Beschluss
1 A 2242/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1015.1A2242.12.00
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Leitsätze
Wehrübungsleitende beamtete Ärzte der Bundeswehr haben keinen Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage, die einer Stellenzulage für Soldaten als Gebietsärzte entspricht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.060,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wehrübungsleitende beamtete Ärzte der Bundeswehr haben keinen Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage, die einer Stellenzulage für Soldaten als Gebietsärzte entspricht. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.060,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf einen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO. 1. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen Gebietsärzte, die Berufs- oder Zeitsoldaten sind, die fragliche Zulage erhalten, Ärzte, die „nur“ im Rahmen einer Wehrübung als Wehrsoldempfänger als Facharzt eingesetzt werden, jedoch nicht. Ferner hat es ausgeführt, dass und warum diese unterschiedliche Behandlung im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Danach geht es bei der Gewährung der Zulage vor allem darum, einem Mangel soldatischer Ärzte im Bereich der Bundeswehr entgegenzuwirken; hingegen knüpft die Zulage nicht an die konkrete Tätigkeit an. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Diesen Erwägungen setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Ohne dies auf den konkreten Fall bezogen argumentativ zu vertiefen, behauptet er zunächst, dass es zwischen soldatischen Ärzten einer- und zivilen, wehrdienstleistenden Ärzten andererseits keine Unterschiede von solchem Gewicht gebe, dass sie die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Zulagengewährung rechtfertigten. Insoweit setzt sich der Kläger nicht ausreichend (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach verfolgt die Zulagengewährung das Ziel, qualifizierte Fachärzte als Sanitätsoffiziere an die Bundeswehr zu binden bzw. ausreichend Personal für eine solche Laufbahn zu gewinnen, um die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in diesem Bereich langfristig zu sichern; es liege auf der Hand, dass bei Wehrübenden dieses Ziel nicht erreicht werden könne (UA S. 9 unten). Nicht zielführend sind die Ausführungen des Klägers zur aus seiner Sicht mangelnden Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein– hier behaupteter – gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvL 3/02 –, BVerfGE 124, 251 = DVBl 2009, 1447 = juris, Rn. 34. Der strengere Maßstab im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gelangt nach dieser Rechtsprechung nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, so etwa, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt werden oder wenn sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Andererseits kann sich die Überprüfung einer Ungleichbehandlung im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit mit Blick auf den dort bestehenden weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf eine Willkürkontrolle beschränken. Zusammenfassend und m.w.N. etwa Sodan, in: Sodan, Grundgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 15, und Jarass, in: Jarass, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 17, 18 bis 28. Der Kläger hat schon nicht ausgeführt, aus welchen Gründen vorliegend die als erforderlich behauptete strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit veranlasst sein soll, und verfehlt damit bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon ist aber auch nicht erkennbar, dass bei dem hier gerügten Gleichheitsverstoß – Gewährung der Stellenzulage nach BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 11 Abs. 1 lit. b bzw. einer dieser Zulage entsprechenden Leistung nur an die von dieser Vorschrift erfassten Soldaten, nicht aber auch an Wehrübende, die bei der Wehrübung als Facharzt verwendet werden – eine solche Prüfung tatsächlich geboten sein könnte. So hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der – ebenfalls einen Begünstigungsausschluss bei der Vergütung betreffenden – Frage, ob die Regelung über die Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags an Soldaten in integrierten militärischen Stäben angesichts des Ausschlusses in gleicher Weise verwendeter Beamter von der Gewährung eines solchen Zuschlags vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben kann, als Maßstab nur herangezogen, ob ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996– 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 –, BVerfGE 93, 386 = NVwZ-RR 1996, 674 = juris, Rn. 39 und 44. Außerdem betont es in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Dem Bundesverfassungsgericht ist – so das Gericht weiter – deshalb die Prüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat; es könne, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstünden, insoweit nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. September 2004 – 2 BvR 669/02 –, juris, Rn. 29 und Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 –, BVerfGE 121, 241 = ZBR 2008, 413 = juris, Rn. 68 ff. Mit Blick darauf, dass die hier gerügte Regelung lediglich an die Art des Dienstverhältnisses, in welchem die Betroffenen stehen, anknüpft und dass – vor allem – eine Leistungsgewährung besoldungsrechtlicher Art in Rede steht, spricht alles dafür, dass verfassungsrechtlich lediglich eine Willkürkontrolle geboten ist. Dass aber die hier in Rede stehende gesetzgeberische Entscheidung bei Anlegung des entsprechenden Maßstabs gerechtfertigt, nämlich auf einen hinreichenden sachlichen Grund gestützt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt; der Senat nimmt hierauf erneut Bezug. Der vom Kläger gerügte Begünstigungsausschluss wäre unabhängig von dem Vorstehenden auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn er am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sein sollte. Zu den Prüfungspunkten vgl. etwa Sodan, in: Sodan, Grundgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 14, und Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19 bis 22, jeweils m.w.N. Zunächst greift die Ansicht, die Zulagenregelung sei generell ungeeignet, den angestrebten Zweck zu fördern, ersichtlich nicht durch. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Absicht, vorhandenes Personal an den Dienstherrn zu binden bzw. geeignete Interessenten für die fragliche Berufslaufbahn zu gewinnen, ein legitimes Ziel darstellt und dass dieses Ziel grundsätzlich gerade durch das Setzen finanzieller Anreize erreicht werden kann. Ersichtlich nicht in Frage gestellt wird die Geeignetheit der gerügten Regelung durch die in diesem Zusammenhang von dem Kläger zitierte Äußerung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in seinem Jahresbericht 2011 (BT-Drs. 17/8400, S. 34), die hier in Rede stehende Zulage sei „für die Lösung des Personalmangels im Intensiv- und Notfallbereich noch nicht ausreichend“. Denn diese Äußerung betrifft schon nicht den Ansatz des Gesetzgebers, von den Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit Approbation als Arzt (neben den Rettungsmedizinern, vgl. BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 11 Abs. 1 lit. a) gerade auch die in ihrem Fachgebiet verwendeten Gebietsärzte generell und unabhängig von der Frage eines Auslandseinsatzes durch Zuerkennung der Zulage besser an die Bundeswehr zu binden bzw. ausreichend Personal für eine solche Laufbahn zu gewinnen (hier allein in Rede stehende Regelung nach BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 11 Abs. 1 lit. b). Abgesehen davon würde diese Äußerung auch ihrem Inhalt nach ersichtlich nicht die grundsätzliche Eignung der Zulage in Frage stellen, den vorbeschriebenen Zweck zu fördern. Wird nämlich eine Maßnahme als „noch nicht ausreichend“ bezeichnet, so ist damit zugleich gesagt, dass sie bereits in die richtige Richtung geht, aber noch ergänzt oder verstärkt werden muss. Auch eine Betrachtung der dieser Äußerung beigegebenen Begründungen kann zu keiner abweichenden Bewertung führen. Denn die grundsätzliche Eignung der hier in Rede stehenden Regelung, den verfolgten Zweck zu fördern, wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kreis der Begünstigten nach der – insoweit ohnehin nicht maßgeblichen – Einschätzung des Wehrbeauftragten einerseits zu weit (Begünstigung im Inland tätiger Ärzte) und andererseits zu eng (Nichtbegünstigung in den Einsatz gehender Zahnärzte) gezogen sein soll. Nicht überzeugend ist auch das Zulassungsvorbringen, als „milderes Mittel“ komme die Erstreckung der Zulagenregelung auf Fälle wie den des Klägers (wehrübender Beamter) in Betracht. Diese Rechtsbehauptung verkennt zweierlei: Zum einen wäre dieses „Mittel“ bezogen auf die Wehrübenden ersichtlich ungeeignet, die angestrebte Bindung/Personalgewinnung zu leisten. Zum anderen könnte eine hinreichende Ausstattung der Bundeswehr mit (soldatischen) Fachärzten auch nicht dauerhaft mit jeweils zu berufenden Wehrübenden sichergestellt werden, weil diese regelmäßig nur für eine kurze Zeit Wehrdienst leisten. Schließlich macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Prüfung der Angemessenheit versäumt, welche nun im Berufungsverfahren nachzuholen sei. Dieses Vorbringen zeigt nicht einmal ansatzweise auf, warum die gerügte gesetzliche Differenzierung nicht angemessen sein könnte, und verfehlt damit bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon führt die insoweit gebotene umfassende Abwägung, ob Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ersichtlich zu einem positiven Ergebnis: Die hinreichende fachärztliche Versorgung der Truppe durcheigene Kräfte, welche offensichtlich ein gewichtiges Gemeinwohlziel darstellt, kann dauerhaft und verlässlich nur gesichert werden, wenn es der Bundeswehr durch eine attraktive Gestaltung des Dienstverhältnisses gelingt, vorzeitigen Abgängen solchermaßen zu verwendender Soldaten mit fachärztlicher Ausbildung entgegenzuwirken und neue Kräfte dieser Art zu gewinnen. Die Einschätzung, die attraktive Gestaltung müsse gerade auch finanzieller Art sein, ist angesichts der Verdienstmöglichkeiten von Fachärzten außerhalb der Bundeswehr ersichtlich nicht zu beanstanden.Eine vergleichbare Interessenlage der Bundeswehr besteht in Bezug auf Wehrübende, von denen im Übrigen nur ein sehr geringer Teil überhaupt eine fachärztliche Qualifikation aufweisen wird, schon mit Blick auf die jeweils regelmäßig nur kurze Einsatzdauer ersichtlich nicht. Die Erstreckung der Zulagenregelung auf solche Fälle würde mithin erkennbar auf eine nutzlose Verwendung andernorts dringend benötigter Mittel hinauslaufen. 2. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht auf. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. 3. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Beschränkung der Zulage nach Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkung in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung A und B) auf Soldaten unter Ausnahme von wehrübenden, verbeamteten Fachärzten in Auslandseinsätzen trotz der qualitativen und quantitativen Vergleichbarkeit der von letzteren dort wahrgenommenen medizinischen Aufgaben mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist“, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie ist schon nicht entscheidungserheblich, weil die Zulage, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (UA S. 9), nicht an den Auslandseinsatz und die dort wahrgenommenen Aufgaben und zu bewältigenden Erschwernisse anknüpft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie auf § 52 Abs. 3 GKG in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).