Beschluss
13 A 2252/13.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1111.13A2252.13A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, www.nrwe.de und vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12.A ‑, www.nrwe.de. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen Apostaten aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen ist bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch ein erst im Drittland vorgenommener Glaubenswechsel den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu begründen vermag. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn.37 m. w. N. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens gewonnen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19/09 -, juris Rn.19. Es ist demnach ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, sowie Beschluss vom 10. April 2012 - 13 A 796/12.A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZB 13.30199 -, juris m.w.N. Die vom Kläger angeführte und hiervon abweichende Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts Schwerin im Urteil vom 13. Februar 2013 - 3 A 1877/10 As -, wonach (nur) die nach innerkirchlichem Recht zuständigen Geistlichen und nicht die staatlichen Gerichte zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts zum Christentum berechtigt seien, überzeugt nicht und wirft eine erneute Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Das Gleiche gilt für den vom Kläger vorgelegten richterlichen Hinweis in einem anderen Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.