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Beschluss

2 B 1305/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.2B1305.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für eine Beschwerde im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für eine Beschwerde im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses ist abzulehnen, weil eine derartige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 VwGO hätte. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf allerdings nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. So liegt es hier. Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses besäße nicht die für eine Prozesskostenhilfebewilligung notwendige hinreichende Erfolgsaussicht. Sie wäre offensichtlich unzulässig. Unabhängig davon, ob der Antragsteller erstinstanzlich überhaupt einen unbedingten Eilantrag gestellt hat, den das Verwaltungsgericht hätte bescheiden dürfen, ist er durch diese Sachentscheidung nicht mehr beschwert. Eine Regelung der Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 3. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2012 zugunsten des Antragstellers kommt offensichtlich nicht mehr in Betracht. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen diesen Bescheid durch das Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 13. November 2012 - 6 K 5393/12 - mit Beschluss vom heutigen Tag - 2 E 1145/12 - unanfechtbar zurückgewiesen. Daher kommt eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in die Klagefrist nach § 60 VwGO nicht mehr in Betracht. Diese wäre aber für die eine Bestandskraft des Gebührenbescheids verhindernde Wahrung der Klagefrist erforderlich, nachdem der Antragsteller in der Hauptsache ausdrücklich zunächst nur einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt - also noch keine Klage erhoben - hat. Infolgedessen kann es dem Antragsteller mit der in Rede stehenden Beschwerde allein noch um die Korrektur der mit Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses verbundenen, für ihn negativen Kostenentscheidung gehen. Dieses Interesse ist jedoch, wie § 158 VwGO zeigt, nicht schutzwürdig und mit der Beschwerde nach § 146 VwGO nicht isoliert verfolgbar. § 158 Abs. 1 VwGO soll nach seinem Sinn und Zweck das Rechtsmittelgericht davon freistellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung zu überprüfen. Damit fallen auch etwaige Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, die lediglich die Kostenentscheidung betreffen, nicht unter§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 1992 - 11 B 65.92 -, juris Rn. 3 ff., und vom 21. November 1996 - 9 B 553.96 -, juris Rn. 1 (jeweils zum Revisionsrecht). Unbeschadet dessen mag die Lesart des Verwaltungsgerichts, von einem unbedingten Eilantrag des Antragstellers auszugehen, aber auch von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB analog gedeckt sein. Zwar hat der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren parallel zu seinem Begehren in der Hauptsache als Entwurf in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingebettet. Allerdings konnte gleichwohl das Vorbringen des Antragstellers, ihm gehe es um die Abwendung einer ihm angekündigten Vollstreckung, dafür sprechen, sein Begehren orientiert an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG möglichst rechtsschutzintensiv als auf sofortigen Rechtsschutz in der Sache gerichtet zu interpretieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).