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Urteil

7 D 19/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1002.7D19.13NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 109 Q.       ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 109 Q. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt im Regierungsbezirk L. . Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Ansiedlung eines von der Beigeladenen betriebenen Möbelhauses zu ermöglichen. Die Beigeladene betreibt sieben Einrichtungshäuser und mehrere Möbeldiscountmärkte in Süddeutschland. Der Brutto-Jahresumsatz betrug ausweislich des Jahresabschlusses der Beigeladenen im Jahr 2011 ca. 794.000.000,00 Euro. Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Kernstadt in Sichtbeziehung zur Bundesstraße B 59 (Ortsumgehung Q. ) und wird über die Landesstraße L 183 erschlossen. Im Norden wird das Plangebiet durch die DB-Strecke L. -N. begrenzt. Im Osten grenzen die gewerblich genutzten Flächen einer Spedition an das Plangebiet, im Nordwesten die Gelände des städtischen Bauhofes und der Feuerwehr Q. . In südlicher Richtung wird das Plangebiet durch die N1. -Q1. -Straße und westlich durch die Kreisstraße 6 begrenzt. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 45.000 m² und einem zentrenrelevanten Randsortiment von maximal 4.500 m² fest. Das Sondergebiet ist unterteilt in eine für das Parken (insgesamt 1.800 Stellplätze) und eine für das Möbelhaus vorgesehene Grundstücksfläche. Im südlichen Bereich setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest. Die Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 der textlichen Festsetzungen lauten: „1.1.2 Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von max. 40.500 m² der Verkauf folgender nicht zentrenrelevanter Sortimente gemäß „Q2. Liste“ mit folgenden Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig: Sortimente Wirtschaftsziffer (2008)1 Verkaufsflächen- obergrenze Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel 47.59.1 36.500 m² Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren aus 47.59.9 Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken aus 47.51 elektrische Großgeräte aus 47.54 Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel aus 47.59.9 1.500 m² Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche aus 47.53 2.000 m² Kraftwagenteile und -zubehör, insbesondere Autokindersitze 45.32.0 200 m² Nebensortiment, Aktionswaren 300 m² 1.1.3 Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von 10% der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, also max. 4.500 m², der Verkauf folgender zentrenrelevanter Randsortimente gemäß „Q2. Liste“ mit folgenden Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig: Sortimente Wirtschaftsziffer (2008)1 Verkaufsflächen- obergrenze Keramische Erzeugnisse, Glaswaren 47.59.2 1.450 m² Haushaltsgegenstände aus 47.59.9 Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel 47.78.3 900 m² Haushaltstextilien aus 47.51 1.500 m² Heimtextilien aus 47.53 Elektrische Kleingeräte aus 47.54 150 m² Spielwaren, Bastelartikel 47.65 150 m² Nebensortiment, Aktionswaren 350 m² 1 aus: Systematik der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 2008.“ Die Antragsgegnerin verfolgt schon seit längerem das Ziel, ein Möbelhaus in dem streitgegenständlichen Planbereich anzusiedeln. Bereits mit Schreiben vom 10. März 2008 beantragte sie bei der Bezirksregierung L. die Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. . Am 12. Dezember 2008 beschloss der Regionalrat des Regierungsbezirks L. die 17. Planänderung des Regionalplanes. Aus der zeichnerischen Darstellung im Maßstab von 1:50.000 ergibt sich, dass ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) umgewandelt worden ist. Die 17. Änderung des Regionalplanes wurde am 24. Juli 2009 bekannt gemacht (GV.NRW. S. 428). Die Antragsgegnerin schloss am 9. Dezember 2011 mit der Beigeladenen einen das Plangebiet betreffenden notariellen Kaufvertrag über den Verkauf des bis dahin in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitzes Flur 3, Flurstück 2108 (80.547 m²) und Flur 3, Flurstück 2109 (45.830 m²). Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 20. Dezember 2011 die Genehmigung des Kaufvertrages. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 1. Februar 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes und am 27. März 2012 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit an der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes. Diese erfolgte - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt des S. -F. -Kreises vom 3. April 2012 - durch Auslegung des Planentwurfes mit Umweltbericht und Begründung sowie der Gutachten - insbesondere der von der BBE Handelsberatung (BBE) im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten Auswirkungsanalyse Stand März 2012 - in der Zeit vom 11. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 im Rathaus der Antragsgegnerin. Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Mai 2012 u. a. ein, sie grenze zwar nicht direkt an die Antragsgegnerin, die Fahrzeit betrage jedoch nur ca. 25-30 Minuten. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sie lediglich dem äußeren Verflechtungsbereich zugerechnet werde. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse der BBE sei lediglich das T. Wohncenter, nicht jedoch der ebenfalls in der D. - E. -Straße ansässige und zu T. gehörende T1. Discounter betrachtet worden. Bei den zentrenrelevanten Randsortimenten solle die derzeit noch nicht geschlossene Rechtslücke des § 24a Abs. 3 LEPro ausgenutzt werden. Aus ihrer Sicht entstehe dadurch ein noch nicht einschätzbarer Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen. Zwar könne eine Existenzgefährdung der in ihrem Stadtgebiet ansässigen Betriebe aufgrund des neuen Wettbewerbers nahezu ausgeschlossen werden, es dürfe jedoch bezweifelt werden, dass die durch die BBE vorgenommene Zuordnung in die Verflechtungszone mit geringer, aber dennoch nennenswerter Kaufkraftabschöpfung den zu erwartenden Auswirkungen auf Leverkusen hinreichend gerecht werde. Es bestünden deshalb Bedenken gegen die Festsetzung, dass 10 % der Gesamtverkaufsfläche für den Verkauf zentrenrelevanter Randsortimente genutzt werden sollten. Am 19. September 2012 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die überarbeitete Fassung der Auswirkungsanalyse der BBE (Stand Juli 2012) den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 109 Q. erneut öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgte - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt des S. -F. -Kreises vom 25. September 2012 - in der Zeit vom 4. Oktober 2012 bis zum 6. November 2012. In der Bekanntmachung heißt es: „Der vom Umwelt- und Planungsamt beschlossene Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 109 Q. liegt nebst Begründung, Umweltbericht, Auswirkungsanalyse, Artenschutzprüfung, Verkehrsuntersuchung sowie einem Lärmgutachten in der Zeit vom 04.10.2012 bis 06.11.2012 einschließlich während der Dienststunden“ (...) „im Rathaus der Stadt Q. , Alte L1. Straße 26, 2. Obergeschoss, im Plankasten im Flur gegenüber dem Planungsamt zur Einsicht aus.“ Die Antragstellerin wandte mit Schreiben 29. Oktober 2012 im Wesentlichen ein, es sei davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben deutlich größere Umverteilungen nach sich ziehen werde, als von der BBE prognostiziert. Gegenüber den im Umland liegenden bestehenden Möbelanbietern entstehe eine nicht hinnehmbare Schwächung der zentralen Einkaufsbereiche der Gemeinden. Die nunmehr beabsichtigte Ansiedlung eines Möbelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 45.000 m² auf einem Bereich von etwa 7,5 ha entspräche nicht dem vorhabenbezogenen Ziel der 17. Änderung des Regionalplans. Die Antragsgegnerin holte in Vorbereitung der Beschlussfassung eine gutachterliche Stellungnahme der BBE zur Auswirkungsanalyse von K. und L2. vom 22. November 2012 ein. Der Rat beschloss am 18. Dezember 2012 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes im Amtsblatt des S. -F. -Kreises erfolgte am 26. März 2013. Am 15. April 2013 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie rüge eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes. Es handele sich bei ihr um eine benachbarte Gemeinde, da sie im Einzugsbereich des im Plangebiet zu errichtenden Möbelhauses liege. Die Zuordnung der Stadt M. zum „äußeren Verflechtungsbereich“ sei fehlerhaft. Es hätte zumindest eine Einordnung in die Zone III erfolgen müssen. Die Flächenproduktivität sei mit 2.070 Euro pro Quadratmeter Verkaufsfläche erheblich zu niedrig angesetzt worden. Der faustformelartige „Schwellenwert“ von 10 % sei für eine ganze Reihe von Sortimenten überschritten Der Antrag sei begründet. Die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB seien hinsichtlich der Bekanntmachung über die Offenlage nicht eingehalten worden. Weiterhin leide der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln. Die für die Abwägung notwendigen Belange seien nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Die Erkenntnisse zum konkreten Betriebskonzept seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die von der BBE angesetzte Flächenproduktivität von 2.070 Euro pro Quadratmeter Verkaufsfläche sei nicht näher begründet worden. Die Annahme einer höheren Wettbewerbsdichte am Vorhabenstandort im Vergleich zu den beiden anderen großen Möbelhäusern der Beigeladenen in X. und Q3. sei nicht belegt. Die von der BBE gewählten Bezugsräume seien ungeeignet. Insgesamt werde der Ansatz der Auswirkungsanalyse dem im Rahmen eines Angebotsplans geforderten worst-case Ansatz bei der Untersuchung der Auswirkungen nicht gerecht. Das Vorhaben weise erhebliche schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen auf. