Beschluss
15 A 1078/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0916.15A1078.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.335,57 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.335,57 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 1. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Die hier abgerechnete Erschließungsanlage „I.---weg “ ist zwar in ihrem „vorderen“ (westlichen) Bereich nur einseitig anbaubar. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend erkannt, dass der sog. Halbteilungsgrundsatz gleichwohl nicht anwendbar ist, weil sich der Straßenausbau auf das für die Erschließung der anbaubaren Straßenseite Unerlässliche beschränkt. Für die Bestimmung der durch den Begriff des Unerlässlichen gekennzeichneten Grenzen des Ausbauumfangs ist der Gemeinde kein Ermessen eingeräumt. Sie verfügt jedoch auf Grund ihres Sachverstands und ihrer praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Straßenbaus im Hinblick auf das in der konkreten Erschließungssituation Unerlässliche bzw. schlechthin Unentbehrliche über einen gewissen Einschätzungsspielraum. Die Gemeinde unterliegt dabei einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen – zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung – für geboten halten darf. Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beimessen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass der von der Gemeinde ausgeübte Einschätzungsspielraum anhand der genannten Maßstäbe gerichtlich voll überprüfbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 6.03 -, BRS 75 Nr. 40, wobei das Bundesverwaltungsgericht insoweit missverständlich von einer „Einschätzungsprärogative“ spricht; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2007 ‑ 15 A 3230/07 ‑, juris Rn. 40; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 5 ZU 1800/07 -, KStZ 2008, 154 (155). Ausgehend hiervon, d.h. bei voller gerichtlicher Überprüfung der Bestimmung des Ausbauumfangs der Beklagten, verfangen die vom Kläger vorgetragenen Einwände nicht. Er macht geltend, die Fahrbahn hätte „angesichts der Kürze der lediglich einseitig anbaubaren [...] Teilstrecke“ so schmal gestaltet werden können, dass nur ein einseitiger Verkehr möglich sei. Fahrzeugbegegnungen hätten durch die Anlage von Ausweichbuchten ermöglicht oder durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen vermieden werden können. Schon angesichts der Länge der Teilstrecke von über 260 m – bei der von einer „kurzen“ Strecke nicht die Rede sein kann – ist es unerlässlich, die Straße so zu gestalten, dass Begegnungsverkehr stattfinden kann; eine nur einseitige Befahrbarkeit würde bei dieser Länge – selbst bei Errichtung von Ausweichbuchten – den Verkehrsfluss in erheblichem Maße erschweren. Dies gilt umso mehr, als die an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke gewerblich genutzt werden. Die durch diese Grundstücksnutzung verursachte Menge an LKW-, Mitarbeiter- und Kundenverkehr ließe sich bei einer bloß einseitig befahrbaren Straße nicht befriedigend bewältigen. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist vorliegend die Ermöglichung von Begegnungsverkehr – nicht zuletzt auch im Interesse der gewerbetreibenden Anlieger – zwingend geboten. Zudem ist eine gewisse Straßenbreite im Hinblick auf ein sicheres Ein- und Ausfahren von LKW auf bzw. von angrenzenden Grundstücken erforderlich. Steht somit fest, dass die Ermöglichung von LKW-Begegnungsverkehr für die Erschließung der anbaubaren Straßenseite unerlässlich ist, so ist weder vorgetragen noch – auch unter Berücksichtigung der (freilich nicht bindenden) Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 1985 (EAE 85/95) bzw. nunmehr der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), auf die als Beurteilungsmaßstab zurückgegriffen werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 ‑ 15 A 3231/07 ‑, OVGE MüLü 53, 73 (81); BayVG, Urteil vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, KStZ 2007, 118 (119) – sonst ersichtlich, dass die hier konkret gewählte Straßenbreite von 6,40 m das Maß des Unerlässlichen überschreiten würde. Siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 (111), und OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3230/07 -, juris Rn. 42, wonach Fahrbahnbreiten von 7,50 m bzw. 6,50 m im Hinblick auf LKW-Begegnungsverkehr nicht den Rahmen des Unerlässlichen überschreiten. Angesichts dieser Umstände hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorgenommene Ausbau der Erschließungsanlage selbst dann als unerlässlich gerechtfertigt wäre, wenn die Straße nicht nur in ihrem westlichen Bereich, sondern auf ihrer gesamten Länge nur einseitig anbaubar wäre. Denn der Ausbau hält sich jedenfalls insgesamt in den Grenzen des für eine durchgängig einseitig anbaubare Straße Unerlässlichen. Dann spielt es auch keine Rolle, dass hier der westliche einseitig anbaubare Teil der Erschließungsanlage mit dem östlichen beidseitig anbaubaren Teil zusammentrifft, was im Übrigen in vergleichbaren Situationen häufig der Fall ist. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar. Vielmehr lassen sich die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für das Zulassungsvorbringen negativen Sinne beantworten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Der Kläger misst der „rechtliche[n] Beurteilung des Zusammentreffens eines Teils einer Erschließungsanlage, der nur einseitig anbaubar ist, mit einem anderen Teil derselben Erschließungsanlage, der beidseitig anbaubar ist“, über den vorstehenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu. Wie den Ausführungen unter 1. zu entnehmen ist, besteht insoweit jedoch ebenso wenig Klärungsbedarf wie hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „in welchem Umfang die ,Entscheidungsprärogative‘ der Gemeinde als Erschließungsträgerin einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt“. Im Übrigen hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise die Entscheidungserheblichkeit der von ihm für rechtsgrundsätzlich erachteten Aspekte dargelegt. 4. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) berufen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Rechtsmittelführer einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das verwaltungsgerichtliche Urteil – wie vom Kläger behauptet – vom Senatsbeschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3230/07 - und von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 - 9 C 6.03 -, BRS 75 Nr. 40, abweicht. Denn eine etwaige Abweichung wäre für die Entscheidung des Senats in einem Berufungsverfahren erkennbar nicht entscheidungserheblich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts würde sich nämlich aus den unter 1. genannten Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.