Beschluss
15 A 1096/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1023.15A1096.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.462,57 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.462,57 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Insbesondere ist es im Hinblick auf die vorgeschriebene Unterzeichnung durch die mitwirkenden Berufsrichter nicht fehlerhaft. Gemäß §117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Es enthält den Vermerk, dass die Richterin Dr. G. urlaubsbedingt nicht unterschreiben könne. Hierbei genügt es, wenn sich aus der Stellung und Fassung des Vermerks zweifelsfrei ergibt, dass der Vermerk vom Vorsitzenden stammt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich – wie vorliegend – der Vermerk unter der Unterschrift des Vorsitzenden befindet und mit dem Wort „zugleich“ beginnt. Vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1961 ‑ II ZR 149/60 ‑, NJW 1961, 782; Orth, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 117 Rn. 8. Von einer Unwirksamkeit des Urteils kann daher keine Rede sein. Insoweit bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein (ggf. sinngemäß geltend gemachter) Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die genannten Zulassungsgründe liegen auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Verletzung des § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor. Demnach ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. An der Einhaltung dieser Zwei-Wochen-Frist bestehen vorliegend keine Zweifel. Das Urteil wurde in öffentlicher Sitzung am 8. März 2013 verkündet. Wie sich dem Eingangsstempel der Geschäftsstelle entnehmen lässt (Bl. 44 der Gerichtsakte), wurde es am 22. März 2013 – somit genau zwei Wochen später – der Geschäftsstelle einschließlich Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung unterschrieben übermittelt. Unerheblich ist, dass es der Beklagten sodann erst am 28. März 2013 zugestellt worden ist. Denn § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO verlangt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut nicht die Urteilszustellung an die Verfahrensbeteiligten binnen zwei Wochen nach Verkündung, sondern lediglich die Übermittlung an die Geschäftsstelle innerhalb dieser Frist. Auch in der Sache ergeben sich aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die maßgebliche Erschließungsanlage „An der U. “ angesichts ihres schrittweisen Ausbaus auf der Grundlage von vier Bauprogrammen überhaupt sachgerecht bestimmt worden ist oder ob sie bei natürlicher Betrachtung auf ihrer gesamten Länge den Eindruck einer einzigen, einheitlichen Erschließungsanlage vermittelt, verfängt nicht. Denn nach den vorgelegten Unterlagen der Beklagten wurden die südwestlichen Abschnitte der Straße „An der U. “ bereits am 29. Oktober 2007 abgerechnet mit der Folge, dass aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nunmehr nur noch der letzte Abschnitt zwischen der östlichen Grenze des Flurstücks 2216 bis zur Einmündung zum Dr.-S. -E. erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden kann. Etwaige Mängel bei der seinerzeit vorgenommenen Abschnittsbildung sind wegen der Bestandskraft der die ersten Abschnitte betreffenden Beitragsbescheide für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Grundstück des Klägers nicht in seiner gesamten Tiefe zu veranlagen ist. Die Erschließungswirkung der Straße „An der U. “ hinsichtlich des Grundstücks des Klägers (und weiterer Grundstücke) wird vielmehr bis zu dem im Bebauungsplan Nr. 31 B, II. Änderung festgesetzten – in nordöstliche Richtung verlaufenden – Nebenzug der Straße „I. Weg“ begrenzt. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 ‑ 9 B 71.08 ‑, NVwZ 2009, 1374 (1375); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2012 ‑ 2 S 1419/12 -, KStZ 2013, 55. Das ist hier der Fall. Der im Bebauungsplan festgesetzte Nebenzug des I. Wegs durchschneidet das Grundstück des Klägers mit der Folge, dass die südlich davon gelegene Teilfläche nicht von der Erschließungswirkung der abzurechnenden Straße „An der U. “ erfasst wird. Das ist nur folgerichtig. Denn von einer Erschließungsanlage (hier: der Straße „An der U. “) können niemals die Flächen anderer Erschließungsanlagen oder sonstiger öffentlicher Verkehrsanlagen erschlossen sein. Vgl. Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: April 2013, § 131 Rn. 10a m.w.N. Ausgehend hiervon kann sich dann auch die Erschließungswirkung der hier abzurechnenden Straße nicht auf den Teil des Grundstücks jenseits einer weiteren parallelen Erschließungsanlage erstrecken. Angesichts der aus § 125 Abs. 1 BauGB folgenden Maßgeblichkeit der Festsetzungen durch den Bebauungsplan für das Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans – hier die Weiterführung des Nebenzugs der Straße „I. Weg“ in nordöstliche Richtung – im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bereits realisiert ist. Nicht zielführend sind demnach die Ausführungen der Beklagten, wonach der Bebauungsplan Nr. 31 B, II. Änderung in absehbarer Zeit nicht realisiert werde. Vielmehr ist solange von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen, der wie vorliegend zusätzlich zu den Verkehrsflächen auch hierzu in einem funktionalen Zusammenhang stehende Baugebiete ausweist, bis er im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt, vom Satzungsgeber aufgehoben oder funktionslos wird. Hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 31 B, II. Änderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 ff. des Urteilsabdrucks) verwiesen, die durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. Wenn die Beklagte meint, sie wolle den Nebenzug des I. Wegs nicht mehr weiterbauen, steht es ihr frei, die derzeit geltende Bauleitplanung entsprechend zu ändern. Dies wäre jedoch wegen des maßgeblichen Stichtags der Entstehung der Beitragspflicht (26. Mai 2010) für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Nicht überzeugend ist die Ansicht der Beklagten, nach der Herabstufung der Straße „An der U. “ zur Gemeindestraße und dem damit entfallenden früheren Anbauverbot seien die südlich der Erschließungsanlage gelegenen Grundstücke nunmehr über diese Straße hinreichend erschlossen; einer weiteren Erschließung durch den I. Weg bedürfe es somit nicht mehr. Zum einen verkennt die Beklagte, dass zuvor lediglich die Anbaumöglichkeit wenige Meter parallel zur ehemaligen Landesstraße ausgeschlossen war, nicht jedoch die Möglichkeit, auch zum damaligen Zeitpunkt schon von der Landesstraße „An der U. “ auf die südlich davon gelegenen Grundstücke zu gelangen. Zum anderen kann es gerade Ausdruck planerischer Gestaltung sein, eine Mehrfacherschließung vorzusehen. Dies bietet sich vorliegend insbesondere angesichts der extrem tiefen Grundstücke an. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten bestehen somit überhaupt keine Anhaltspunkte, die Erforderlichkeit dieser Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Hätte die Beklagte auf die zweite Erschließung durch den Nebenzug des I. Wegs verzichten wollen, hätte es ihr freigestanden, (z.B. mit der II. Änderung des genannten Bebauungsplans) eine entsprechende Änderung herbeizuführen. Dies hat sie aber bis zum heutigen Tag nicht getan. Somit muss sie sich an ihre eigene Planung festhalten lassen. Ein etwaiger anderslautender Wille des Plangebers lässt sich jedenfalls (auch nicht im Wege der Auslegung) ermitteln. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Realisierung dieser Planung bislang fehlender Grunderwerb entgegensteht und ob der Kläger sowie die Eigentümer der Nachbargrundstücke insoweit verkaufsbereit waren bzw. sind oder nicht. Die Beklagte betont zu Recht die Bedeutung des geplanten Wendehammers für die Verkehrsfunktion des Nebenzugs des I. Wegs. Genau deshalb ist es sinnvoll, an der Planung, wie sie im Bebauungsplan Nr. 31 B, II. Änderung Ausdruck gefunden hat, festzuhalten. Denn der Nebenzug des I. Wegs stellt in seiner jetzigen Gestalt einen Torso dar, da er bislang eben nicht über einen ordnungsgemäßen Wendehammer verfügt. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 106 m. w. N. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lassen sich die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Die Rechtslage stellt sich so wie geschildert dar, insbesondere im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der hier maßgeblichen Bauleitplanung der Beklagten. Angesichts der maßgeblichen Bebauungsplanung ist in diesem Fall kein Raum für etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte Dritter. Diese hätten eben nicht schutzwürdigerweise die Einbeziehung der vollständigen Fläche des Grundstücks des Klägers in die Verteilung des Erschließungsaufwands erwarten dürfen. Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Beklagte misst den folgenden Fragen über den vorstehenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu: 1. „Kann die durch eine planerische (Verkehrsflächen-)Festsetzung begründete Vermutung einer nur begrenzten Erschließungswirkung auch dann durch die tatsächlichen Umstände widerlegt sein, wenn die Festsetzung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (noch) nicht funktionslos, mithin (noch) nicht rechtsunwirksam sind? Oder ist die Vermutung stets nur im Falle einer (vom Gericht inzidenter festgestellten) Unwirksamkeit der Festsetzung widerlegt?“ 2. „Kann eine lediglich geplante (festgesetzte), aber seit 37 Jahren noch immer nicht verwirklichte (zusätzliche) Erschließung(sanlage), die auch künftig auf absehbare Zeit nicht endausgebaut werden wird bzw. nicht endausgebaut werden kann, die Grundlage für die Anwendung des Instituts einer sog. ,begrenzten Erschließungswirkung‘ sein?“ Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, besteht jedoch insoweit kein Klärungsbedarf. Im Übrigen hat die Beklagte nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für rechtsgrundsätzlich erachteten Aspekte dargelegt. Schließlich liegt auch im Hinblick auf die Behandlung des Klageantrags durch das Verwaltungsgericht kein (unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Sache nach geltend gemachter) Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger hat bereits in seiner Klageschrift vom 15. Oktober 2010 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Heranziehung zum Erschließungsbeitrag (nur) wehrt, soweit der maßgebliche Bebauungsplan für einen Teil seines Grundstücks eine öffentliche („Verlängerung des I. Weges‘“) Verkehrsfläche festsetzt und soweit die Teilfläche seines Grundstücks südlich dieser Planstraße in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands einbezogen worden ist. Dieses Begehren hat er sodann in der mündlichen Verhandlung in dem darin protokollierten Klageantrag zusammengefasst. Da sein Klagebegehren hierdurch hinreichend bestimmt gefasst war, bedurfte es keiner betragsmäßigen Bezifferung des unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ermittelbaren Höhe des Erschließungsbeitrags. Die Berechnung der zutreffenden Erschließungsbeitragshöhe vom Bürger zu verlangen, würde die Anforderungen an den Klageantrag überspannen. Insofern besteht auch keine Inkongruenz zwischen Klageantrag und Urteilstenor. Bei verständiger Würdigung des Klägervorbringens liegt es im Übrigen auf der Hand, dass auch nach Auffassung des Klägers selbstverständlich für die benachbarten Grundstücke in vergleichbarer Situation hinsichtlich der Frage nach der Reichweite der Erschließungswirkung dieselben rechtlichen Erwägungen anzustellen sind, so dass auch diese nicht mit ihrer gesamten Grundstücksfläche einzubeziehen sind. Nichts anderes bringt der Kläger mit dem letzten Satz seiner Klageschrift folgerichtig zum Ausdruck, wenn er zu Recht darauf hinweist, die Fläche der Planstraße selbst und die Teilfläche südlich dieser Planstraße würden keinen Erschließungsvorteil durch die Erschließungsanlage „An der U. “ genießen. Dass er hiermit ausschließlich sein eigenes Grundstück gemeint haben könnte, entbehrt jeder Grundlage und ist fern jeglicher Lebenswirklichkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem von der Beklagten geforderten Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 6.029,40 Euro und dem bereits rechtskräftigen Teil der Beitragsforderung in Höhe von 3.566,83 Euro. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.