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Beschluss

1 B 1092/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1105.1B1092.13.00
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Leitsätze

Eine "unwiderruflich" abgegebene Weiterverpflichtungserklärung eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 2 SG wird mit Zugang der Erklärung wirksam.

Sie enthält zugleich den Antrag, die Dauer des Dienstverhältnisses entsprechend festzusetzen.

Ein zu einem späteren Zeitpunkt erklärter Widerruf beseitigt die Rechtswirksamkeit dieser öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 9.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine "unwiderruflich" abgegebene Weiterverpflichtungserklärung eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 2 SG wird mit Zugang der Erklärung wirksam. Sie enthält zugleich den Antrag, die Dauer des Dienstverhältnisses entsprechend festzusetzen. Ein zu einem späteren Zeitpunkt erklärter Widerruf beseitigt die Rechtswirksamkeit dieser öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem (sinngemäßen) Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage (9 K 5034/13) gegen die Festsetzung ihrer Dienstzeit auf 15 Jahre durch die Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses vom 15. März 2013 und gegen die Bescheide des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. Mai 2013 und vom 24. Mai 2013 wiederherzustellen sowie die Vollzugsfolgen der Festsetzung der Dauer des Dienstverhältnisses auf 15 Jahre nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO rückgängig zu machen, hat keinen Erfolg. Die gegen die Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung sich das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, soweit es um die erstrebte Abänderung dieser Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, dem Gesuch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts liegt im Kern die Bewertung zugrunde, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Dienstzeit ein Verwaltungsakt sei, die Antragsgegnerin dessen sofortige Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügend (und insofern formal ordnungsgemäß) angeordnet habe und dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache überwiege. Die für eine Dienstzeitverlängerung nach § 40 Abs. 2 SG u.a. erforderliche wirksame Verpflichtungserklärung der betroffenen Soldatin auf Zeit liege hier vor. Da es sich dabei um eine unwiderrufliche Willenserklärung handele, habe der insoweit erfolgte spätere Widerruf durch die Antragstellerin keine rechtliche Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Dienstzeitverlängerung ermessenswidrig, insbesondere abwägungsfehlerhaft, getroffen habe, bestünden ebenfalls nicht. Was die Antragstellerin dem mit ihrer Beschwerde entgegensetzt, ist teilweise substanzlos und vermag im Übrigen in der Sache nicht zu überzeugen. Ihre Bewertung, die Entscheidung über die Dienstzeitverlängerung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig und könne deswegen eine Abwägung zugunsten des Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht tragen, entbehrt insoweit einer plausiblen Grundlage. Soweit das Beschwerdevorbringen (Seite 3, unter A.) schlichtweg behauptet, die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges genüge nicht den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden gesetzlichen Anforderungen, ist damit mangels näherer Erläuterung ein Rechtsverstoß nicht ansatzweise dargetan, wie es dem Beschwerdeführer obliegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zu vergegenwärtigen hat man sich im Übrigen, dass das in Rede stehende (formale) Begründungserfordernis nicht etwa auch verlangt, dass die für das besondere Vollzugsinteresse – hier nicht lediglich nur formelhaft – angeführten Gründe materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme auch inhaltlich rechtfertigen; dies ist erst im Rahmen der materiellen Interessenabwägung zu prüfen. In der Sache wendet die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ein, dass im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung über die Dienstzeitverlängerung, eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts, ein wirksamer Antrag nicht mehr vorgelegen habe. Sie habe vielmehr ihren Antrag unstreitig noch vor Bekanntgabe der Mitteilung über die Dienstzeitverlängerung – und damit wirksam – zurückgenommen. Auch ihre Weiterverpflichtungserklärung vom 14. Januar 2013 habe sie unter dem 23. Mai 2013 gegenüber der personalbearbeitenden Stelle wirksam