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Beschluss

12 A 1621/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0923.12A1621.13.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten habe es sich bei den Betriebsrentenbezügen und den laufenden Bezügen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sowie der privaten Renten- bzw. Lebensversicherung um - nach § 24 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anrechenbares - Elterneinkommen gehandelt, das der Kläger habe angeben müssen, nicht zu erschüttern. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - Au 3 K 10.272 -, juris, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 16 A 2619/96 -, FamRZ 1999, 1100, juris, mit der schlichten Behauptung als unzutreffend zu bezeichnen, die vom Kläger nicht angegebenen Leibrenten seien sämtlich in der Weise zweckgebunden, dass sie vornehmlich dem Verlust der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und darüber hinaus auch dem Ausgleich dafür dienen sollten, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften zukünftig nicht mehr weiter ansteigen würden. Es verbietet sich der Schluss, hier lägen die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 24 Abs. 4 Nr. 4 BAföG vor. Nach dieser Vorschrift gelten zwar nicht als Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts diejenigen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt sind. Solches ist im Hinblick auf die vom Kläger reklamierte Funktion, verminderte Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit auszugleichen, jedoch offensichtlich von vornherein nicht der Fall. Gegen eine Zweckbindung spricht ferner, dass der Kläger auch keineswegs verpflichtet war, jedenfalls einen Teil der Bezüge für seine weitere Alterversorgung zu verwenden, sondern von Rechts wegen über die Verwendung der Geldmittel auch insoweit frei entscheiden und sie damit für jeden von ihm gewünschten Zweck hätte verwenden können. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn auch wenn eine zumindest teilweise Verwendung der hier streitigen Bezüge zur Alterversorgung sinnvoll sein sollte, lässt sich daraus keine der Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung ableiten. Auch die Verwendung der Leibrenten zur "Alterversorgung" ist nämlich auf die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gerichtet. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 - FamRZ 1996, 1508, juris; VG Minden, Urteil vom 8. Januar 2010 - 6 K 2083/09 -, juris; VG Münster, Urteil vom 29. März 2007 - 6 K 838/05 -, juris. Ohne Erfolg wendet der Kläger dementsprechend auch ein, die Anrechnung der streitbefangenen Leibrenten verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil infolge der Gleichbehandlung der streitbefangenen Leibrenten mit den Bezügen aus der (gesetzlichen) deutschen Rentenversicherung wegen der unterschiedlichen Zwecksetzung Ungleiches gleich behandelt werde. Nicht nachvollziehbar - und schon deshalb nach Maßgabe des Darlegungserfordernisses aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unbeachtlich - ist, was der Kläger damit meint, dass auch die Gleichbehandlung im Steuerrecht zu berücksichtigen sei und das Verwaltungsgericht insoweit falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Insofern wird lediglich zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich steuerrechtlich betrachtet die Besteuerung nur des Ertragsanteils bei Renten daraus erklärt, dass nur Vermögenserträge erfasst werden sollen, weil die Bildung des Vermögens bereits auf versteuertem Einkommen beruht. Dies besagt aber nicht, dass die steuerliche Bewertung zwingend auf den Bereich förderungsrechtlicher Sozialleistungen des Staates zu übertragen ist. Vielmehr ist bei der Betrachtung auch des über den steuerlich erfassten Ertragsanteils hinausgehenden steuerfreien Anteils als Einkommen die Annahme daraus gerechtfertigt, dass die Rente in dieser Höhe tatsächlich zum (Familien-)Unterhalt und zur Bedarfsdeckung im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG zur Verfügung steht. Dieser Anteil ist Bestandteil des Rentenbetrages, auch wenn er steuerfrei ist. Die Einbeziehung auch steuerfreier Einkünfte in den förderungsrechtlichen Einkommensbegriff entspricht dem Grundgedanken des BAföG, tatsächlich im Berechtigungszeitraum zufließende Einnahmen (unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Qualifizierung), die zur Bestreitung des Familienunterhalts bestimmt sind, bei der Einkommensberechnung in der tatsächlich geleisteten Höhe zu berücksichtigen. Vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 19. März 2004 - 3 Q 30/03 -, juris. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger eine Ungleichbehandlung der strittigen Leibrentenzahlungen mit in einem Betrag kapitalisierten Versorgungsbezügen dieser Art geltend, denn auch eine solche kapitalisierte Rentenabfindung ist in vollem Umfang für den gemäß § 24 BAföG maßgeblichen Zeitraum als Einkommen anzurechnen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 29. März 2007 - 6 K 838/05 -, juris, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, aaO. Wenn ein Elternteil nicht die Möglichkeit ergreift, statt dessen von vornherein eine andere Anlageform der Alterssicherung zu wählen, bei der im Leistungsfalle lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, fällt das in seinen eigenen Risikobereich und löst keinen Anspruch aus, ausbildungsförderungsrechtlich in gleicher Weise mit seinem Einkommen behandelt zu werden. Danach läßt sich aus dem Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht ableiten, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereitet. Ebensowenig kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Der Kläger hat insofern entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon keine konkrete, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert. Vgl. zum Darlegungserfordernis insoweit: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 211 Abgesehen davon erschließt sich das nur global aufgeworfene Problem der Anrechnung von Leibrenten unschwer bereits aus Sinn und Zweck des Gesetzes und den insoweit bereits vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 unanfechtbar ist, wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).