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Beschluss

6 B 1033/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1015.6B1033.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt ist.

Mit der Beförderung des beigeladenen Konkurrenten auf eine andere Stelle hat sich das auf die Nichtbesetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen ge-richtete einstweilige Anordnungsverfahren in der Hauptsache erledigt.

Ein schlichtes Austauschen des ursprünglich Beigeladenen gegen den auf einer Be-förderungsrangliste nachfolgenden Beamten im selben einstweiligen Anordnungs-verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Auswahl des nachfolgenden Beamten für die streitbefangene Stelle eine selbstständige Auswahlentscheidung und damit einen anderen Streitgegenstand darstellt.

Tenor

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt ist. Mit der Beförderung des beigeladenen Konkurrenten auf eine andere Stelle hat sich das auf die Nichtbesetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen ge-richtete einstweilige Anordnungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Ein schlichtes Austauschen des ursprünglich Beigeladenen gegen den auf einer Be-förderungsrangliste nachfolgenden Beamten im selben einstweiligen Anordnungs-verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Auswahl des nachfolgenden Beamten für die streitbefangene Stelle eine selbstständige Auswahlentscheidung und damit einen anderen Streitgegenstand darstellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 der Erledigungserklärung des Antragstellers vom 17. Juli 2013 widersprochen hatte, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren als Streit über die Erledigung fortgesetzt und festgestellt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt ist. Mit der Beförderung des ursprünglich beigeladenen Polizeikommissars (PK) Q. habe der Antragsgegner dem Antrag, die streitbefangene Planstelle vorläufig nicht mit PK Q. zu besetzen, die Grundlage entzogen. Eine Fortführung des Verfahrens durch ein Auswechseln der Beteiligten komme nicht in Betracht. Dagegen werden mit der Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das vorliegende Eilverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der Antragsteller hatte mit seinem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Rechtsschutzbegehren beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer Neubescheidung „die letzte ihm zugewiesene Beförderungsplanstelle nicht mit dem Mitkonkurrenten PK Q. zu besetzen“. Gegenstand des Verfahrens war demnach die dem Antragsteller unter dem 11. April 2013 bekannt gegebene Auswahlentscheidung, mit der der Antragsgegner den ursprünglich beigeladenen PK Q. für die Beförderung auf die zum 1. Mai 2013 zugewiesene Beförderungsplanstelle (eine der insgesamt 13 zum 1. April 2013 bzw. 1. Mai 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen) vorgesehen hatte. Dass sich dies nicht wörtlich unmittelbar im Antrag widergespiegelt hat, folgt aus den Besonderheiten des gerichtlichen Eilrechtsschutzes im Konkurrentenstreitverfahren, die lediglich die Stellenfreihaltung (wegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung), nicht aber die Aufhebung der fehlerhaften Auswahlentscheidung selbst erlauben. Diesen Zusammenhang mit der im Klageverfahren angefochtenen Auswahlentscheidung berücksichtigt der Antragsgegner nicht hinreichend, wenn er vorträgt, der Antrag beziehe sich auf die letzte (zum 1. Mai 2013 zugewiesene) Beförderungsplanstelle, die von ihm auch nach wie vor freigehalten werde, und „erst im Weiteren auf eine zufällig in der Reihung der Beförderungskandidaten stehende Person“; dem Rechtsstreit werde daher durch die Beförderung des ursprünglich Beigeladenen auf die zum 1. Juli 2013 zugewiesene Beförderungsplanstelle nicht die Grundlage entzogen. Der Umstand, dass die streitige Stelle trotz einer Beförderung des ursprünglich Beigeladenen nach wie vor freigehalten wird – ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Juli 2013 hat dieser den ursprünglich beigeladenen PK Q. auf die weitere, zum 1. Juli 2013 neu zugewiesene Stelle befördert –, ändert nichts daran, dass sich das Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Auswahlentscheidung zum Gegenstand hat, erledigt hat. Denn diese Auswahlentscheidung zu Gunsten des ursprünglich Beigeladenen kann durch dessen nunmehr erfolgte Beförderung auf eine andere Beförderungsplanstelle (für die er in einem rechtlich selbstständigen Auswahlverfahren ausgewählt worden ist) nicht mehr vollzogen werden. Ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Maßnahme, die nicht mehr verwirklicht werden kann, besteht nicht. Soweit nach dem Verständnis des Antragsgegners die zum 1. Mai 2013 zugewiesene Beförderungsplanstelle nun an den auf der Beförderungsrangliste dem ursprünglich beigeladenen PK Q. nachfolgenden Beamten, PK D. , zu vergeben sein und der Antragsteller danach jetzt mit diesem in Konkurrenz stehen soll, kann dem nicht durch die Beiladung dieses Beamten im vorliegenden Verfahren Rechnung getragen werden. Denn auch dem liegt eine neue, rechtlich selbstständige Auswahlentscheidung zu Gunsten dieses Konkurrenten zu Grunde. Die Überprüfung dieser Entscheidung stellt einen neuen Streitgegenstand dar. Ob gerade der nun ausgewählte Beamte dem Antragsteller zu Recht vorgezogen worden ist, bedarf daher ggf. der Klärung in einem weiteren gerichtlichen Verfahren, über dessen Einleitung allein der Antragsteller befinden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).