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Beschluss

12 E 881/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0918.12E881.13.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.536,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.536,- Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführer können - auch wenn der Verfahrensgegenstand, anders als die als Abgaben besonderer Art zu charakterisierenden Elternbeiträge nach dem Kibiz beim Besuch einer Kindertagesstätte, unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Abs. 2 Satz 1 fällt und deshalb nur ein Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen ist – eine Heraufsetzung des für Anwaltsgebühren maßgeblichen Wertes von 836,- Euro nicht auf die gewünschten 3.072,- Euro, sondern nur auf den aus dem Tenor ersichtlichen Wert beanspruchen. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldsumme maßgeblich, wenn der Antrag einen bezifferbaren Geldbetrag oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden gerichtlichen Praxis wird dabei in Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen betreffend laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 12 E 706/12 - m.w.N. Bei sachgerechte Auslegung der Anträge in der Klageschrift vom 6. September 2012 unter Berücksichtigung auch der dazu abgegebenen Begründung haben die Kläger hier mit ihrem Begehren nicht die ersatzlose Aufhebung des im Bescheid der Beklagten vom 24. August 2012 festgesetzten monatlichen Teilnahmebetrages für das am geborene Kind N. E. in Höhe von 256,- Euro angestrebt, sondern unter Bezugnahme auf Satzungsregelungen für vergleichbare Fälle von Geschwisterkindern, bei denen eine parallele Betreuung niedrigere Elternbeiträge zur Folge hat, eine Ermäßigung des monatlichen Beitrags entweder für die Teilnahme an der Kindertagesbetreuung seitens ihrer Tochter N. oder für den Besuch der Kindertagesstätte K.---straße seitens deren Bruders F. E. um im günstigsten Fall 128,- Euro. Die Halbierung des für F. festgesetzten Elternbeitrags hätte nur eine Ersparnis von 76,- Euro erbracht. Auf das Jahr mit 12 Monaten berechnet geht das Interesse hinter den Anträgen daher auf eine Herabsetzung der jährlichen Beitragsleistung für beide Kinder zusammen um 1.536,- Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).