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 109 „Q. - Bereich: Am T2. (Möbelhaus) - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe im Rahmen der Offenlage keine eigene Betroffenheit vorgetragen. Damit seien die in § 47 Abs. 2a VwGO gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an den geltend gemachten Fehlern. Die Auslegungsbekanntmachung genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB. Die wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen seien benannt worden. Zudem sei ein eventueller Mangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit sei vorliegend nicht gegeben. Die zugrunde gelegte Flächenproduktivität sei fachlich abgesichert. Die Annahme der BBE für den worst-case sei plausibel. Maßgeblich für die Anforderungen an die Abwägung sei der Zeitpunkt der Ratsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin keine Verletzung eigener Belange geltend gemacht. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren (7 D 18/13.NE) und trägt darüber hinaus vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zur Verhinderung der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO sei es erforderlich, dass die Äußerung während der öffentlichen Auslegung hinreichend klar ergebe, dass Einwendungen im eigenen Namen geltend gemacht würden und welcher abwägungserhebliche Belang als betroffen angesehen werde. Die Antragstellerin habe nicht die Betroffenheit eigener abwägungsbeachtlicher Belange behauptet. Der Hinweis auf die Betroffenheit von in M. ansässigen Einzelhandelsbetrieben reiche nicht. Die Bekanntmachung werde den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts gerecht. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. März 2013 eine Teilbaugenehmigung und mit Bescheiden vom 30. April 2013 und vom 30. September 2013 Baugenehmigungen erteilt. Die Antragsgegnerin hat den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 109 am 19. September 2013 um die Unterschriften des Bürgermeisters ergänzt. Die ortsübliche Bekanntmachung dieser Änderungen erfolgte im Amtsblatt des S. -F. -Kreises am 23. September 2013. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin einen Beweisantrag gestellt, den der Senat aus den im Protokoll der mündlichen Verhandlung angeführten Gründen abgelehnt hat. Ebenso hat der Senat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakten in den Verfahren 7 D 18/13.NE und 7 B 323/13.NE, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunde des Bebauungsplanes, der Planurkunde des Flächennutzungsplans Nr. 17.3 und der Verwaltungsvorgänge zur 17. Änderung des Regionalplanes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 1. Der Senat kann über den Antrag entscheiden, ohne der Antragsgegnerin die begehrte Schriftsatznachlassfrist (§§ 173 VwGO, 283 ZPO) einzuräumen. In der Begründung des Normenkontrollantrags mit Schriftsatz vom 24. September 2013 war – gemessen am Streitatell der Parallelsache 7 D 18/13.NE – als hier entscheidungserheblicher Gesichtspunkt lediglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angesprochen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung eingehend zu den aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - folgenden Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung geäußert. Dass dem Prozessbevollmächtigten diese Rechtsprechung hinreichend bekannt war, belegt auch sein Schriftsatz vom 27. September 2013 in der Parallelsache 7 D 19/13.NE und der dortige Verweis auf die u.a. von ihm gefertigte Besprechung des Urteils in DVBl. 2013, 1324. 2. Der Antrag ist zulässig. a) Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641, m. w. N. Ausgehend davon kann die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots zu verstehen ist, sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, wobei der Begriff der benachbarte Gemeinde kein unmittelbares Angrenzen erfordert. Die Bestimmung verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die planende Gemeinde unterliegt einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung. Daraus folgt, dass sich eine Gemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen hinreichend gewichtiger Art durch Bauleitpläne auf dem benachbarten Gemeindegebiet prozessual zur Wehr setzen kann. Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris, m. w. N. Danach ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil die Festsetzung des Sondergebiets Möbelhaus wegen der dadurch verursachten hinreichend gewichtigen städtebaulichen Auswirkungen einen interkommunalen Abstimmungsbedarf zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auslöst. b) Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 29. Oktober 2012, Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zumindest sinngemäß zu entnehmen, dass die Umsatzauswirkungen des Vorhabens nach ihrer Auffassung für sie städtebaulich relevant sind. Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin ebenfalls diese städtebauliche Relevanz des Vorhabens gerügt. