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Beschluss

19 A 71/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1023.19A71.12.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Prozesskostenhilfe kann der Senat der Klägerin nicht bewilligen, weil ihre Rechtsverfolgung im zweitinstanzlichen Verfahren aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht, wie die Klägerin rügt, den von ihr gegen die Beklagte als Grundschulträger geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten zum Besuch der nach ihrem Umzug zum 1. September 2010 etwa 2,7 km von ihrer neuen Wohnung entfernten O. -Grundschule durch ihren Sohn N. nur an den schülerfahrkostenrechtlichen Vorschriften zum Besuch der nächstgelegenen Schule gemessen hat und nicht auch an dem verfassungsrechtlichen, durch Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, welches die materiellen Voraussetzungen für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und hierzu an schulischer Bildung einschließe. Bei der (Einzelfall-)Prüfung, ob als dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehender schulorganisatorischer Grund ein Schulwechsel zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn im Sinne von § 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO führen würde, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den nach objektiven schulischen Kriterien zu fassenden „erreichten Stand der Schullaufbahn“ an. Ein davon losgelöstes Angewiesensein auf das bisherige (gewohnte) schulische Umfeld wegen individueller (psychischer) Beeinträchtigungen wie eine Aufmerksamkeitsproblematik, Wahrnehmungsstörung und Hyperaktivität ist danach kein taugliches Kriterium. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Einer weiter gehenden (verfassungskonformen) Auslegung ist die Vorschrift nicht zugänglich. Sie ist zudem nicht geboten, weil sie in der aufgezeigten, auch soziale Härten ausschließenden Beschränkung auf den objektiven Stand der Schullaufbahn keinen verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere aus dem Sozialstaatsprinzip begegnet. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten gegen den Schulträger nicht besteht, insbesondere dass weder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) noch der grundrechtliche Anspruch des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) oder das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) noch die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) aus sich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung begründen. Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Landesgesetzgebers, für das er einen weiten Gestaltungsfreiraum hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, juris Rdn. 45 f., 6. März 2012 ‑ 1 A 1733/10 ‑, juris Rdn. 16 f., 29. Juli 2010 ‑ 19 A 590/08 ‑, juris Rdn. 8, 15 f., 25. November 2005 ‑ 19 E 808/05 ‑, juris Rdn. 13 f., und 28. September 1998 ‑ 19 A 5581/97 ‑, jeweils m. w. N., u. a. auch aus der Rechtsprechung des BVerwG. Daraus folgt auch, dass ein gegen den Schulträger gerichteter Leistungsanspruch auf Übernahme von Fahrkosten für den Schulbesuch nicht unmittelbar aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet werden kann. Die Klägerin hat sich zu einem solchen Anspruch auf ein Urteil des Landessozialgerichts NRW ‑ L 6 AS 758/10 ‑ berufen; das unter diesem Aktenzeichen geführte Verfahren ist allerdings durch Vergleich erledigt worden. Die von ihr zur Klagebegründung umfangreich zitierten Urteilspassagen sind dem Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 9. April 2010 ‑ S 12 AS 126/07 ‑ entnommen (juris Rdn. 16, 17, 22). Die Entscheidungsgründe dieses Urteils und die hierzu von der Klägerin ausgeführten Erwägungen sind schülerfahrkostenrechtlich unerheblich. Denn die Entscheidung bejaht unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ‑ 1 BvL 1/09 u. a. ‑ betreffend die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums über die Regelleistungen nach dem SGB II hinaus einen Anspruch auf Leistungen zur Schülerbeförderung vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II. Vgl. aber LSG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 ‑ L 19 AS 178/12 B ‑, juris (kein Anspruch aus § 28 Abs. 4 SGB II, wenn der Schüler nicht auf die Beförderung zur nächstgelegenen Schule inhaltlich nach schülerfahrkostenrechtlichen Maßstäben angewiesen ist). Ob in Fällen sozialer Härte ein Anspruch auf Gewährung von Fahrkosten zur besuchten Schule nach dem Recht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere zur Bildung und Teilhabe, gegen den Träger der Sozialleistung anzuerkennen ist, ist im hier zu entscheidenden, gegen den Schulträger gerichteten schülerfahrkostenrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich auch, dass die Voraussetzungen der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung hier des Bundesverfassungsgerichts - die angeführte Entscheidung des LSG NRW ist nicht divergenzfähig) nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.