Beschluss
11 A 2077/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1004.11A2077.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, ein Anspruch des Klägers nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (Bundesanzeiger S. 4608) bestehe nicht, mit der Verwaltungspraxis der Beklagten begründet, nach der für Tätigkeiten im Lager C. vor dem 1. Januar 1941 keine Leistungen nach der Anerkennungsrichtlinie gewährt werden; darin liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Zulassungsantrag stellt diese Begründung nicht ernstlich in Frage. Die Anerkennungsrichtlinie sieht in § 2 i. V. m. § 1 eine Leistung in Form einer Kapitalzahlung in Höhe von 2.000 Euro für Verfolgte im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes vor, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, und während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass auf diese Leistung gemäß § 3 der Anerkennungsrichtlinie kein Rechtsanspruch besteht, so dass sich ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch der Klägerin nur aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten ergeben kann. Die Anerkennungsrichtlinie enthält keine Rechtssätze. Sie ist dazu bestimmt, für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßstäbe zu setzen, und sucht auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Leistungsempfänger ‑ hier dem Kläger ‑ ist die Bewilligungsbehörde ‑ abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns ‑ nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Richtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 ‑ 8 C 18.11 ‑, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 112, S. 7. Derartige Richtlinien sind grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 ‑ 3 C 111.79 ‑, BVerwGE 58, 45 (51). Nach diesen Maßstäben ist die ablehnende Entscheidung des gemäß § 5 der Anerkennungsrichtlinie zuständigen Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) nicht zu beanstanden. Eine gesetzliche Zweckbestimmung für die Verwendung der für die Anerkennungs-richtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel existiert nicht. § 1 der Anerkennungsrichtlinie definiert den dort verwendeten Begriff „Ghetto“ nicht. § 6 Satz 1 der Anerkennungsrichtlinie sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesministerium der Finanzen ergänzende Vorschriften zu dieser Richtlinie erlassen kann. In Ausfüllung dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen eine vorläufige Arbeitsanweisung erlassen, die das BADV herangezogen hat (für den hier streitigen Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nach dem Stand vom 28. Dezember 2012). In dieser Arbeitsanweisung ist der Begriff „Ghetto“ ausdrücklich definiert. Weiter ist ausgeführt: „BMF prüft gemäß dieser Ghetto-Definition, ob die in den Anträgen angegebenen, bisher nicht bekannten, Ghettos im Sinne der Richtlinie anerkannt werden können. Dies gilt auch, wenn das im Antrag angegebene Ghetto zwar in der Ghetto-Liste vorhanden ist, sich der Antrag aber auf einen anderen Zeitraum ‑ als in der Ghetto-Liste angegeben ‑ bezieht. Sämtliche dann im BMF anerkannten Ghettos werden in die „Ghetto-Liste“ aufgenommen und für die Bearbeiter in der beim BADV eingerichteten Datenbank hinterlegt.“ Diese vom Bundesministerium der Finanzen vorgegebene Interpretation ist auch für die Gerichte maßgebend, sofern die tatsächliche Verwaltungspraxis hiervon nicht abweicht. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 ‑ 8 C 18.11 ‑, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 112, S. 7 f. Das Lager C. ist in der „Ghetto-Liste“ enthalten, allerdings mit der Bemerkung „Eröffnung: 01.01.1941“. Da sich der Kläger nur von Januar bis April 1940 im (späteren) Lager C. aufhielt, war sein Antrag nach der Arbeitsanweisung ‑ ohne weitere Prüfung ‑ abzulehnen. Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass keinem Antragsteller, der sich vor dem 1. Januar 1941 in C. aufhielt, die Anerkennungsleistung gewährt wurde. Daher ist auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Nach den oben dargelegten Maßstäben kommt eine weitergehende Überprüfung der Auslegung des Begriffs „Ghetto“ durch die Gerichte nicht in Betracht. Damit scheiden weitere Ermittlungen über das Lager C. für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1941 schon aus Rechtsgründen aus. Die vom Kläger vertretene Rechtsposition liefe darauf hinaus, dass der Begriff des „Ghettos“ in § 1 der Anerkennungsrichtlinie ‑ gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen und Einholung von Sachverständigengutachten ‑ anders ausgelegt wird als vom Bundesministerium der Finanzen in Ausfüllung des § 6 Satz 1 der Anerkennungsrichtlinie vorgegeben. Die Klägerin könnte sich dann auf einen von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichenden Prüfungsmaßstab für die Gewährung der Leistung berufen. Damit könnte die Beklagte im Ergebnis zu einer Leistung verpflichtet werden, die sie nicht gewähren wollte. Das ist mit dem Charakter der Leistung nach der Anerkennungsrichtlinie als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch nicht vereinbar. Ergänzend weist der Senat (noch einmal) darauf hin, dass auch nach der ausführlich begründeten Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Stadt C. (bzw. C1. ) erst ab Januar 1941 ein Ghetto angenommen werden könne. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2006 ‑ L 13 RJ 112/04 ‑, juris, Rdnr. 38 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).