Beschluss
7 E 650/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1018.7E650.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Sachentscheidung im vorliegenden Nachbarstreitverfahren betreffend die Baugenehmigung für das Grundstück T. -M. -Straße 6 zur Nutzungsänderung eines Möbellagers in ein Café betrifft nicht unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Q. S. F. GmbH als früherer Eigentümerin des Grundstücks der Beigeladenen und des Miteigentumsanteils des Klägers. § 65 Abs. 2 VwGO verlangt nämlich eine qualifizierte Betroffenheit des Dritten, die zugleich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung des Rechtsstreits für Beteiligte und Dritte begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 ‑ 2 E 729/13 -. Eine solche qualifizierte Betroffenheit ergibt sich nicht aus der Absicht des Klägers, gegen die Q. S. F. GmbH mit Blick auf den Vertrag über den Kauf des Miteigentumsanteils einen Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht zu führen. Andere Gründe für eine notwendige Beiladung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Für eine einfache Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies setzt voraus, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2013 ‑ 2 E 729/13 - und vom 4. Februar 2013 - 10 E 1265/12 -. Ob eine solche Berührung rechtlicher Interessen der Q. S. F. GmbH hier schon mit Blick auf einen möglichen Zivilrechtsstreit angenommen werden kann, mag dahinstehen. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 4 E 607/07 -. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für einen Antrag auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über die Eigenschaften des Eigentumsanteils des Klägers bzw. eines Sachmangels überhaupt entscheidungserheblich wäre. Denn jedenfalls übt der Senat das ihm gemäß § 65 Abs. 1 VwGO obliegende Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2013 ‑ 10 E 1265/12 -. Prozessökonomische Erwägungen, die vorliegend für eine Beiladung der Q. S. F. GmbH sprechen könnten, sind indes weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die Q. S. F. GmbH könne als frühere Eigentümerin Beiträge zur Sachaufklärung machen, die für die Entscheidung über den Erfolg der Anfechtungsklage von Bedeutung wären. Dem vermag der Senat indes mit Blick auf den für die Anfechtungsklage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162, d. h. hier des Erlasses der Baugenehmigung vom 4. November 2011, nicht näher zu treten. Für die Entscheidung über die Klage wird es im Wesentlichen darauf ankommen, ob bezogen auf diesen Zeitpunkt die behaupteten Bestimmtheitsmängel bzw. die Voraussetzungen für den geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch erfüllt sind. Dass die Q. S. F. GmbH, die das Grundstück bzw. den Eigentumsanteil des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt verkauft hatte, vor diesem rechtlichen Hintergrund maßgebliche Beiträge zur Sachaufklärung leisten könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Anhaltspunkte, die hier Anlass für eine Beiladung geben, vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 50,-- Euro nicht (vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.