Beschluss
11 A 174/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1031.11A174.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 64.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 64.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 36 und 40. Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Zwar ist die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil der von ihr geltend gemachte Anspruch aus § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht von vornherein ausscheidet. Die Klägerin kann ihr Begehren aber in der Sache nicht mit Erfolg auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG stützen. b) Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie grundlegend in der sog. „Moers-Kapellen“-Entscheidung ihren Ausdruck gefunden hat, kann der verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG gebotene Schutz des Grundeigentums während des Betriebes eines Bergwerkes - bei dessen Zulassung gilt § 55 BBergG - auf zweierlei Weise gewährleistet werden: Nach der Zulassung eines Betriebsplanes ist nach näherer Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen (mit Ausnahme des Nachweises der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) erforderlich ist. Eine solche nachträgliche Korrektur eines zugelassenen Betriebsplanes hat Vorrang vor dem Erlass allgemeiner Anordnungen gemäß § 71 BBergG, auf den sich die Klägerin in erster Linie für ihren Klageanspruch beruft. Insbesondere ist auch für bergaufsichtliche Anordnungen, mit denen die Behörde im Einzelfall zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter über die in einem zugelassenen Betriebsplan gestellten Anforderungen hinausgeht (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG), nur insoweit Raum, als der Zweck solcher Anordnungen nicht im Betriebsplanverfahren einschließlich der nachträglichen Änderung oder Ergänzung eines zugelassenen Betriebsplanes erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (332 f.). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen liegt der Bergbau im fraglichen Bereich jetzt mehr als 15 Jahre zurück (S. 4 des Schriftsatzes vom 10. August 2010, Bl. 218 GA); der letzte potentiell auf das Grundstück der Klägerin wirkende Abbau - Bauhöhe 528 im Flöz Röttgersbank 1 - wurde bis April 1995 abgebaut (S. 4 des Schriftsatzes vom 16. November 2010, Bl. 272 GA). Eine bergrechtliche Verfügung auf der Grundlage des § 56 Abs.1 Satz 2 BBergG zur Regelung des laufenden Betriebes scheidet daher von vornherein aus. c) Die Klägerin kann indes auch keine Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG verlangen, mit der der Beklagte der Beigeladenen aufgibt, das Grubenbild nachtragen zu lassen. Die Anordnungsbefugnis gemäß § 71 Abs. 1 BBergG reicht nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes gemäß § 55 BBergG und umgreift deshalb - ebenso wie § 55 BBergG - nicht auch einen allgemeinen Sachgüterschutz zugunsten Dritter. Die Bergbehörde kann auch auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 BBergG nicht Anordnungen zugunsten solcher Belange treffen, auf deren Schutz es im Betriebsplanzulassungsverfahren nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (338). Um dem Schutzinteresse des Drittbetroffenen auf Berücksichtigung seines Eigentumsrechts in dem vom Grundgesetz geforderten Maße zu genügen, können unter Berücksichtigung der Wertungsmaßstäbe des § 48 Abs. 2 BBergG bei schwerwiegenden Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum Maßnahmen der Bergaufsichtsbehörde erforderlich sein. Treten allerdings bei Betriebsplanzulassungen nur kleinere und mittlere Schäden im üblichen Umfang auf, so sind die davon Betroffenen verfassungsrechtlich unbedenklich insoweit allein auf die Bergschadensregulierung nach §§ 114 ff. BBergG verwiesen. Mit anderen Worten können nur schwere Bergschäden als Einwirkungen auf das Grundeigentum Abwehr- bzw. Anordnungsansprüche begründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (339 und 343 f.); siehe zu den vergleichbaren Maßstäben bei der Betriebsplanzulassung auch BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (276), und vom 29. April 2010 - 7 C 18.09 -, ZfB 2010, 129 (135). Weil die §§ 55, 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG für die Betriebsplanzulassung einerseits und § 71 Abs. 1 BBergG für nachträgliche Anordnungen andererseits dem gleichen Schutzzweck - Schutz des Grundeigentums vor schweren Einwirkungen - dienen, gelten entgegen der Auffassung der Klägerin für nachträgliche Anordnungen gemäß § 71 Abs. 1 BBergG die gleichen Maßstäbe wie für Maßnahmen auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die Bergbehörde kann auch gemäß § 71 Abs. 1 BBergG nicht Anordnungen zugunsten solcher Belange treffen, auf deren Schutz es im Betriebsplanzulassungsverfahren nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (338). Hiervon ausgehend bedarf die Frage, ob die von der Klägerin behaupteten Unstetigkeiten auf dem Flurstück 166 kausal mit dem Bergbau zusammenhängen, keiner weiteren Prüfung. Bei den behaupteten Verwerfungen - eine bergbaubedingte Kausalität unterstellt - handelt es nicht um „schwerwiegende Einwirkungen“ bzw. „schwere Bergschäden“ im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Bei dieser Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Parzelle (nur) landwirtschaftlichen Zwecken dient und daher in ihrer Schutzbedürftigkeit nicht mit einem Wohnhausgrundstück oder einer sonst baulich genutzten Parzelle vergleichbar ist. Etwaige Beeinträchtigungen des Fruchtanbaus lassen sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin etwa durch die von ihr bereits initiierten ackerbaulichen Maßnahmen (Aufbringen von Mutterboden und Einebnung) bzw. gegebenenfalls zusätzliche Drainagemaßnahmen beheben. Darüber hinaus könnte der von der Klägerin erstrebte Nachtrag des Grubenbildes nicht der Abwehr schwerwiegender Einwirkungen auf ihr Oberflächeneigentum dienen, weil der Bergbau in dem fraglichen Bereich seit Langem nicht mehr aktiv betrieben wird, allenfalls durch eine frühere Bergbautätigkeit weitere Folgeschäden entstehen können. Solche Schäden können durch einen Nachtrag des Grubenbildes weder verhindert noch abgemildert werden. Als unmittelbare schwerwiegende Einwirkung im bergrechtlichen Sinn kann auch nicht die von der Klägerin behauptete Wertminderung ihres landwirtschaftlichen Grundstücks infolge mangelnder Überplanbarkeit als Bauland berücksichtigt werden. Selbst wenn ein Ursachenzusammenhang mit dem Bergbau gegeben wäre, würde es sich bei einer etwaigen Wertminderung bzw. der Verhinderung einer allenfalls möglichen Wertsteigerung nur um eine mittelbare Auswirkung handeln. Vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64, S. 19. Im Kern geht es der Klägerin nicht um die Abwendung von Schäden, sondern mit Blick auf die Beweiskraft des Grubenbildes im Verfahren der Entschädigung für Bergschäden nach den §§ 114 ff. BBergG nur um die Erlangung einer günstigeren Beweisposition bei der zivilrechtlichen Geltendmachung solcher von ihr behaupteten Schäden. Mit Blick hierauf ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel des § 63 Abs. 4 BBergG eine Verpflichtung des Beklagten zu einer bergrechtlichen Anordnung, und zwar weder aus § 53 Abs. 1 Satz 2 BBergG - sollte ein Abschlussbetriebsplan nach § 53 BBergG für das Bergwerk Ost existieren - noch aus § 71 Abs. 1 BBergG. 2. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, die Rechtssache sei „gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO besonders schwierig“, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, da diese einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für die Klägerin sieht der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens maßgeblich in den von der Klägerin behaupteten Schäden bzw. den Aufwendungen, die sie zu deren Beseitigung getätigt hat. Ob diese Schäden tatsächlich vorliegen bzw. ob sonstige Befürchtungen der Klägerin gerechtfertigt sind, spielt dabei keine Rolle. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie befürchte „für das Jahr 2010 einen Ausfallschaden in Höhe von 10.000 bis 12.000 €“ und „Arbeitserschwernisse (in Höhe von 1.000 € jährlich)“. Ferner macht sie geltend, ihr seien Aufwendungen für den Auftrag von 5.000 m3 Mutterboden („Bodenmiete“ von „ca. 11.000“ Euro und Einbaukosten von 20 €/m3, d. h. rund 100.000,00 Euro) und für eine Meliorationssaat („5.000 € zuzüglich 10,7 %, d. h. - gerundet - 5.500,00 Euro) entstanden. In der Summe belaufen sich diese Schäden bzw. Aufwendungen auf 128.500,00 Euro. Dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur zur Hälfte - also mit 64.250,00 Euro - als Streitwert festzusetzen, weil es sich bei dem hier erstrebten Nachtrag des Grubenbildes nur um eine Vorfrage zu der dahinterstehenden Geltendmachung von Bergschäden handelt. Unberücksichtigt bleibt der von der Klägerin angeführte Minderwert ihres Grundstückes, weil es „städtebaulich nicht verwertbar“ sei, da eine mögliche städtebauliche Verwertbarkeit noch weitere außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin liegende planungsrechtliche Schritte voraussetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).