Beschluss
12 A 2079/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.12A2079.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Die vom Senat mit Wohlwollen zugunsten des Klägers als der hier allein zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegte „Nichtzulassungsbeschwerde“ ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist des § 74 VwGO versäumt und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht gewährt werden kann, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt hat. Die Annahme des Klägers, ihm habe Wiedereinsetzung deshalb gewährt werden müssen, weil er von Februar 2013 bis letztmalig im Mai 2013 in dauerndem fernmündlichen Kontakt mit dem Bundesverwaltungsamt gestanden habe und deshalb von der Klageerhebung habe absehen können, trifft nicht zu. Verhandlungen mit der Behörde über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts haben - unterstellt, sie haben entgegen dem äußeren Anschein der Verwaltungsvorgänge hier überhaupt stattgefunden - keinen Einfluss auf den mit der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchbescheides kraft Gesetzes beginnenden Lauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Die rechtliche Fehleinschätzung des Prozessbevollmächtigten beruht auch zumindest auf Fahrlässigkeit und ist dem Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Ein Rechtsirrtum eines Anwalts, an den insoweit hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in jedem Fall strenge Anforderungen gestellt werden, führt nämlich nur in den seltenen Ausnahmefällen des unvermeidbaren Irrtums zur Wiedereinsetzung. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 86f. Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte hätte nämlich schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen erkennen müssen, dass der Lauf der gesetzlichen Frist durch die Verhandlungen mit dem Beklagten nicht unterbrochen wurde und hätte vor diesem Hintergrund zumindest vorsorglich daneben auch noch - rechtzeitig - Klage erheben müssen. Da die Fragen, ob und - auch mit Blick darauf, dass die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist von Amts wegen geprüft werden muss und es einer Berufung des Beklagten auf deren Ablauf nicht bedarf - mit welchem Inhalt die Verhandlungen mit dem Bundesverwaltungsamt geführt worden sind, für die Frage dieses Verschuldens unbeachtlich waren, waren auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten des § 86 VwGO weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts entbehrlich. Insoweit liegt daher auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Ebenso wenig handelte es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um eine Überraschungsentscheidung. Zwar kann ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn die Beteiligten nach dem bisherigen Lauf des Verfahrens nicht damit rechnen mussten, dass das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Auf der anderen Seite folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn sich die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht stützt, aus dem Gesetz ergeben oder sich sonst den Beteiligten hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 8 B 57/07 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2011 - 15 E 217/11 -, juris, und vom 22. April 2013 - 12 A 1031/12 -; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 ZB 12.2397 -, juris. So lag der Fall hier. Der Kläger hatte bei Klageerhebung selbst um nachträgliche „Zulassung“ der Klage gebeten. Es musste sich jedenfalls seinem Prozessbevollmächtigten aufdrängen, dass eine auch von seinem eigenen Verschulden abhängige Prüfung dieses Wiedereinsetzungsbegehrens seitens des Verwaltungsgerichts stattfinden würde. Von einem Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip kann daher ebenfalls keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.