Beschluss
7 A 1996/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1008.7A1996.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,-- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, nach den für die Abgrenzung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB geltenden Grundsätzen ende die hier maßgebliche Bebauung am Rand der Gebäude P. 9 a und 10 sowie des jenseits des Wegs P. gelegenen Hallengebäudes; das Gebäude P. 10 a gehöre aber nicht mehr dazu. Der Einwand des Klägers, das Vorhaben sei dem baulichen Innenbereich zuzuordnen, weil die Lage des Gebäudes entlang des Wegs P. und seine große Nähe zu dem vorhandenen Bebauungszusammenhang dafür sprächen, es diesem zuzurechnen, vermag die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Denn es hat auf der Grundlage der durchgeführten Ortsbesichtigung maßgeblich gerade darauf abgestellt, dass das Gebäude von der gewachsenen und zusammengehörenden Bebauung von P. erkennbar losgelöst ist. Damit scheidet auch die Annahme einer Baulücke zwischen den Gebäuden P. 9 a und 10 a aus. Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, selbst dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Außenbereichslage ausgehe, sei das Vorhaben zulässig; das Vorhaben sei nicht als siedlungsstrukturell unerwünschte Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich anzusehen, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange habe das Bundesverwaltungsgericht ausweislich des Urteils vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 – (BRS 44 Nr. 87) nur dann angenommen, wenn ein Bauvorhaben sozusagen den Startschuss für weitere Bebauungen in einem planungsbedürftigen Ausmaß gebe; es habe darauf abgestellt, dass keine Entwicklungen einträten, die einer Steuerung durch einen Bebauungsplan bedürften, hier sei aber allenfalls mit ein oder zwei hinzutretenden Gebäuden zu rechnen, was nicht als unerwünschte Zersiedlung angesehen werden könne. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, ist eine Anschlussbebauung in aller Regel ein Vorgang unerwünschter Zersiedlung, wenn das Vorhaben - wie hier schon mit Blick auf eine mögliche weitere Bebauung des Flurstücks 84 - konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen; in einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange grundsätzlich, bereits den ersten Ansätzen entgegen zu treten. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Eine unerwünschte Zersiedlung ist hier vielmehr ohne Weiteres zu befürchten. Entgegen der Einschätzung des Klägers ändert sich die Beurteilung nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht dadurch, dass das Vorhaben eine Verbindung zum Bestandsgebäude P. 10 a herstellt. Ein Vorhaben, das einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil durch Bebauung eines Zwischenraums - wie hier - zu einer Splittersiedlung hin erweitern würde, ist nämlich grundsätzlich ebenfalls als siedlungsstrukturell zu missbilligende Entwicklung eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118. Die Absicht des Klägers, gegebenenfalls durch Baulastübernahme eine Beschränkung nachfolgender Bebauung auf seinem Grundeigentum zu gewährleisten, ist schon deshalb unerheblich, weil sie die vom Verwaltungsgericht maßgeblich als Berufungsfall in den Blick genommene Bebauung des nicht dem Kläger gehörenden Flurstücks 84 nicht ausschließen könnte. Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen des Klägers auch nicht zu den ferner geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.