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren zudem auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073. c) Es fehlt der Antragstellerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung tatsächlich realisiert oder eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Antragstellerin aus anderen Gründen nutzlos wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917. Mit der Bauausführung wurde bislang nicht begonnen. 3. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. a) Der Bebauungsplan leidet bereits an formellen Mängeln. aa) Der Bebauungsplan ist unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zustande gekommen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen. In der Bekanntmachung im Amtsblatt des S. -F. -Kreises vom 25. September 2012 heißt es lediglich, der Entwurf des Bebauungsplans liege nebst Begründung, Umweltbericht, Auswirkungsanalyse, Artenschutzprüfung, Verkehrsuntersuchung sowie einem Lärmgutachten in der genannten Zeit aus. Damit ist schlagwortartig nur der Themenkomplex Artenschutz angesprochen. Hingegen sind die - etwa in dem Umweltbericht - angesprochenen vielfältigen Umweltthemen mit diesen Formulierungen nicht hinreichend charakterisiert. Dies betrifft etwa Aspekte des Flächenverbrauchs und der Beeinträchtigung von Grundwasserfunktionen durch großflächige Versiegelung von Flächen für die Anlage zusätzlicher Stellplätze, ferner die damit einhergehende Vernichtung von Böden, die aufgrund ihrer besonders hohen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft sind sowie des weiteren die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch das 25 m hohe Gebäude, das das bisherige Landschaftsbild erheblich prägt. Der pauschale Verweis auf den Umweltbericht und die namentliche Auflistung der sonstigen ausgelegten Stellungnahmen reicht nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu erfüllen. Dies gilt auch für den Verweis auf das Lärmgutachten. Auch insoweit wird nicht hinreichend erkennbar, welche Art oder Arten von Lärm das Gutachten zum Gegenstand hat und ob gewerblicher Lärm, Straßenverkehrslärm, oder Schienenverkehrslärm betroffen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, der Fehler sei unbeachtlich, da lediglich einzelne Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 BauGB). Denn in den vorgenannten Unterlagen ist aus der Vielzahl von Themen lediglich ein thematischer Block - die Prüfung des Artenschutzes - hinreichend schlagwortartig gekennzeichnet. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass den beiden erstgenannten Belangen (Flächenverbrauch und Bodenschutz) schon mit Blick auf die Grundsätze des § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB besondere Bedeutung zukommt; danach muss mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen und landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in dem notwendigen Umfang umgenutzt werden. Mit Blick auf diesen qualitativen Gesichtspunkt scheidet eine Unbeachtlichkeit des Fehlers im Hinblick auf die genannte Vorschrift selbst dann aus, wenn man den Hinweis auf das Lärmgutachten - entgegen den oben angestellten Erwägungen - als ausreichend betrachten wollte. Die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die dort genannte Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB auch ausdrücklich geltend gemacht. bb) Der Bebauungsplan leidet zudem unter einem Verkündungsmangel. Er wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht, da der in den Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die "Q2. Liste" und die Systematik der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 2008, nicht rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung - wie hier - auf weitere Unterlagen bzw. Listen und ergibt sich erst in der Zusammenschau mit diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Unterlagen verlässlich Kenntnis verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 ‑ 4 BN 21.10 ‑, BauR 2010, 1889 zu DIN-Normen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der angegriffene Bebauungsplan unterscheidet in den Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zwischen nicht zentrenrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten und benennt in den jeweiligen Tabellen einzelne Sortimente und die jeweils zulässigen Verkaufsflächen. Jedoch lässt sich erst aus der Zusammenschau dieser Festsetzungen, der Q2. Liste und der Systematik der Wirtschaftszweige im Einzelnen erkennen, welche Gegenstände auf der jeweiligen Fläche angeboten werden dürfen. Dies gilt zum Beispiel für die unter der Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen unter Angabe der Wirtschaftsziffer 47.59.9 aus der Systematik der Wirtschaftszweige als zentrenrelevant aufgeführten Haushaltsgegenstände. Nach der "Q2. Liste" sind die in der Wirtschaftsziffer 47.59.9 aufgeführten Sortimentsgegenstände zu unterteilen in zentrenrelevante Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) und nicht zentrenrelevante Haushaltsgegenstände wie Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (u.a. Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren, Kinderwagen), Spiegel, Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel, Grillgeräte, Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel. Zur genauen Bestimmung des zulässigen zentrenrelevanten Sortiments bedarf es der Beiziehung der Q2. Liste und der Systematik der Wirtschaftszweige. Der Rat hat nicht hinreichend sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der "Q2. Liste" und der Systematik der Wirtschaftszweige verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dazu hätte etwa der Hinweis in der Planurkunde auf eine Verwaltungsstelle ausgereicht, bei der die Liste und die Systematik zur Einsicht bereit gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 ‑ 4 BN 21.10 ‑,BauR 2010, 1889. Dies ist nicht geschehen. Ob ein Veröffentlichungsnachweis, der einen verlässlichen und zumutbaren Weg zur Kenntnisnahme weist, den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte, kann dahinstehen. Denn auch daran fehlt es. b) Zudem leidet der Bebauungsplan an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839, und Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10.; OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris, vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5, und vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27. Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe - unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 ‑ 2 D 63/11.NE -, juris, m. w. N. Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 ‑ 2 D 63/11.NE -, juris, m. w. N. Ob die geplante Ansiedlung des Möbelhauses der Beigeladenen für die Antragstellerin mit einem relevanten Kaufkraftabfluss und mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden ist, hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend ermittelt. Die von der BBE erstellten Auswirkungsanalysen vom März und Juli 2012 und die fachgutachterliche Stellungnahme vom 22. November 2012, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrem Satzungsbeschluss gestützt hat, genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Marktgutachten grundsätzlich eine taugliche Methode sind, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2011 - 4 BN 15.11 -, BRS 78 Nr. 49. Im Rahmen solcher Untersuchungen lassen sich die Auswirkungen allerdings naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34, und vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2. Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen die vorbezeichneten Gutachten der BBE nicht. Es fehlt an einer sachgerechten realitätsnahen Betrachtung der dem Vorhaben zuzurechnenden Flächenproduktivität. Vorliegend handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens ‑ hier eines Möbelhauses der Beigeladenen mit den im notariellen Kaufvertrag vorgegebenen Eckdaten - ausgerichtet ist. Zwar konnte der Plangeber davon absehen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB zu erlassen, vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris, jedoch war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen gerade eines solchen Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, wie es von der Beigeladenen für das Plangebiet konkret vorgesehen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der infolge dieses Vorhabens zu erwartenden Kaufkraftverluste im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist eine - realitätsnahe - Betrachtung des worst-case, also des aus Sicht der Nachbargemeinden unter realistischen Annahmen ungünstigsten Falles. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2000 ‑ 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris, und Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, BRS 78 Nr. 51. Dies ist auf Grundlage der BBE-Gutachten nicht ausreichend geschehen, die im Rahmen eines worst-case-Szenarios lediglich von einer Flächenproduktivität von 2.070 Euro pro qm Verkaufsfläche ausgehen. Aus den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen von K. und L2. , insbesondere der städtebaulichen Wirkungsanalyse von Oktober 2012, ergibt sich aus Sicht des Senats nachvollziehbar und überzeugend, dass für den geplanten Möbelgroßmarkt der Beigeladenen von einer signifikant höheren Flächenproduktivität auszugehen ist, die bei mindestens 3.300 Euro pro qm Verkaufsfläche liegt und damit den Wert der BBE-Gutachten um nahezu 60 % übersteigt. Diese Prognose stützt sich auf einen Vergleich des Brutto-Jahresumsatzes der Beigeladenen im Jahr 2011 in Höhe von 794.000.000,00 Euro mit der zwischen 185.000 m² bis 215.000 m² veranschlagten Gesamtverkaufsfläche unter Abzug des auf den Versandhandel sowie die Umsätze in der integrierten Gastronomie entfallenden Anteils in Höhe von 10 %, aus dem sich nach den Erläuterungen des Geschäftsführers der Fa. K. und L2. in der mündlichen Verhandlung eine Flächenproduktivität vergleichbarer „Giganten“ der Beigeladenen von deutlich mehr