Leitsatz: Erfolgreicher Antrag einer Lehrerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Versetzung an eine andere Schule. Zu der aus Nr. 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (GABl. NW. S. 654), bereinigt durch Runderlass vom 27. Juni 1997 (GABl. NW. I S. 173) folgenden Ermessensbindung bei einer Versetzung eines Lehrers während des laufenden Schuljahres. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Arnsberg - 2 K 1042/13 ‑) gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2013 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2013 ist anzuordnen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihre Versetzung von der GHS – Verbundschule – N. in N. -L. zur GHS Im Schulzentrum mit Wirkung vom 18. Februar 2013 ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Ein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig und so auch hier nicht, so dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Der Antragsgegner hat das ihm im Rahmen der Versetzungsentscheidung zustehende Ermessen jedenfalls mit Blick auf den Versetzungstermin fehlerhaft ausgeübt. Nach Nr. 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (GABl. NW. S. 654), bereinigt durch Runderlass vom 27. Juni 1997 (GABl. NW. I S. 173), ist allgemeiner Versetzungstermin der 1. August eines jeden Jahres. Während des laufenden Schuljahres können die Schulaufsichtsbehörden schulforminterne Versetzungen durchführen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist. Der Erlass bestimmt damit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, in welcher Weise von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Mit dessen Anknüpfung an „zwingende dienstliche Gründe“ wird ein gesteigertes Interesse an einer Versetzung während des laufenden Schuljahres verlangt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 A 382/09 –, vom 8. Mai 2006 – 6 B 360/06 – und vom 31. Mai 2005 – 6 B 504/05 –, alle nrwe.de. Ein solches gesteigertes Interesse wird mit den allgemeinen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig belegt wie mit dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Wie bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, hat der Antragsgegner in der Versetzungsverfügung weder die o.g. Regelung des Runderlasses erwähnt noch ausdrücklich das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe geprüft und bejaht. Auch der Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. März 2013 beschränkt sich insoweit auf die nicht näher begründete Behauptung, dass „zwingende dienstliche Gründe, die eine Versetzung auch zum durchgeführten Zeitpunkt rechtfertigen“, nach Auffassung der Bezirksregierung „eindeutig“ vorlägen. Die allgemeinen Ausführungen im Bescheid zur Störung des Schulfriedens sowie zum zerrütteten Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Schulleitung/dem Lehrerkollegium helfen insoweit ebenfalls nicht weiter. Denn damit begründet der Antragsgegner ausdrücklich lediglich – das allgemeine, bereits auf der Tatbestandsseite für eine Versetzung erforderliche – dienstliche Bedürfnis für die Versetzung (vgl. S. 4 der Verfügung). Dass er damit zugleich auch die nach der Erlassregelung zu fordernden „zwingenden dienstlichen Gründe“ für eine sofortige Versetzung der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt und in seine Ermessensentscheidung mit einbezogen hat, ist – jedenfalls mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles – nicht anzunehmen. Denn die der Versetzungsentscheidung zu Grunde liegende Konfliktlage bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung offenbar bereits seit über einem Jahr. Zwar bedarf es – anders als die Beschwerde offenbar meint – nicht unbedingt neuer (die Spannungen verschärfender) Vorfälle. Es ist gleichwohl jedoch nicht entbehrlich, dass der Antragsgegner Erwägungen anstellt, weshalb unter den gegebenen Umständen einem Abwarten des allgemeinen Versetzungstermins zum Schuljahresbeginn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen sollen. Dass der Antragsgegner dies bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt hat, lässt sich nicht erkennen. Der in dem Schriftsatz des Antragsgegner vom 21. Mai 2013 enthaltene, in keiner Weise weiter begründete Hinweis, den beiden im Rahmen des Konfliktmanagements eingebundenen Supervisorinnen sei bereits im November 2012 „eine Versetzung von Frau C. unumgänglich“ erschienen, ist insoweit kein hinreichender Beleg für ein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Versetzung bzw. zum 18. Februar 2013. Ist die streitige Versetzungsverfügung danach bereits wegen eines Ermessensfehlers offensichtlich rechtswidrig, bedarf es keiner abschließenden Überprüfung, ob sie darüber hinaus an weiteren Ermessensfehlern leidet. Es erscheint allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner auch sein Auswahlermessen mit der Entscheidung, zur Auflösung des Spannungsverhältnisses die Antragstellerin zu versetzen, fehlerhaft ausgeübt hat, weil ihr jedenfalls die Entstehung der Konfliktlage nicht vorzuwerfen sein dürfte. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 A 382/09 – und vom 4. September 2008 – 6 B 735/08 –, jeweils m.w.N., nrwe.de, wonach nur in Ausnahmefällen die Verschuldensbeiträge der an der Konfliktlage Beteiligten im Rahmen des Auswahlermessens zu berücksichtigen sind. Die dem Senat überreichten Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten (VG Arnsberg – 2 L 104/11 –) lassen den Schluss zu, dass Ausgangspunkt für die Konfliktlage die ‑ durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete ‑ Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz durch die Antragstellerin gegen die Beförderung von zwei Mitbewerbern war, die wegen eines im Übrigen gravierenden Fehlers im Beurteilungsverfahren (Beteiligung der Schulleiterin, deren Tochter Mitbewerberin der Antragstellerin war, am Beurteilungsverfahren der Antragstellerin) Erfolg hatte. Dass die Vorgehensweise der Antragstellerin in jeder Weise berechtigt war, ist seitens der Bezirksregierung offenbar nicht hinreichend erfasst und auch gegenüber dem Lehrerkollegium nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht worden. Das folgt etwa aus der gegenüber den Kollegen der Antragstellerin abgegebenen Äußerung des zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung B1. RSD B. (vgl. Vermerk vom 20. Juli 2012), das gerichtliche Vorgehen der Antragstellerin sei „formaljuristisch“ nachvollziehbar, aber auch seiner, der Antragstellerin in dem Dienstgespräch vom 31. Mai 2012 vorgehaltenen Einschätzung, es sei „durch die Klagen im Rahmen des A 13-Beförderungsverfahrens an der Schule zu einem unerträglichen Zustand gekommen“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).