Beschluss
6 A 1180/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1007.6A1180.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Schon angesichts des unstrukturierten und teilweise unverständlichen Vorbringens in der Begründungsschrift vom 23. Mai 2011 ist es fraglich, ob die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt worden sind. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich jedenfalls nicht die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. Mai 2009 halte einer Überprüfung nach diesen Maßgaben stand. Der Einwand des Klägers, es sei eine „Verkennung der anzuwendenden Begriffe“, wenn unter dem Verweis, die Mehrheit seiner Einwände bezögen sich auf Wertungsgegenstände, „diese deshalb nicht gerichtlich überprüfbar wären“, ist vor dem Hintergrund des - beschriebenen - beschränkten Prüfungsrahmens unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, die meisten Einwendungen des Klägers beträfen Wertungen des Beurteilers. Diese beruhten auf einer Vielzahl von Einzeleindrücken. Der auf diesen Eindrücken gründende Akt wertender Erkenntnis stehe dem Dienstherrn und dem für diesen handelnden Beurteiler zu. Verfehlt ist die Annahme des Klägers, der Beurteiler habe seine Beurteilungsspielräume „durchgängig einseitig“ zu seinem, des Klägers, Nachteil „genutzt“. Zutreffend hat vielmehr das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beurteiler habe ein sehr differenziertes und abgewogenes Bild seiner Leistungen gezeichnet und die von ihm festgestellten Stärken und Schwächen nachvollziehbar hervorgehoben. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Beurteiler sich im Bereich der Fachkenntnisse kein eigenes Werturteil gebildet und „nur eine pauschale Tatsachenlistung ohne Würdigung“ vorgenommen habe. Das Gegenteil ist der Fall. Bezüglich der Fachkenntnisse des Klägers hat der Beurteiler unter Nr. II.2 der angegriffenen Beurteilung ausgeführt, der Kläger verfüge in den Fächern seiner Lehrbefähigung über gute und vertiefte ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse, die er im Rahmen seines Studiums erworben und durch außerordentlich umfangreiche Fortbildung stetig erweitert habe (...). Ergänzend hat der Beurteiler diesbezüglich unter Nr. II.3 bzw. unter Nr. II.4 der Beurteilung die „äußerst umfassenden Fachkenntnisse“ des Klägers und seine Fähigkeit hervorgehoben, sich komplexe wissenschaftliche Themen zu erschließen. Zugleich hat der Beurteiler bereits unter Nr. II.2 der Beurteilung - die von ihm im Weiteren erläuterten - Defizite im erziehungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Bereich angedeutet und überdies festgestellt, das erforderliche Fachwissen in Bezug auf schulorganisatorische und schulrechtliche Themengebiete entspreche den Anforderungen. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass sich die der dienstlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig oder unvollständig erweisen. Es lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Beurteiler sich kein vollständiges Bild von den fach- und erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen des Klägers verschafft hat. Die vom Kläger hervorgehobene „durch ein Diplom gedeckte Fachqualifikation" sowie seine zahlreichen - auch erziehungswissenschaftliche Themen betreffenden - Fortbildungen nebst der im Rahmen dieser Fortbildungen erzielten Leistungsbelege waren dem Beurteiler bekannt. Der Kläger irrt, wenn er meint, der Beurteiler sei verpflichtet gewesen, sich an diesen Leistungsbelegen und den dort bewerteten Fortbildungsleistungen ausschlaggebend für das Beurteilungsergebnis zu orientieren. Fehl geht die Annahme des Klägers, der Beurteilung seien Unterrichtsbesuche zu Grunde gelegt worden, die nicht stattgefunden hätten. Der Beurteiler hat zwei angekündigte Unterrichtsbesuche durchgeführt und zwar am 4. und 6. Februar 2009. Als Beurteilungsgrundlagen sind in der Beurteilung (vgl. Nr. I.2) neben diesen beiden Unterrichtsbesuchen "unangekündigte Unterrichtsbesuche" aufgeführt. Das beklagte Land hat im Klageverfahren verdeutlicht, welche Bedeutung der Beurteiler dieser Begrifflichkeit beigemessen hat. Es hat ausgeführt, dass der Beurteiler sich insoweit auf Unterrichtsbeobachtungen gestützt habe, die er zumeist dann gemacht habe, wenn er den Unterricht des Klägers aufgesucht habe, um mit diesem oder den Schülern etwas zu besprechen. Diese Beobachtungen hätten die Eindrücke des Beurteilers vervollständigt. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf die Bagatellisierung des Begriffs "Unterrichtsbesuch" einlassen und den Bagatellisierungsvortrag als Beweis dafür ansehen dürfen, dass die behaupteten unangekündigten Unterrichtsbesuche stattgefunden hätten, liegt neben der Sache. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend von den Erläuterungen des beklagten Landes zu Recht davon ausgegangen, dass nur die zwei angekündigten Unterrichtsbesuchen vom 4. und 6. Februar 2009 und im Übrigen lediglich Unterrichtsbeobachtungen im genannten Sinne erfolgt sind. Die Erläuterungen des beklagten Landes werden weder durch das vom Kläger angeführte allgemeine Verständnis des Begriffs "Unterrichtsbesuch" noch mit Blick auf die Anforderungen, denen ein Unterrichtsbesuch nach Auffassung des Klägers zu genügen hat, in Zweifel gezogen. Die Behauptung des Klägers, der Beurteiler habe „trotz vorliegenden Unterrichtsentwurfs" nicht gewusst, dass er das Fach "Technische Kommunikation" in den umwelttechnischen Klassen unterrichte, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Allein der Umstand, dass der Beurteiler dies in der Beurteilung nicht ausdrücklich aufgeführt hat, lässt hierauf nicht schließen. Dem (sinngemäßen) Einwand des Klägers, der Beurteiler habe sich durch die Ausschöpfung weiterer Erkenntnisquellen ein Bild von seinen Leistungen bzw. seiner Befähigung und Eignung machen müssen, käme nur dann Gewicht zu, wenn die Erkenntnisquellen, die der Beurteiler vorliegend genutzt hat, mithin insbesondere die eigenen Beobachtungen und Eindrücke unzulänglich wären. Dafür gibt das Zulassungsvorbringen indes nichts Durchgreifendes her. Das Zulassungsvorbringen verfängt auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, der Beurteiler habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt. Der Kläger sieht den Beurteilungstext als Beleg dafür, dass der Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nahezu durchgängig nicht angewandt habe. Er bewertet den Text als „negatives Wortgeklingel", sinnlos, widersprüchlich und schwammig. Diese Kritik ist unberechtigt. Der Beurteiler hat - wie bereits dargestellt - ein sehr differenziertes und abgewogenes Bild der Leistungen des Klägers gezeichnet und die festgestellten Stärken und Schwächen nachvollziehbar hervorgehoben. Soweit der Kläger dem Beurteiler vorhält, er habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass „positiver Tatbestand" nicht negativ gewertet und „ein Tatbestand nicht mehrfach negativ" in das Gesamturteil eingehen, lässt er jegliche Substantiierung vermissen. Auch der Einwand des Klägers, der Beurteilungstext führe nicht schlüssig zum Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen" greift nicht durch. Ausschlaggebend für das Gesamturteil waren ersichtlich insbesondere die vom Beurteiler angeführten Defizite im Bereich der Vermittlung von Lerninhalten. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, diese Defizite, deren Bedeutsamkeit sich in Anbetracht der an einen Studienrat zu stellenden Anforderungen aufdrängt, würden durch seine fachwissenschaftlichen Kenntnisse aufgewogen oder gar überlagert. Die Rüge des Klägers, der Beurteiler habe nicht „in weichen Adjektiven Ausflucht nehmen dürfen", sondern hätte seine unüblich schlechte Beurteilung besonders nachvollziehbar begründen müssen, liegt neben der Sache. Die Beurteilung ist bei objektiver Betrachtung hinreichend aussagekräftig, schlüssig und nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass das Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen" statistisch selten vergeben wird, rechtfertigt nicht die Annahme, es bestehe vorliegend weiterer Begründungsbedarf. Das Zulassungsvorbringen lässt auch nicht erkennen, dass der Beurteiler im Falle des Klägers keinen sachgerechten Beurteilungsmaßstab angewandt hat. Dahinstehen kann, ob der Beurteiler, wie der Kläger geltend macht, in früheren Zeiten einen anderen Beurteilungsmaßstab angewandt hat. Eine etwaige Maßstabsänderung lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der u.a. im Falle des Klägers angewandte Beurteilungsmaßstab zu beanstanden ist. Das Zulassungsvorbringen gibt schließlich nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7- im Folgenden: BRL - nicht eingehalten worden sind. Der Kläger verweist auf Nr. 4.3 BRL. Demnach soll sich eine Beurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden soll, mindestens auf die Erteilung des eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch beziehen (Satz 1). Gesichtspunkte, die abhängig vom angestrebten Amt, zusätzlich der Erfassung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dienen, werden im Folgenden aufgeführt (Satz 2). Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe übersehen, dass Nr. 4.3 BRL „durch das Aufführen der fachlichen Leistung als Beurteilungsmerkmal und durch die Vorgabe eines Formulars für die dienstliche Beurteilung Mindestvorgaben" mache, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beurteiler hat für die Beurteilung das nach Nr. 4.1 BRL vorgegebene Muster verwendet, das u.a. die Bewertung der Beurteilungsmerkmale "Fachkenntnisse", "Leistung als Lehrer" sowie "dienstliches Verhalten" vorgibt. Dieser Vorgabe ist der Beurteiler nachgekommen, ohne dass das Verwaltungsgericht Veranlassung zu Beanstandungen gehabt hätte. Die Behauptung des Kläger, er habe im Rahmen des schulfachlichen Gesprächs nicht ausmachen können, ob er gerade geprüft oder beraten worden sei, entbehrt jedweder