OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1420/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.12A1420.13.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen führt insbesondere nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen, die Klägerin habe ihr Studium an der X. X. Universität N. am 4. Februar 2011 - dem Tag, an dem sie laut Zeugnis die letzte für das Bachelorstudium relevante Prüfungsleistung erbracht hat - abgeschlossen. Wollte man den 29. September 2011 - den Tag, an dem sie das Modul L 1 mit einer Prüfung abgeschlossen hat - als für die Beendigung ihrer Ausbildung und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung maßgeblich erachten, verstieße das gegen § 15b Abs. 2 S. 2 Hs 2 BAföG. Nach dieser Vorschrift ist für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass das BAföG bei seinen Regelungen über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung insoweit grundsätzlich an das jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsrecht anknüpft. Machen die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Beendigung einer berufsqualifizierenden Ausbildung nicht davon abhängig, dass nach dem Bestehen der Abschlussprüfung noch ein weiterer Teil des letzten Ausbildungsabschnitts erfolgreich durchlaufen wird, endet die förderungsfähige Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Ausbildungsabschnitts. Nur andernfalls endet sie erst mit der Beendigung des gesamten Ausbildungsabschnitts, also mit der erfolgreichen Absolvierung des sich an die Abschlussprüfung anschließenden Teils. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 - , juris, m. w. N. Letzter Prüfungsteil i. S. v. § 15b Abs. 3 S. 2 Hs 2 BAföG ist also nicht der tatsächlich letzte Prüfungsteil im Rahmen der Ausbildung, sondern die letzte erforderliche Prüfungsleistung, mit der das Ausbildungsziel erreicht wird. Vorliegend wird die innere Struktur der Module zwar nach § 9 Abs. 1 der maßgeblichen Rahmenprüfungsordnung durch die entsprechenden fächerspezifischen Bestimmungen festgelegt. Dies beinhaltet nach § 9 Abs. 4 der Rahmenprüfungsordnung aber insbesondere auch die Festlegung, welche Studienleistungen Bestandteil der Bachelorprüfung sind (prüfungsrelevante Leistung). Jedem Modul muss mindestens eine prüfungsrelevante Leistung zugeordnet sein. Die Erste Ordnung zur Änderung der fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Erziehungswissenschaften im Rahmen des Bachelorstudiengangs mit Ausrichtung auf fachübergreifende Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen (KiJu) an der X. X. Universität vom 10. Juni 2010 führt mit ihrem Art. 1 ergänzend lediglich die Regelung ein, dass Studierenden, die im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums die Aufnahme eines Masterstudiums im Fach Erziehungswissenschaften anstreben, die Möglichkeit eröffnet ist, bereits während des Bachelorstudiums vorab Leistungen aus dem Wahlmodus L1 oder L2 des Masterstudiengangs zu erbringen und gegebenenfalls das Modul abzuschließen. Eine Qualifizierung der Wahlveranstaltungen L1 oder L2 als für die Bachelorprüfung relevante Studienleistung ist hingegen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund bereitet die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ebenso wenig wirft die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Problematik ist durch die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 S. 4 VwGO).