widerrufen. Letzteres sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch möglich gewesen, denn es liege hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Stabilität statusrechtlicher Entscheidungen vor. Im öffentlichen Recht sei anerkannt, dass Willenserklärungen bis zur Bestands- oder Rechtskraft des daraufhin ergehenden Bescheides jederzeit zurückgenommen werden könnten. Die freie Widerruflichkeit von Anträgen folge insoweit der im Prozessrecht anerkannten Rücknahmemöglichkeit von Rechtsmitteln bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Eine entsprechende Widerrufsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen habe auch für die Weiterverpflichtungserklärung bestanden, weil es keine dies ausschließenden spezialgesetzlichen Regelungen gebe (wie etwa bei der Entlassung eines Beamten auf eigenes Verlangen oder in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Antragsrücknahme bei der Bewilligung von Altersteilzeit). Deswegen müsse es hier – unbeschadet auch des Inhalts etwa einschlägiger verwaltungsinterner Ausführungsbestimmungen – bei den zuvor angeführten allgemeinen Regeln im öffentlichen Recht verbleiben. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die betreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu entkräften. Es setzt sich dabei mit dieser Argumentation schon nicht hinreichend und differenziert genug auseinander. Auf diese Weise werden zum einen wesentliche Aspekte der erstinstanzlichen Begründung übergangen und bleiben zum anderen auch bedeutsame fallspezifische Besonderheiten (wie etwa der ausdrückliche Ausschluss der Widerruflichkeit im Text der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung) ausgeblendet. Im Einzelnen: Vorauszuschicken ist, dass es hier nicht entscheidend darum geht, ob ein für den Erlass eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts benötigter Antrag – als verfahrensrechtliche Erklärung – allgemein nach den hierfür im Verwaltungs(verfahrens)recht geltenden Regeln und Grundsätzen noch bis zur Bestandskraft des dem Antrag zuzuordnenden Verwaltungsakts bzw. der Rechtskraft einer diesbezüglichen Gerichtsentscheidung zurückgenommen werden kann, wenn (spezial)gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf jenen Aspekt beziehen sich aber das Vorbringen der Antragstellerin und die von ihr in Bezug genommene (nicht zu § 40 Abs. 2 SG ergangene) Rechtsprechung im Wesentlichen. Demgegenüber verlangt die hier maßgebliche Vorschrift des § 40 Abs. 2 SG für die Entscheidung über die Verlängerung der Berufung eines Soldaten auf Zeit, also die Verlängerung der Zeitdauer des Dienstverhältnisses, nicht (bloß) einen Antrag, sondern eine (Erklärung über die) freiwillige Weiterverpflichtung . Die diesbezügliche Erklärung, welche in der Regel zugleich die Funktion des Antrags auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens über die Neufestsetzung der Dienstzeit mit übernimmt, ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit auch materiell-rechtlicher Bedeutung. Denn durch die Abgabe einer solchen Erklärung geht der Erklärende im Rechtsverkehr eine bestimmte einseitige – und ihn insofern bindende – rechtliche Verpflichtung ein. Gegenüber dem Erklärungsempfänger wird eine solche Verpflichtung grundsätzlich in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht (entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB); nicht wirksam wird sie entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB dann, wenn dem Empfänger – was hier jedoch unstreitig nicht der Fall gewesen ist – vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Die grundsätzlich mögliche entsprechende Anwendbarkeit dieser zivilrechtlichen Vorschriften auf empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, mit denen der Erklärende im Rechtsverkehr eine bindende Verpflichtung eingeht, steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht auf Seite 4 unten/5 oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Dass die betreffenden Entscheidungen – vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 15.12 –, NVwZ-RR 2013, 304 = juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2012 – 8 D 48/11.AK –, juris, Rn. 98 ff., insb. 113 ff. – nicht zum Soldatenrecht und insbesondere nicht unmittelbar zu einer Weiterverpflichtungserklärung nach § 40 Abs. 2 SG ergangen sind, relativiert die dortigen einschlägigen Aussagen allgemeiner Art nicht. Was Weiterverpflichtungserklärungen im Sinne des § 40 Abs. 2 SG betrifft, gibt es in der Praxis allerdings zwei Ausgestaltungen: Die