Substanz. Der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Hinweis des Klägers auf „mit Einschreiben vom 26. Januar 2009 übersandtes Gesprächsprotokoll“ ist nicht schlüssig, weil das schulfachliche Gespräch ausweislich der Beurteilung erst am 9. Februar 2009 stattgefunden hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die BRL keine Eingrenzung der inhaltlichen Aspekte des schulfachlichen Gespräches vorsehen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht nicht genügt, wenn „es die Hinweise des Landes, dass der Beurteiler nur evangelische Religion unterrichtet, aber dass er auch was anderes gelernt hat, ungeprüft als Nachweis einer Kompetenz im Bereich der Technischen Informatik hinnimmt“, gibt er die Ausführungen des beklagten Landes und auch des Verwaltungsgerichts unzutreffend wieder. Das beklagte Land hat in seinem Schriftsatz vom 6. August 2009 dargelegt, der Schulleiter verfüge sehr wohl über die notwendige fachliche und fachdidaktische Kompetenz, um den Unterricht des Klägers in Technischer Informatik adäquat beurteilen zu können. Er unterrichte das Fach Physik und die berufliche Fachrichtung Gestaltungstechnik und damit auch eine berufliche Fachrichtung aus dem technischen Bereich. Zudem unterrichte der stellvertretende Schulleiter, der am Beurteilungsverfahren mitgewirkt habe, indem er den Schulleiter bei den Unterrichtsbesuchen begleitet habe, das Fach Physik sowie die beruflichen Fachrichtungen Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik. Das Verwaltungsgericht hat sich die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 3. September 2010 - 6 B 763/10 - betreffend die fachliche und fachdidaktische Kompetenz des Schulleiters zu eigen gemacht. Der Senat hat dort ausgeführt, jedweder Substanz entbehre der Einwand des Klägers, der Schulleiter könne seine Leistungen als Lehrer überhaupt nicht beurteilen, weil ihm die notwendige „fachliche und fachdidaktische Kompetenz in Technischer Informatik“ fehle. Insbesondere habe der Kläger nicht dargetan, inwieweit der von ihm erteilte Fachunterricht besondere didaktische Vorgehensweisen erfordere, deren Qualität etwa nur derjenige zu beurteilen vermöge, der über eine Lehrbefähigung für das genannte Fach verfüge. Letzteres ist auch im Zulassungsverfahren nicht geschehen. Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass das Beurteilungsergebnis im Wesentlichen auf Defiziten gründet, die die unabhängig von fachspezifischen Kenntnissen zu bewertende allgemeine Fähigkeit zur Vermittlung von Lerninhalten betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Schulleiter die diesbezügliche Beurteilungskompetenz fehlt, sind - nach wie vor - weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Schließlich bietet das Zulassungsvorbringen auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, der Beurteiler sei nicht wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen gewesen. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 6 A 2803/11 -, und vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen. Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen konkreten Anhalts lässt es der Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch fehlen. Eine Voreingenommenheit des Beurteilers lässt sich nicht etwa schon aus einem ungünstigen Beurteilungsergebnis oder aus Konflikten ableiten, die in der ständigen dienstlichen Zusammenarbeit naturgemäß entstehen können. Auch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen stellt grundsätzlich die Erwartung nicht in Frage, der Beurteiler könne seine Pflicht, sachlich und gerecht zu beurteilen, erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass Kontroversen den Rahmen eines normalen Konflikts verlassen haben könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Kläger angeführte Äußerung des Beurteilers, „es gebe Bessere“, auch dann, wenn diese Äußerung vor Abschluss des Beurteilungsverfahrens gefallen sein sollte, nicht auf eine sachwidrige Vorfestlegung des Beurteilers schließen lasse und eine realistische Einschätzung der Bewerbungschancen des Klägers im Verhältnis zu den Mitbewerbern darstellen könne. Die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung geben ebenfalls nichts Durchgreifendes für eine Voreingenommenheit des Beurteilers her. Die Einwendungen haben sich, wie dargestellt, in der Sache als unbegründet erwiesen. Auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand, der Beurteiler habe im Beurteilungsgespräch u.a. künftige Verwendungsmöglichkeiten thematisiert, lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen, zumal das nach Nr. 4.1 BRL für die Beurteilung zu verwendende Muster unter VI. vorsieht, dass der Beurteiler einen Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung des Beurteilten unterbreitet. Bezüglich des weiteren Zulassungsvorbringens verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 10. November 2009 - 6 B 1254/09 - und vom 3. September 2010 - 6 B 763/10 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).