als 3.300 Euro pro qm Verkaufsfläche ergibt. Den dagegen von der BBE erhobenen Einwendungen ist nicht zu folgen. Der Hinweis auf unterschiedliche Wettbewerbsumfelder ist bereits insoweit Bedenken ausgesetzt, als diese Umfelder nicht statisch sind, sondern Veränderungen unterliegen. So ist durchaus vorstellbar und in Rechnung zu stellen, dass die Ansiedlung des von der Beigeladenen geplanten "Giganten" zu einer nicht unwesentlichen Lichtung der Wettbewerbsdichte am Standort Q. führen könnte. Der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, derartige Veränderungen seien nicht prognostizierbar, rechtfertigt es nicht, die Prognose auf den status quo zu stützen. Es ist vielmehr von einer Bandbreite von Entwicklungsmöglichkeiten auszugehen, die die gegebene Ungewissheit im Sinne einer realitätsnahen worst-case- Betrachtung abdeckt. Zudem erscheint die in der Stellungnahme der BBE vom 22. November 2012 vorgenommene Begrenzung der Ermittlung der Wettbewerbssituation durch einen 30 Minuten Fahrzeitradius als zu eng. Sie steht im Widerspruch zu der eigenen Einschätzung der BBE in ihren Auswirkungsanalysen vom März 2012 und vom Juli 2012. In beiden Gutachten stellt sie fest, dass besonders im Möbelsektor die Mobilität für die Versorgung mit Möbeln zunehmend steige. Es würden erhöhte Zeit- und Entfernungswiderstände hingenommen, so dass Entfernungen von rd. 50 bis 100 Kilometern für den Kauf von Möbeln keine Seltenheit seien. Weiter heißt es (vgl. Seite 30, 31 der Auswirkungsanalyse März 2012 und Seite 31 der Auswirkungsanalyse Juli 2012): “Somit werden regelmäßig für Einkaufsfahrten im Möbeleinzelhandel Fahrtzeiten von bis zu 45 Minuten Fahrtzeit zurückgelegt.“ Unter Berücksichtigung eines Radius von 45-Pkw-Minuten zählen K. und L2. in ihrer Kommentierung der Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Q. zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der Kreisstadt C. am Standort Q4. acht und an den Standorten X. und Q. jeweils zehn ansässige Konkurrenten mit mehr als 25.000 m² Verkaufsfläche. Unter Berücksichtigung der - sehr leistungsfähigen - IKEA-Häuser mit weniger als 25.000 m² Verkaufsfläche ergebe sich eine vergleichbare Wettbewerbssituation an den Standorten der Möbelhäuser in Q4. und Q. . Unter diesem Blickwinkel existierten im Einzugsgebiet für Q4. 14 Wettbewerber und für das Einzugsgebiet Q. eine Gesamtzahl von 13 Wettbewerbern (Seite 8 der Kommentierung der Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Q. zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der Stadt C. ). Die Tatsache, dass der Firmenname der Beigeladenen bisher in Nordrhein-Westfalen weniger bekannt ist, hat auch nach Einschätzung der BBE wohl nur vorübergehende Bedeutung. Bei realitätsnaher Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beigeladene bestrebt sein wird, mit dem Möbelhaus in Q. ähnlich hohe Umsätze zu erwirtschaften wie mit ihren bisherigen "Giganten". Das zeigt übrigens – was nur ergänzend bemerkt sei – auch die Stellplatzplanung, die über die 900 bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze hinaus weitere 900 Stellplätze vorsieht (=1800 Stellplätze). Die Stellplatzanlage ist damit deutlich größer dimensioniert als etwa diejenige des wohl 50.000 qm Verkaufsfläche aufweisenden Möbelhauses in X. mit 1.500 Stellplätzen. Dieser Indizwirkung steht auch nicht ‑ wie vom Gutachter der BBE in der mündlichen Verhandlung eingewandt - entgegen, dass es sich bei dem streitigen Vorhaben im Gegensatz zu den anderen „Giganten“ um ein „Solitär“ handele und deshalb keine anderen (zusätzlichen) Stellplätze in Anspruch genommen werden könnten. Hier sind bei einer um 5.000 m² geringeren Verkaufsfläche ca. 300 zusätzliche Stellplätze vorgesehen, die die geltend gemachten fehlenden Stellplätze anderer Anbieter zumindest teilweise ausgleichen. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen war der Senat nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Antragsgegnerin nachzugehen. Um den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot zu genügen, müssen dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Fällen der vorliegenden Art gutachterliche Feststellungen vorliegen, die die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet haben und die Prognoseergebnisse einleuchtend begründen. Diesen Anforderungen genügen die gutachterlichen Äußerungen der BBE auch dann nicht, wenn sich die Annahme über eine Flächenproduktivität von bis zu 2.070,-- Euro pro qm Verkaufsfläche im Ergebnis als zutreffend erweist. Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel, also bei Berücksichtigung einer wesentlich höheren Flächenproduktivität, anders ausgefallen wäre. Der Mangel ist gemessen an § 215 BauGB auch nicht wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden und führt ersichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladene an den Kosten zu beteiligen, da ihr Antrag keinen Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.