unwiderrufliche und die widerrufliche Verpflichtungserklärung. Die erstgenannte Variante entspricht dem Inhalt der von der Antragstellerin unter dem 14. Januar 2013 schriftlich abgegebenen Erklärung. Dort hat sich die Antragstellerin „unwiderruflich“ damit einverstanden erklärt, dass ihre Dienstzeit auf 15 Jahre verlängert wird. Dies ist nach dem im Rahmen des § 133 BGB bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen für die Auslegung nach dem Empfängerhorizont maßgeblichen objektiven Erklärungswert eindeutig dahin zu verstehen, dass sich die Antragstellerin von der Bindungswirkung der eingegangenen Verpflichtung nach dem Zugang der Erklärung nicht einseitig wieder lösen können sollte. Das kommt in der Sache einer entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB gleich. Schließlich wird auch in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats sowie in der Literatur zum Soldatengesetz davon ausgegangen, dass unwiderruflich erklärte Weiterverpflichtungserklärungen nach § 40 Abs. 2 SG unabhängig davon wirksam bleiben, ob der Soldat nach Wirksamwerden der Erklärung seinen Willen ändert, und dass in solchen Fällen die (Neu-)Festsetzung der Dienstzeit auch gegen den Willen des Soldaten erfolgen kann; vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 13, 14; nur wenn keine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, kann der Antrag (auf Dienstzeitverlängerung) jederzeit bzw. jedenfalls bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle zurückgenommen werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 – 1 B 2333/03 –, n.v., amtl. Beschlussabdruck, Seite 5; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 40 Rn. 3. Mit all diesen Aspekten setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht inhaltlich auseinander. Es thematisiert zwar die Frage, ob die Weiterverpflichtungserklärung und der Antrag auf Weiterverpflichtung wirksam widerrufen/zurückgenommen werden können, als solche. Dabei geht es aber auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente nicht spezifiziert ein. Die Antragstellerin vertritt vielmehr ausdrücklich bzw. durch Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. August 2013– auch dies indes ohne eine Argumentation von Substanz – die Auffassung, dass es für eine Einschränkung der Widerruflichkeit der Weiterverpflichtungserklärung nach § 40 Abs. 2 SG notwendig einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung innerhalb der betroffenen Spezialmaterie bedurft hätte. Da es hieran fehle, würden die allgemeinen Grundsätze zum zeitlichen Umfang der Widerruflichkeit gelten. Eben die allgemeinen Grundsätze bezogen auf das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung und zugleich zur zeitlich begrenzten Möglichkeit ihres Widerrufs führen hier aber – wie aufgezeigt – nicht zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Die neuen und nicht lediglich ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Oktober 2013 zum angeblichen Eingreifen des Gesetzesvorbehalts wegen Betroffenheit einer statusrechtlichen Regelung sind außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und deswegen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Da der von der Antragstellerin unter dem 23. Mai 2013 erklärte Widerruf der Verpflichtungserklärung vom 14. Januar 2013 ausgehend von den obigen Ausführungen zu den zeitlichen Schranken einer Widerrufsmöglichkeit nicht rechtswirksam gewesen ist, war diese Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Neufestsetzung der Dienstzeit der Antragstellerin auf 15 Jahre und auch des betreffenden Beschwerdebescheids noch wirksam und fehlte es aus diesem Grunde auch nicht an dem verfahrensrechtlich erforderlichen Antrag auf Dienstzeitverlängerung, welcher in der Weiterverpflichtungserklärung ebenfalls enthalten ist. Darauf, ob der von der Antragstellerin zuvor gestellte Antrag vom 19. November 2012 auf „Weiterverpflichtung von SaZ 12 auf SaZ 20“ durch das Schreiben vom 8. April 2013 wirksam zurückgenommen wurde bzw. werden konnte, kommt es daneben nicht an. Mit Blick auf die vorstehende Bestätigung der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann dem Antrag der Antragstellerin auf Beseitigung von Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte des Betrags nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (n.F.) zugrundegelegt, der sich auf der Grundlage der im Kalenderjahr 2013 an die Antragstellerin zu zahlenden Bezüge – bereits halbiert – errechnet. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.