Beschluss
8 A 1930/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.8A1930.13.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die auf Herausgabe einer Tonkopie der Aufnahmen zweier näher bezeichneter Notrufe, hilfsweise auf die Überlassung einer Abschrift dieser Aufnahmen bzw. einer Auskunft über deren Wortlaut gerichtete Klage abgewiesen hat. a) Soweit der Kläger "bereits jetzt eine Verletzung von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK" rügt, fehlt es an Ausführungen, inwieweit diese Rechte durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden. Dies wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gerecht. b) Einen auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützten Informationsanspruch hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend unter Bezugnahme auf § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW mit der Begründung ausgeschlossen, das Bekanntwerden der streitgegenständlichen Information beeinträchtige die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. Das Strafverfahren, in dem die Aufnahmen als Beweismittel verwendet worden seien, sei noch nicht rechtkräftig abgeschlossen. Eine erfolgreiche Revision des Angeklagten könne zu einer erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme führen. Der freie Zugang zu den Aufnahmen könne zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten sowie zu Einwirkungen auf die Beweislage führen. Ob der Kläger beabsichtige, die Tonbandabschriften zu veröffentlichen, sei unerheblich. Dem hat der Kläger entgegen gehalten, im Revisionsverfahren finde keine erneute Beweisaufnahme statt; das angefochtene Urteil werde gemäß § 337 StPO lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Dieser Einwand verkennt, dass auf ein erfolgreiches Revisionsverfahren eine erneute Hauptverhandlung und in deren Rahmen eine erneute Beweisaufnahme erfolgen kann (§§ 354 Abs. 2, 358 Abs. 1 StPO). Auf diese nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht auszuschließende Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt. Die vom Kläger darüber hinaus angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Kläger beabsichtige, den Inhalt der Aufnahmen zu veröffentlichen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat in den beiden bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen entschieden. Danach hat die über die Gewährung des Informationszugangs entscheidende Behörde alle in Betracht kommenden Möglichkeiten der Nutzung der betroffenen Informationen zu berücksichtigen, da für alle potentiellen Antragsteller nur einheitlich entschieden werden kann, ob ein Ausschlussgrund i.S.d. Informationsfreiheitsgesetz NRW vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, NWVBl. 2013, 370, juris Rn. 80; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 -, NVwZ 2012, 1196, juris Rn. 38. Mit den Erwägungen der beiden vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, BVerwGE 143, 74 betrifft nicht einen Anspruch auf Informationszugang, sondern ein an Journalisten gerichtetes Verbot, einen Polizeieinsatz zu fotografieren. Aus welchem Grund die vom Kläger zitierten Passagen trotz der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen auf Fälle der Gewährung des nicht auf Angehörige der Presse beschränkten Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu übertragen, legt der Kläger nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dar. c) Einen auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW gestützten Informationsanspruch hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW mit der Begründung ausgeschlossen, durch die begehrte Auskunft würde die sachgemäße Durchführung des schwebenden strafgerichtlichen Verfahrens gefährdet. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen zu § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW lägen nicht vor; zur Begründung hat er auf seine Ausführungen zum IFG-Anspruch Bezug genommen. Dass mit diesem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind, wurde bereits unter a) begründet. Aspekte, die unter presserechtlichen Gesichtspunkten eine abweichende Einschätzung rechtfertigen, hat der Kläger nicht dargelegt. d) Bestehen somit sowohl hinsichtlich § 4 Abs. 1 IFG NRW als auch hinsichtlich § 4 Abs. 1 PresseG NRW und damit in Bezug auf jeweils eine selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit, ist auf die im Übrigen erhobenen Einwände nicht näher einzugehen. Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Berufungszulassungsantrags voraus, dass alle Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt auch nur für einen der alternativen Begründungsteile kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffenen Begründungsteile hinweg gedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 ‑ 4 B 56.12 -, juris Rn. 1, sowie vom 10. August 2011 ‑ 10 B 6.11 -, juris Rn. 3 (zum Revisionsrecht); OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, Abdruck, S. 3. 2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Sache nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO); Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 127. Im vorliegenden Fall fehlt es an beidem. 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Soweit es um abweichende Rechtssätze geht, muss sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, auf die Anwendung derselben Rechtsnorm beziehen. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitserfordernissen einer Divergenzrüge nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3 (zu § 132 VwGO), Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 158, 160. Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, BVerwGE 143, 74 ist eine diesen Anforderungen entsprechende Divergenz schon deswegen nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht den ihm vom Kläger in diesem Zusammenhang zugeschriebenen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lassen sich keine Ausführungen dazu entnehmen, ob über "eine eventuelle Veröffentlichung streitgegenständlichen Materials bereits im Verfahren über die Erlangung des Materials ... zu entscheiden" ist. Auch den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, an welcher Stelle des angefochtenen Urteils sich entsprechende Ausführungen befinden sollen. Die beiden anderen geltend gemachten Divergenzen (maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsnatur einer polizeilichen Maßnahme, Annahme eines postmortalen Persönlichkeitsrechts) beziehen sich weder auf § 6 Satz 1 lit a) IFG NRW noch auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW, sondern auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW und damit auf andere die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Begründungen. Damit scheidet die Zulassung der Berufung aufgrund dieser Rügen schon deshalb aus, weil ein Berufungszulassungsantrag dann, wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, nur dann Erfolg hat, wenn alle Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Auf die Ausführungen zu 1. d) wird ergänzend verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).