rdn. 14; VG Wiesbaden, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 8 L 984/10.WI –, juris, Rdn. 23; Dombert, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rdn. 156; Schmidt-Kötters, in: Posser u.a., VwGO, 2008, Rdn. 10 zu § 168; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2011, Rdn. 10 zu § 123; Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 13. Auflage 2010, Rdn. 4 und 21 zu § 123; Redeker, in: Redeker u.a., VwGO, 15. Auflage 2010, Rdn. 5 zu § 123; Schoch, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: August 2012), Rdn. 55 zu § 123; Heckmann, in: Sodan u.a., VwGO, 3. Auflage 2010, Rdn. 58 zu § 169; Hufen, VwGO, 5. Auflage 2003, Seite 518; Huba, JuS 1990, 983 (984 f.). Eine solche ist weder beantragt noch erlassen worden. Eine dahingehende Auslegung oder Umdeutung der Arrestanordnung kommt nicht in Betracht, da sie ausdrücklich auf die vollstreckungsrechtliche Grundlage des § 169 VwGO gestützt und dementsprechend vom Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht erlassen worden ist. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 6. August 2013 auf diesen rechtlichen Aspekt hingewiesen worden. Die diesbezügliche Stellungnahme der Vollstreckungsgläubigerin vom 8. August 2013 geht hierauf nicht ein. Sie befasst sich ausschließlich mit der – in der Hinweisverfügung nur vorsorglich angesprochenen – Frage, ob dem Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung der Umstand entgegenstehen würde, dass die Vollstreckungsgläubigerin wegen der in Rede stehenden Geldforderung bereits über einen gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel verfügt. Hierauf kommt es indes nicht an, da die verfahrensgegenständliche Arrestanordnung – wie dargelegt – einen zu ihrer Aufhebung führenden Zuständigkeitsmangel aufweist. Lediglich informatorisch wird zu den Ausführungen der Vollstreckungsgläubigerin vom 8. August 2013 angemerkt: Die Behauptung, die Leistung der in dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 26. April 2013 – 25 K 790/10 – angeordneten Sicherheit sei der Vollstreckungsgläubigerin „in der erwartungsgemäß zur Verfügung stehenden Zeit“ nicht möglich gewesen, erscheint nicht ohne Weiteres plausibel. Die Vollstreckungsgläubigerin macht insoweit geltend, die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 338.014,67 EUR sei eine außerplanmäßige Aufwendung, über die nach § 8 Nr. 11 der Haushaltssatzung der Stadt L. für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 der Rat zu entscheiden habe. Auch das Verfahren einer Dringlichkeitsentscheidung hätte drei Wochen in Anspruch genommen. Abgesehen davon, dass dieser Zeitraum mit Blick auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erklärungsbedürftig hoch angesetzt ist, lässt das Vorbringen außer Acht, dass eine Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 709, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dass die damit verbundenen Kosten den Rahmen von § 8 Nr. 11 der Haushaltssatzung überstiegen, ist nicht dargetan. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob Aufwendungen für eine Sicherheitsleistung nicht ohnehin als „wirtschaftlich durchlaufend“ anzusehen sind mit der Folge, dass sie der Beschränkung des § 8 Nr. 11 der Haushaltssatzung nach dessen Satz 2 nicht unterfallen. Für eine dahingehende Qualifikation könnte sprechen, dass den Aufwendungen für die Sicherheitsleistung die Einnahmen aus der – vorläufigen – Urteilsvollstreckung gegenüberstehen. Ebenso wenig bedarf vertiefender Befassung, ob dem Sicherungsbedürfnis der Vollstreckungsgläubigerin im Wege der Vorpfändung, §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 845 Abs. 1 ZPO, Rechnung getragen werden könnte, für die die Wartefrist des § 750 Abs. 3 ZPO nach verbreiteter Auffassung, vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2013, Rdn. 4 zu § 845; Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdn. 2 zu § 845 m.w.N., nicht gilt. 2. Infolge der Aufhebung der Arrestanordnung haben auch die sie vollziehenden Pfändungsbeschlüsse keinen Bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.